FAQ

Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Redaktionell aktualisiert am 18. September 2026 · Redaktion: Rudolph Rechtsanwälte

Typische Probleme – aktuelle Rechtsprechung – Verteidigungsmöglichkeiten

Die meisten Verfahren wegen Hinterziehung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer beginnen nicht mit einem Offshore-Konstrukt, sondern mit einem Missverständnis. „Das lag doch unter dem Freibetrag.“ „Der Notar hat das doch gemeldet.“ „Das Konto im Ausland kannte außer der Familie niemand.“ Oder auch „Die Schenkung ist so alt, das wird längst verjährt sein.“ Gerade diese Sätze stehen am Anfang vieler steuerstrafrechtlicher Mandate.

Hausmodell, Schlüssel und Dokumentumschläge als Symbol für Erbschaft und Schenkung.
KI-generierte Illustration zu Erbschaften, Schenkungen und den damit verbundenen steuerlichen Fragen.

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht liegen Zivilrecht, Familienrecht, Bewertungsrecht und Steuerstrafrecht dicht nebeneinander. Wer an einer Stelle nur halb hinsieht, löst an anderer Stelle schnell eine Anzeige-, Erklärungs- oder Berichtigungspflicht aus. Zu unserem Schwerpunkt im Steuerstrafrecht und zur Person von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph finden Sie auf den verlinkten Seiten vertiefende Informationen.

Typisch ist dabei nicht die plumpe Lüge, sondern das Weglassen. Es geht um die vergessene Vorschenkung, das unvollständige Nachlassverzeichnis, den beurkundeten Vertrag ohne Blick auf die Vorgeschichte und um den Irrtum, ein Familienvorgang sei steuerlich zu belanglos. Gerade deshalb lohnt ein Blick auf die praktischen Brennpunkte.

Der häufigste Anfangsfehler – Anzeige und Steuererklärung werden verwechselt

Viele Betroffene warten schlicht auf ein Formular des Finanzamts. Genau das ist der Denkfehler. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steht am Anfang regelmäßig nicht die Steuererklärung, sondern die Erwerbsanzeige. Gemäß § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber – und bei Schenkungen zusätzlich vom Schenker – innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Gesetz kennt in § 30 Abs. 3 ErbStG Ausnahmen von dieser Pflicht, insbesondere für Erwerbe aufgrund einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen, sofern sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser daraus unzweifelhaft ergibt und nicht bestimmte Vermögensarten wie Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehören, sowie für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen unter Lebenden. Die eigentliche Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung nach § 31 ErbStG ist etwas anderes. Sie wird typischerweise erst später angefordert, wenn das Finanzamt den Vorgang für klärungsbedürftig hält. Die strafrechtliche Gefahr kann deshalb lange vor der ersten förmlichen Erklärung entstehen.

Wer sich darauf verlässt, dass unterhalb eines Freibetrags ohnehin nichts zu tun sei, unterschätzt die Praxis. Ob ein Erwerb wirklich folgenlos bleibt, hängt selten nur von einer groben Überschlagsrechnung ab. Vorschenkungen innerhalb von zehn Jahren, die zutreffende Steuerklasse, Bewertungsfragen bei Immobilien oder Unternehmensanteilen sowie Auslandsvermögen verschieben die Sache oft erheblich. Der gefährlichste Satz lautet deshalb nicht „es fällt keine Steuer an“, sondern „ich glaube, es fällt keine Steuer an“.

Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies. Ein Vater überträgt seinem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag ein Grundstück. Der Wert liegt nach erster Schätzung unter dem Freibetrag von 400.000 Euro. Keiner denkt an die Eigentumswohnung, die der Vater dem Sohn fünf Jahre zuvor überlassen hatte. Werden beide Zuwendungen gemäß § 14 ErbStG zusammengerechnet, ist der Freibetrag überschritten. Die frühere Zuwendung bleibt deshalb für die Besteuerung des späteren Erwerbs erheblich und muss in einer angeforderten Steuererklärung zutreffend berücksichtigt werden. Die notarielle Beurkundung kann dagegen die eigene Erwerbsanzeige entbehrlich machen.

Der notarielle Vertrag ist kein Freibrief

Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet, weil der Notar den Vertrag an das Finanzamt gemeldet habe, sei alles geregelt. Tatsächlich meldet der Notar lediglich den beurkundeten Vorgang und nicht die gesamte steuerliche Wirklichkeit. Gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen unter Lebenden sind nach § 30 Abs. 3 Satz 2 ErbStG von der eigenen Erwerbsanzeige ausgenommen. Die besonderen Rückausnahmen für bestimmte Vermögensarten wie Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen betreffen dagegen die in Satz 1 geregelten Erwerbe aufgrund eröffneter Verfügungen von Todes wegen. Und selbst wo die Ausnahme gilt, übernimmt der Notar nur das, was in der Urkunde steht.

Das Problem beginnt damit, dass die steuerliche Relevanz oft nicht vollständig in der Urkunde selbst steckt. Bei gemischten Schenkungen, mittelbaren Schenkungen, gesellschaftsrechtlich vermittelten Wertverschiebungen oder verdeckten Ehegattenzuwendungen liegt das steuerlich Erhebliche häufig nicht auf der ersten Seite des Vertrags. Der BFH hat mit Urteil vom 8. 3. 2017 – II R 2/15 klargestellt, dass bloße Anhaltspunkte, die lediglich Anlass zu weiteren Ermittlungen geben, noch keine positive Kenntnis des Finanzamts von der vollzogenen Schenkung begründen. Bei mittelbaren Schenkungen muss die Behörde vielmehr alle Umstände kennen, die die Schenkung erst ausmachen.

Ebenso wenig hilft es, wenn die Behörde nur einen Ausschnitt kennt. Mit Urteil vom 26. 7. 2017 – II R 21/16 hat der BFH entschieden, dass die Kenntnis von nur einem Teil einer gleichzeitig vorgenommenen Zuwendung die Festsetzungsfrist für die übrigen Vermögensgegenstände nicht in Gang setzt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Kenntnis der organisatorisch zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle (BFH, Urt. v. 5. 2. 2003 – II R 22/01). Eine ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht übermittelte Mitteilung kann allerdings genügen, wenn sie nur wegen interner organisatorischer Fehler nicht unverzüglich die zuständige Stelle erreicht.

Auch dazu ein Beispiel. Eltern übertragen auf ein Kind ein Grundstück und zusätzlich, im selben Beurkundungsakt, Bankguthaben. Beim Finanzamt geht lediglich eine Mitteilung über den Grundstückserwerb ein. Von der zusätzlichen Übertragung des Bankguthabens erfährt es zunächst nichts. Nach dem BFH-Urteil vom 26. 7. 2017 setzt die Kenntnis vom Grundstückserwerb die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer auf das Bankguthaben nicht in Gang.

Für die Praxis bedeutet das, dass die Ausnahme von der eigenen Erwerbsanzeige weder die zutreffende steuerliche Einordnung noch die vollständigen Angaben in einer angeforderten Steuererklärung ersetzt. Wer etwa bei der Übertragung eines Grundstücks den unentgeltlichen Teil kleinrechnet, bei einer gesellschaftsrechtlichen Gestaltung die Wertverschiebung verschweigt oder frühere Schenkungen für „nicht erwähnenswert“ hält, kann sich später nicht darauf zurückziehen, der Notar habe doch seine Pflicht getan. Der Notar meldet nicht Ihr Gedächtnis und nicht Ihre Vorgeschichte.

Vorschenkungen – das eigentliche Minenfeld

Vorschenkungen sind das eigentliche Minenfeld der Schenkungsteuerverfahren. Fast jede Familie erinnert sich an die große Übertragung. Kaum jemand erinnert sich zuverlässig an die vielen kleineren, etwa an das darlehensweise gegebene und nie zurückgeforderte Geld, die Übernahme einer privaten Verbindlichkeit, die Depotübertragung in mehreren Tranchen, die Eigentumswohnung mit Nießbrauch oder die hälftige Bezahlung eines Hauses, das nur auf den Namen des Kindes läuft.

Gerade hier ist die Rechtsprechung scharf. Das Prinzip des § 14 ErbStG lautet, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet werden. Der BGH hat mit Beschluss vom 10. 2. 2015 – 1 StR 405/14 (BGHSt 60, 188) entschieden, dass die Angabe in einer Schenkungsteuererklärung, es habe keine Vorschenkungen gegeben, eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist, und zwar in doppelter Hinsicht, nämlich für den Freibetrag und den Steuersatz der aktuellen Schenkung, aber auch für die Besteuerung der früheren Erwerbe selbst. Soweit dieselbe Vorschenkung betroffen ist, kann die spätere Falschangabe gegenüber einer noch verfolgbaren früheren Unterlassungstat als mitbestrafte Nachtat zurücktreten. Ist die Vortat nicht mehr verfolgbar, entfällt diese Privilegierung. Eine neue Hinterziehung setzt weiterhin voraus, dass die Steuer noch festgesetzt werden kann.

Für die Verteidigung besonders wichtig ist die zweite Seite dieser Entscheidung. Der BGH hält es grundsätzlich nicht für unzumutbar, solche Vorschenkungen offenzulegen. Der Nemo-tenetur-Grundsatz trägt an dieser Stelle regelmäßig nicht weiter. Der BGH verweist zunächst auf die Möglichkeit einer wirksamen Selbstanzeige, sodass keine unauflösbare Konfliktlage im Sinne des Zwangsmittelverbots des § 393 Abs. 1 AO entsteht. Ist die Selbstanzeige gesperrt, erkennt er für erzwungene Angaben mit mittelbarer Selbstbelastung ein strafrechtliches Verwendungsverbot an. Daraus folgt kein allgemeines Verbot, steuerliche Angaben im Steuerstrafverfahren zu verwenden.

Auch hierzu ein Beispiel. Eine Mutter schenkt ihrer Tochter im Jahr 2025 ein Grundstück. In der Schenkungsteuererklärung kreuzt die Tochter bei der Frage nach Vorschenkungen „nein“ an. Tatsächlich hatte die Mutter ihr 2019 ein Depot im Wert von 120.000 Euro übertragen, das seinerzeit nicht angezeigt worden war. Führt die bewusst falsche Angabe unter Berücksichtigung beider Erwerbe zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung, kann darin eine vollendete Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen. Ob bereits die frühere Übertragung strafrechtlich relevant war, ist gesondert zu prüfen.

Das wird in der Praxis oft unterschätzt. Viele Betroffene glauben, das eigentliche Risiko liege in der Unterlassung der ersten Anzeige. Häufig explodiert der Fall aber erst Jahre später, wenn auf eine neue Schenkung oder auf den Erbfall hin eine Erklärung abgegeben wird und die schlichte Zeile zu den Vorschenkungen falsch ausgefüllt wird. Dann entsteht aus einer alten Lücke eine neue, sehr konkrete Strafakte.

Umgekehrt muss sauber getrennt werden. Nicht alles, was irgendwann zwischen denselben Personen geflossen ist, gehört in dieselbe Erklärung. Der BGH hat in derselben Entscheidung klargestellt, dass Nachschenkungen, also spätere Zuwendungen nach dem zu erklärenden Erwerb, nicht in diese Erklärung hineingeschrieben werden müssen. Eigene Anzeige- oder Erklärungspflichten für die späteren Zuwendungen bleiben davon unberührt. Gerade an solchen Nuancen zeigt sich, dass halb informierte Spontanerklärungen gefährlicher sein können als ein geordnetes Vorgehen.

Nach dem Erbfall – wenn die eigentlichen Altlasten auftauchen

Nach einem Erbfall kommt es häufig zu einer zweiten, oft übersehenen Phase. Bei der Sichtung der Unterlagen tauchen plötzlich Dinge auf, die mit dem aktuellen Erbfall nur mittelbar zu tun haben, steuerlich aber hochbrisant sind. Das alte Schweizer Konto des Vaters. Die liechtensteinische Stiftung, über die „immer nur in Andeutungen“ gesprochen wurde. Das Schließfach mit Bargeld und Gold. Die Lebensversicherung, die im ersten Nachlassverzeichnis nicht auftauchte. Oder frühere Zuwendungen, die der Erblasser selbst nie angezeigt hat.

Der entscheidende praktische Unterschied wird oft übersehen. Die ursprüngliche Steuerhinterziehung des Erblassers ist nicht automatisch die des Erben. Schweigt der Erbe aber nach sicherer Kenntnis weiter, entsteht leicht ein neuer eigener Vorwurf durch Unterlassen. Der BGH hat mit Urteil vom 11. 9. 2007 – 5 StR 213/07 deutlich gemacht, dass den Erben eine Berichtigungspflicht treffen kann, wenn er erkennt, dass eine bereits abgegebene Erbschaftsteuererklärung unrichtig ist, auch wenn diese zunächst vom Testamentsvollstrecker abgegeben worden ist.

Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht dies. Ein Sohn erbt nach dem Tod des Vaters. Beim Durchsehen der Unterlagen findet er Kontoauszüge eines nicht deklarierten Auslandskontos mit einem Guthaben von 300.000 Euro. Sein erster Gedanke lautet „Das war das Problem des Vaters.“ Tatsächlich beginnt mit dem Moment, in dem er von der Steuerrelevanz dieses Kontos weiß, seine eigene Verantwortung. Erkennt er dadurch vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erbschaftsteuererklärung unvollständig ist und Steuern verkürzt wurden oder werden können, muss er dies nach § 153 AO unverzüglich anzeigen und berichtigen. Als Gesamtrechtsnachfolger trifft ihn diese Berichtigungspflicht auch für Steuererklärungen des Vaters, deren Unrichtigkeit er erkennt, etwa wenn die Erträge des Kontos nie erklärt wurden. Ist für den Erbfall noch keine Erklärung abgegeben, geht es zunächst um die Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG und um eine vom Finanzamt angeforderte Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG, in der das Konto vollständig anzugeben ist. Wer dann schweigt, riskiert eine eigene Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Für das Strafverfahren kommt noch ein weiterer praktischer Punkt hinzu. Der Staat darf den Nachlasswert nicht nur ungefähr behaupten. Der BGH hat mit Beschluss vom 21. 3. 2017 – 1 StR 602/16, in dem es um die Hinterziehung von Erbschaftsteuer auf einen geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ging, entschieden, dass eine Verurteilung wegen versuchter Hinterziehung von Erbschaftsteuer widerspruchsfreie und tragfähige Feststellungen zu Bestand und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs im maßgeblichen Zeitpunkt und zu den Besteuerungsgrundlagen erfordert. Wer Nachlassverzeichnisse lückenhaft führt, Schätzungen übernimmt, die niemand mehr erklären kann, oder die Vermögenslage erst Jahre später „glattzieht“, erschwert nicht nur dem Finanzamt, sondern auch der eigenen Verteidigung die Arbeit.

Wer in einer solchen Situation unstrukturiert redet, verschlimmert den Fall. Wer gar nichts tut, verschlimmert ihn meist noch mehr. Mehr zu diesen Schnittstellen finden Sie auch in unserem Beitrag zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Steuerunterlagen

Nicht jedes Versäumnis ist Vorsatz

Strafrechtlich entscheidet viel an der inneren Seite. Vorsatz ist nicht schon deswegen gegeben, weil im Ergebnis eine Anzeige fehlte. Gerade im Nachfolgerecht gibt es Fallkonstellationen, in denen das steuerliche Problembewusstsein tatsächlich fehlt. Das gilt nicht nur bei Laien, sondern nicht selten auch in gut beratenen Unternehmerfamilien, wenn Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht zeitlich auseinanderfallen.

Der BFH hat mit Urteil vom 9. 4. 2025 – II R 39/21 nochmals hervorgehoben, dass für die zehnjährige Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung nicht nur der objektive Tatbestand, sondern auch der subjektive Tatbestand – also Vorsatz – konkret festgestellt werden muss. Im entschiedenen Fall hob der BFH ein Zwischenurteil auf, weil die erforderlichen Feststellungen zu Grund und Höhe der Steueransprüche und zum Hinterziehungstatbestand fehlten. Pauschale Verdächtigungen reichen nicht. Finanzämter dürfen die längere Frist nicht vorschnell bejahen, ohne dass sowohl Steuerverkürzung als auch Vorsatz im Einzelfall geprüft sind.

Wie leicht steuerliche Folgen aus dem Blick geraten, zeigt ein Beispiel aus einem benachbarten, einkommensteuerlichen Zusammenhang. Einem Kind werden früh GmbH-Anteile übertragen, während die Eltern einen Nießbrauch behalten. Die Familie denkt an Versorgung, Haftung und gesellschaftsrechtliche Kontrolle und nicht daran, dass Jahre später ein dauerhafter Wegzug des inzwischen volljährigen Anteilseigners steuerliche Folgeprobleme bis hin zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen kann. Ob in einer solchen Lage Hinterziehungsvorsatz vorliegt, entscheidet sich nicht allein daran, ob jemand eine Anzeige- oder Erklärungspflicht kannte, sondern daran, ob die Beteiligten den Steueranspruch und eine mögliche Verkürzung zumindest für möglich hielten und in Kauf nahmen.

Das ist kein Freibrief. Gerade in langfristig vorbereiteten Gestaltungen und bei professioneller Begleitung wird Unkenntnis streng geprüft. Aber die praktische Wahrheit lautet eben auch, dass nicht jede familientypische Nachlässigkeit schon kriminelle Energie ist. Ähnlich liegen die Dinge bei Ehegattenkonten, Familienpools oder scheinbar „neutralen“ Umstrukturierungen im Gesellschafterkreis. Wer nur zivilrechtlich denkt, übersieht leicht, dass das Schenkungsteuerrecht auch dort hingreift, wo niemand das Wort „Schenkung“ benutzt.

Die Güterstandsschaukel – familiär elegant, steuerstrafrechtlich riskant

Die Güterstandsschaukel wirkt auf den ersten Blick wie ein Instrument des Familienrechts. Eheleute wechseln von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung, der Zugewinn wird ausgeglichen, dann kehrt man zur Zugewinngemeinschaft zurück. Die dabei entstehende güterrechtliche Ausgleichsforderung gehört unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Der BFH hat diese Gestaltung mit Urteil vom 12. 7. 2005 – II R 29/02 steuerlich grundsätzlich anerkannt.

Im Strafverfahren interessiert dann aber plötzlich die Vorgeschichte. Waren frühere Zuwendungen zwischen den Ehegatten korrekt angezeigt? Deckt die Schaukel tatsächlich den zivilrechtlich ermittelten Zugewinn ab, oder wird ein „Ausgleich“ konstruiert, der in Wahrheit eine unentgeltliche Bereicherung verdeckt? Das Hessische FG hat in einem Verfahren über Hinterziehungszinsen mit Urteil vom 7. 5. 2018 – 10 K 477/17 angenommen, dass der rückwirkende Wegfall der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG den bereits verwirklichten Hinterziehungstatbestand nicht beseitigt und der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht entgegensteht.

Wer diese Gestaltung erwägt, sollte deshalb die strafrechtliche Seite von Anfang an mitdenken. Ausführlicher dazu in unserem Beitrag Güterstandsschaukel als Steuerhinterziehung strafbar?

Verjährung – zwei Uhren, die ständig verwechselt werden

Kaum ein Thema wird so häufig falsch eingeschätzt wie die Verjährung. Schon begrifflich laufen zwei Uhren. Die steuerliche Festsetzungsverjährung entscheidet, wie lange das Finanzamt Steuer noch festsetzen darf. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung entscheidet, wie lange wegen Steuerhinterziehung noch ermittelt und angeklagt werden kann. Beides fällt nicht automatisch zusammen.

Die unterschiedlichen Fristen, ihren Beginn und Besonderheiten des Fristablaufs erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag zur Verjährung im Strafrecht und im Steuerrecht.

Steuerliche Festsetzungsverjährung

Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren ist nur der Anfang. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre. Für die zehnjährige Verlängerung wegen Steuerhinterziehung müssen nach dem BFH-Urteil vom 9. 4. 2025 – II R 39/21 die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 370 AO sämtlich konkret festgestellt sein. Weder ein bloßer Anfangsverdacht noch ein unvollständiges Nachlassverzeichnis genügen, um zehn Jahre einfach anzunehmen.

Hinzu kommt eine Besonderheit der Anlaufhemmung. Für Erbfälle beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Erwerber Kenntnis vom Erwerb erlangt hat. Der BFH hat mit Urteil vom 4. 6. 2025 – II R 28/22 klargestellt, dass es dabei auf den rechtsgültigen Erwerb ankommt, also auf die Kenntnis davon, auf welchem konkreten Rechtsgrund, etwa Testament oder Gesetz, der Erwerb beruht. Wird ein später aufgefundenes Testament von einem anderen Erbprätendenten bestritten, knüpft die sichere Kenntnis grundsätzlich an die Entscheidung des Nachlassgerichts an. Auf deren Rechtskraft kommt es nicht an.

Ein Beispiel verdeutlicht dies. Ein Vater verstirbt 1988. Die Kinder gehen von gesetzlicher Erbfolge aus. Fünfzehn Jahre später taucht ein Testament auf, das eines der Kinder zum Alleinerben bestimmt. Ein anderes Kind bestreitet die Gültigkeit des Testaments. Das Nachlassgericht entscheidet 2007 zugunsten des im Testament bestimmten Alleinerben. Nach den vom BFH im Urteil vom 4. 6. 2025 – II R 28/22 entwickelten Grundsätzen kann dann die Entscheidung des Nachlassgerichts die sichere Kenntnis vermitteln. Für den Fristbeginn ist der Ablauf dieses Kalenderjahres maßgeblich.

Für nicht angezeigte Schenkungen ist die Lage noch gravierender. Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt hat, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse zuerst eintritt. Wird eine Schenkung weder angezeigt noch dem Finanzamt anderweitig bekannt und lebt der Schenker noch, beginnt die Frist faktisch überhaupt nicht zu laufen. Im Zusammenspiel mit der bei Steuerhinterziehung verlängerten zehnjährigen Festsetzungsfrist ergeben sich daraus Zeiträume von mehreren Jahrzehnten.

Strafrechtliche Verfolgungsverjährung

Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In den gesetzlich benannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO, zu denen als wichtigstes Regelbeispiel die Verkürzung in großem Ausmaß mit einem Hinterziehungsbetrag über 50.000 Euro gehört, beträgt die Frist heute 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Diese Verlängerung gilt für alle am 29. 12. 2020 noch nicht verjährten Taten. Bei älteren Fällen sind deshalb die damals geltenden Fristen und mögliche Unterbrechungen zu prüfen. Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Beendigungszeitpunkt liegt bei einer pflichtwidrig nicht angezeigten Schenkung nach der BGH-Grundsatzentscheidung vom 25. 7. 2011 – 1 StR 631/10 (BGHSt 56, 298) vier Monate nach Kenntnis vom Erwerb. Der BGH rechnet dabei die dreimonatige Anzeigefrist des § 30 Abs. 1 ErbStG und eine mögliche einmonatige Frist zur Abgabe einer Steuererklärung mit Selbstberechnung nach § 31 Abs. 1 und 7 ErbStG zusammen, weil das Finanzamt die Steuer bei rechtzeitiger Anzeige frühestens zu diesem Zeitpunkt festgesetzt hätte. Wer also meint, eine nie angezeigte alte Zuwendung aus den neunziger Jahren sei rundum verjährt, irrt oft. Auch wenn die strafrechtliche Verfolgung der alten Tat verjährt ist, kann die steuerliche Festsetzbarkeit wegen des hinausgeschobenen Fristbeginns fortbestehen. Ob eine spätere unrichtige Erklärung eine weitere Steuerhinterziehung begründet, ist anhand der Tatbestandsvoraussetzungen und ihres Verhältnisses zur früheren Tat gesondert zu prüfen.

Selbstanzeige – möglich, aber nur vollständig und rechtzeitig

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht möglich, aber sie scheitert oft an derselben Stelle, an der die Probleme entstanden sind, nämlich an der Unvollständigkeit. Wer nur das entdeckt geglaubte Auslandsdepot meldet, aber die frühere Grundstücksschenkung, die ältere Bargeldzuwendung oder die übersehene Vorschenkung ausspart, hat meist keine Rettungsleine ausgeworfen, sondern dem Finanzamt nur den Einstieg in den Gesamtfall geliefert.

Vollständigkeit bedeutet in dieser Steuerart fast immer historische Arbeit. Nach § 371 Abs. 1 AO müssen die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten derselben Steuerart erfolgen, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Bei der Schenkungsteuer erfasst das nicht nur die früheren Zuwendungen desselben Schenkers, die ohnehin nach § 14 ErbStG zusammenzurechnen sind, sondern auch Erwerbe von anderen Personen. Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG und die Vollständigkeit nach § 371 AO sind zwei verschiedene Prüfungen. Das Finanzamt muss auf dieser Grundlage ohne eigene langwierige Ermittlungen festsetzen können. Halbherzige „Vorabmitteilungen“ sind gefährlich. Bei mehr als 25.000 Euro hinterzogener Steuer je Tat scheidet die Strafbefreiung nach § 371 AO aus. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 398a AO kann von der Verfolgung abgesehen werden. Dafür müssen innerhalb der gesetzten Frist auch die hinterzogenen Steuern und die maßgeblichen Zinsen sowie ein Geldbetrag von 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer gezahlt werden.

Ebenso entscheidend ist der Zeitpunkt. Die Selbstanzeige ist unter anderem gesperrt, wenn die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Kontrollmitteilungen, Nachlassunterlagen oder Bankinformationen beim Finanzamt können dafür ausreichen. Eigene, davon zu unterscheidende Sperrgründe sind etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Prüfers oder die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Wer sich in dieser Lage bewegt, sollte deshalb nicht improvisieren. Weitere Grundlagen finden Sie in unserem Beitrag zur strafbefreienden Selbstanzeige.

International erschwert der automatische Austausch von Finanzkonteninformationen nach dem Common Reporting Standard es erheblich, Auslandsvermögen dauerhaft vor den Finanzbehörden zu verbergen. Wer heute noch auf diskrete Auslandskonten setzt, unterschätzt die technische Reichweite der Finanzbehörden erheblich.

Schenkung verspätet anzeigen

Eine nicht rechtzeitig angezeigte Schenkung sollte geprüft werden, bevor sie beiläufig an das Finanzamt nachgemeldet wird. Eine verspätete Anzeige ist nicht automatisch Steuerhinterziehung. Sie kann aber ein bereits entstandenes steuerstrafrechtliches Problem offenlegen. Dann kommt es darauf an, ob die Nachmeldung die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige erfüllt.

Wer muss eine Schenkung anzeigen?

Grundsätzlich muss ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Bei einer Schenkung unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich auch den Schenker. § 30 ErbStG enthält Ausnahmen, insbesondere für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen. Die Anzeigepflicht und eine gegebenenfalls später angeforderte Steuererklärung sind verschiedene Pflichten.

Ob tatsächlich Steuer entsteht, hängt unter anderem von Bewertung, persönlichen Freibeträgen und früheren Erwerben ab. Der Hinweis, man habe sich unterhalb eines Freibetrags gewähnt, beantwortet deshalb nicht ohne Weiteres alle Fragen. Auch unentgeltliche Vorteile außerhalb einer einfachen Geldüberweisung, etwa ein Forderungsverzicht, können relevant sein.

Wann wird aus einer Verspätung ein Strafvorwurf?

Steuerhinterziehung setzt mehr voraus als den bloßen Ablauf der Anzeigefrist. Zu prüfen ist insbesondere, ob Steuern infolge der Pflichtverletzung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurden und ob der erforderliche Vorsatz vorlag. Eine bloß objektiv verspätete Meldung beweist diesen Vorsatz nicht. Umgekehrt schließt eine behauptete Unkenntnis der steuerlichen Regeln ihn nicht automatisch aus.

Für die Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung sind die persönlichen Kenntnisse, die erhaltene Beratung und der konkrete Ablauf wichtig. Die Höhe einer Schenkung kann ein Umstand der Bewertung sein; sie ersetzt keine individuelle Prüfung. Auch ein zunächst nicht vorsätzliches Verhalten kann später neue Fragen aufwerfen, wenn ein Fehler erkannt und trotzdem nicht ordnungsgemäß korrigiert wird.

Warum frühere Schenkungen dazugehören

§ 14 ErbStG fasst mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren für die Berechnung zusammen. Zusätzlich verlangt § 30 Abs. 4 ErbStG Angaben zu früheren Zuwendungen. Für die Selbstanzeige gilt wiederum der eigenständige Berichtigungsumfang des § 371 AO. Diese Zeiträume dürfen nicht verwechselt werden; ebenso wenig die strafrechtliche Verjährung und die steuerliche Festsetzungsfrist.

Praktisch sollten deshalb alle relevanten früheren Zuwendungen mit Datum, Wert und Beteiligten zusammengestellt werden. Dazu gehören gegebenenfalls auch Immobilien, Beteiligungen, übernommene Verbindlichkeiten oder wirtschaftlich unentgeltliche Gestaltungen. Nicht jede familiäre Unterstützung ist steuerpflichtig; ihre rechtliche Einordnung muss aber nachvollziehbar erfolgen.

Reicht eine einfache Nachmeldung?

Das hängt davon ab, ob nur eine steuerliche Pflicht nachzuholen ist oder bereits ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt. In der zweiten Konstellation kann es auf Vollständigkeit, Sperrgründe und Zahlungen nach den Regeln der Selbstanzeige ankommen. Maßgeblich ist der Inhalt der Erklärung, nicht ihre Überschrift. Ein Schreiben wird nicht dadurch ungefährlich, dass es nur „Schenkungsanzeige“ genannt wird.

Eine isolierte Meldung des zuletzt bemerkten Vorgangs kann zu kurz greifen. Vor der Abgabe sollten deshalb frühere Zuwendungen, weitere betroffene Vorgänge und die Position aller Beteiligten erfasst werden. Schenker und Beschenkter können unterschiedliche Interessen haben; die Erklärung einer Person bewirkt nicht ohne Weiteres Straffreiheit für die andere.

Was gilt bei Auslandsbezug?

Ein Konto, eine Immobilie oder ein Beteiligter im Ausland schließt deutsche Schenkungsteuer nicht aus. Entscheidend sind die gesetzlichen Anknüpfungen, insbesondere die persönliche Steuerpflicht und gegebenenfalls inländisches Vermögen. Ausländische Meldungen oder Steuerzahlungen ersetzen eine deutsche Anzeige nicht automatisch. Bei grenzüberschreitenden Vorgängen sollten außerdem mögliche Anrechnungs- oder Abkommensfragen koordiniert werden.

Welche Unterlagen helfen bei der ersten Prüfung?

Wichtig sind Verträge und Überweisungsbelege, Angaben zu Wohnsitzen und Beteiligten, frühere Schenkungen, Bewertungsunterlagen sowie die bisherige Kommunikation mit Finanzämtern und Beratern. Fehlen Unterlagen, sollte dies offengelegt und bei der weiteren Aufarbeitung berücksichtigt werden. Eine vorschnelle, unvollständige Erklärung lässt sich nicht zuverlässig durch spätere Nachreichungen absichern.

Wer eine Schenkung nicht angezeigt hat, sollte zuerst klären lassen, welche Pflichten tatsächlich bestanden, ob Steuer verkürzt wurde und welche Form der Nacherklärung erforderlich ist. Die allgemeinen Voraussetzungen erläutert unser Beitrag zur strafbefreienden Selbstanzeige.

Fazit

Die typischen Probleme bei der Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in Wahrheit keine Exoten. Sie heißen unvollständige Anzeige, überschätzte Freibeträge, unterschätzte Vorschenkungen, falsches Vertrauen auf Notar oder Nachlassgericht, späte Entdeckung von Altlasten und ein unpräziser Umgang mit Verjährung und Selbstanzeige.

Wer in einer solchen Situation frühzeitig Klarheit schafft, hat oft noch echte Handlungsspielräume. Wer abwartet, verliert zuerst die steuerliche Ordnung und danach häufig die strafrechtliche Kontrolle.

Vertiefende Informationen finden Sie hier zu Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph, zum Steuerstrafrecht und zur strafbefreienden Selbstanzeige.


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