Die Nebenklage im Strafprozess

Opfer von Straftaten können sich in einigen Fällen der durch die Staatsanwaltschaft erhobenen Klage anschließen. Die Strafprozessordnung regelt diese Fälle in § 395 StPO. Im Jugendgerichtsverfahren ist die Nebenklage nach § 80 III JGG stark eingeschränkt. Umfasst sind von der Nebenklage vor allem Gewalt- und Sexualdelikte. Wurde das Opfer durch die Tat gar getötet, können sich seine Angehörigen als Nebenkläger einer Anklage anschließen.

Wann lohnt es sich für ein Verbrechensopfer, vom Institut der Nebenklage Gebrauch zu machen?

Als (aktiver) Beteiligter hat der Nebenkläger in einem Prozess Rechte, die einem (passivem) Zeugen nicht zustehen. Jeder Nebenkläger hat das Recht, sich als Beistand eines Rechtsanwaltes zu bedienen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Die wichtigsten Rechte eines Nebenklägers sind, das Recht Akteneinsicht zu erhalten, Richter und Sachverständige abzulehnen, den Angeklagten, Zeugen oder Sachverständige zu befragen, Fragen zu beanstanden oder eigene Beweisanträge zu stellen. Auch darf ein Nebenkläger bzw. sein Vertreter einen eigenen Schlussvortrag in der Hauptverhandlung halten. Zudem kann der Nebenkläger – wenn auch in begrenzten Umfang – Rechtsmittel einlegen.

Vor allem aber hat ein Nebenkläger als Prozessbeteiligter das Recht, während des gesamten Prozesses anwesend zu sein. Da der Nebenkläger in aller Regel auch Zeuge ist, stellt sich im Rahmen des Anwesenheitsrechts die Frage, ob es zweckmäßig ist, auf dieses Recht – jedenfalls bis zur eigenen Aussage – zu verzichten. War der Nebenkläger nämlich während der gesamten Hauptverhandlung anwesend, also auch schon vor seiner eigenen Aussage, ist das im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht zu berücksichtigen.

Zu einer Nebenklagevertretung gehört auch die Beratung, inwieweit es sinnvoll ist, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens geltend zu machen.

Bei einer Verurteilung sind die Kosten für den Rechtsanwalt des Nebenklägers in aller Regel vom Täter zu tragen. In besonderen Fällen, etwa wenn die Tat besonders gravierend war, kann dem Nebenkläger sogar ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden; auch gibt es bei finanziellen Schwierigkeiten die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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