Rechtsmittel im Strafrecht

Behördliche, insbesondere gerichtliche Entscheidungen können angegriffen werden. Die Rechtsordnung sieht dafür als Mittel sogenannte Rechtsbehelfe vor. Rechtsbehelfe sind zum Beispiel Einspruch oder Widerspruch.

Eine besondere Form der Rechtsbehelfe sind die sogenannten Rechtsmittel. Die Besonderheit von Rechtsmitteln ist, dass zum einen das Verfahren in der nächsthöheren Instanz anhängig wird. Zum anderen hemmen Rechtsmittel die sogenannte Rechtskraft. Eine Entscheidung ist dann rechtskräftig, wenn sie überhaupt nicht mehr angefochten werden kann.

Die wichtigsten Rechtsmittel sind Berufung und Revision.

Berufung

Berufung ist ein Rechtsmittel, das eine zweite Tatsacheninstanz eröffnet. Das Urteil des ersten Rechtszugs wird also nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Das hat zur Folge, dass unter Umständen sogar die Beweisaufnahme wiederholt wird.

Im Strafrecht gibt es in Deutschland nur die Möglichkeit, Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts, also gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, einzulegen. Über die Berufungen entscheidet die kleine Strafkammer am Landgericht. Diese ist mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (sog. Schöffen) besetzt.

Gegen Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte kann man keine Berufung, sondern nur Revision einlegen.

Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel, das – anders als die Berufung – nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden kann. Es wird gerade keine zweite Tatsacheninstanz eröffnet. In der Revision wird überprüft, ob das erstinstanzliche Urteil in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu Stande gekommen ist, und ob die Strafvorschriften richtig angewandt wurden.

Zuständig für Revisionen ist entweder das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht entscheidet bei Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts nach einem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte.

Eine besondere Form der Revision ist die Sprungrevision. Sie kommt gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte in Betracht. Hat man gegen die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nichts einzuwenden, sondern zweifelt man lediglich an der rechtlichen Bewertung, kann man – ohne erst Berufung zum Landgericht einlegen zu müssen – das Urteil gleich mit einer Sprungrevision zum Oberlandesgericht angreifen.

Eine Sprungrevision kann durch einen Angeklagten oder dessen Verteidiger nur eingelegt werden, wenn nicht auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat. Denn in diesem Fall würde das gesamte Verfahren als Berufung weiter geführt werden. Legt die Staatsanwaltschaft eine sogenannte Sperrberufung ein, entstehen daher gegebenenfalls zusätzliche Kosten für ein Berufungsverfahren, bevor man die Möglichkeit hat, eine streitige Rechtsfrage durch ein höheres Gericht klären zu lassen.

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