Beschwerde zum europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kodifiziert für die aktuell 47 Mitgliedsstaaten des Europarats demokratische und rechtsstaatliche Mindeststandards, deren Auslegung und Kontrolle dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) obliegt (Art. 32 Abs. 1 EMRK). Der EGMR wurde am 21. Februar 1959 mit Sitz in Straßburg errichtet. Heute haben ca. 800 Mio. Menschen Zugang zum EGMR.

1. Rechtsschutz beim EGMR und Verfahrensdauer

Jeder Person, Vereinigung oder nichtstaatlichen Organisation, die behauptet, Opfer einer Verletzung der EMRK geworden zu sein, steht das sog. Individualbeschwerdeverfahren offen (Art. 34 EMRK).

Der EGMR stellt dabei Verletzungen der EMRK lediglich fest. Gleichwohl ist der verurteilte Staat an die Entscheidung des EGMR gebunden (Art. 46 Abs. 1 EMRK). Stellt der Gerichtshof zudem fest, dass das nationale Recht lediglich eine unzureichende Wiedergutmachung der Konventionsverletzung bereitstellt, kann er der verletzten Partei eine „gerechte Entschädigung“ zusprechen.

Die Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof ist aufgrund der Vielzahl der eingehenden Beschwerden sehr lang. Sie beträgt durchschnittlich drei bis sechs Jahre. Hinzu kommt, dass vor der Anrufung des EGMR zunächst der nationale Instanzenzug vollständig ausgeschöpft werden muss, was ebenfalls mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Von „schneller Klärung“ kann demnach keine Rede sein.

2. Voraussetzungen der Individualbeschwerde

Tauglicher Beschwerdegegenstand der Individualbeschwerde ist ausschließlich hoheitliches staatliches Handeln.

Der Beschwerdeführer muss geltend machen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem in der EMRK oder in einem der Zusatzprotokolle verbürgten Recht verletzt zu sein (s.a. die vergleichbaren Voraussetzungen bei der Verfassungsbeschwerde).

Zahlreiche Konventionsrechte können hierbei für das Strafrecht Bedeutung erlangen, wie u.a.:

Der „direkte Weg nach Straßburg“ ist ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer darf sich erst nach vollständigem erfolglosem Durchlaufen der nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten an den Gerichtshof wenden (sog. Rechtswegerschöpfung), was in der Regel mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Zudem ist der EGMR sehr streng, was die Subsidiaritätsschranke angeht. So sind vor der Anrufung des EGMR auch alle außerordentlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen. Dazu gehört in Deutschland auch die Verfassungsbeschwerde. Demzufolge stehen einer zulässigen Beschwerde zum EGMR hohe Hürden entgegen.

Die Individualbeschwerde muss innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingelegt werden. Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch (Art. 34 Abs. 1 VerfO). Eine Individualbeschwerde kann jedoch auch in einer der Amtssprachen einer Vertragspartei eingelegt werden, damit also auch auf Deutsch (Art. 34 Abs. 2 VerfO).

Um eine Beschwerde zu erheben, muss man das vom EGMR zur Verfügung gestellte PDF-Formular verwenden. An die Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrensgangs und der Anlagen zur Beschwerde werden hohe formale Anforderungen gestellt. Sehr viele in Straßburg eingehende Beschwerden scheitern schon an diesen formalen Hürden.

In vielen Fällen werden Beschwerden schon durch einen Einzelrichter gemäß Art. 27 EMRK zurückgewiesen. Das Gericht befindet normalerweise schriftlich über die Beschwerde, im Ausnahmefall wird in mündlicher Verhandlung am Gerichtssitz in Straßburg entschieden.

Für die Einreichung der Beschwerde besteht kein Anwaltszwang; wird die Beschwerde angenommen, muss sich der Beschwerdeführer jedoch vertreten lassen. Das Verfahren vor dem EGMR ist kostenfrei. Die Anwaltskosten trägt in der Regel der Beschwerdeführer. Verfahrenshilfe kann gewährt werden (vgl. Art. 100 Abs. 1, Art. 101 VerfO).

Strafverteidiger und Menschenrechte

Der Weg nach Straßburg ist gewiss noch steiniger und weiter als der nach Karlsruhe im Wege der Verfassungsbeschwerde. Gleichwohl sollte eine Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR in seltenen, ausgewählten, Fällen zum Instrumentarium eines versierten Strafverteidigers gehören.

Menschenrechtsbeschwerde EGMR

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