Gewaltschutzgesetz

Gewalterfahrungen im sozialen Nahraum erleiden überwiegend Frauen. Täter ist meist der aktuelle oder ehemalige Partner. Statistische Erhebungen der letzten Jahre ergaben, dass rund 20 Prozent der Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren bereits Gewalt in der Beziehung erlebt haben oder dies weiterhin tun. Leidtragende sind auch oft Kinder und Jugendliche, die entweder stumme Zeugen der Misshandlungen sind oder selbst zur Zielscheibe des gewalttätigen Partners werden. Das Gewaltschutzgesetz (GewSchG), das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, bezweckt den besonderen Schutz von Personen vor allen Formen von Gewalt im privaten häuslichen Umfeld. Die Person bzw. der Partner, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, kann der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden, während das Opfer häuslicher Gewalt in der Wohnung verbleiben darf. Dadurch müssen gefährdete Personen nicht mehr länger den gemeinsamen Haushalt verlassen, um z.B. in einem Frauenhaus Schutz zu suchen.

Zwar sind die Gewalthandlungen in der Regel auch nach dem Kernstrafrecht strafbar (als Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung etc.). Ein Strafverfahren bietet jedoch keinen präventiven Schutz, sondern nur repressive Ahndung der Taten. Das Gewaltschutzgesetz hingegen schafft eine Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Familiengerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen.

1. Konkrete Maßnahmen

Wer Opfer von Gewalt geworden ist, kann durch das Gewaltschutzgesetz neben oder statt der Initiierung eines Strafverfahrens auf zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten zurückgreifen, um dadurch u.a.

  • Schutzanordnungen,
  • die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung,
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld,
  • eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts für gemeinschaftliche Kinder
  • die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts für die Kinder

zu beantragen.

Bei vorsätzlicher Körperverletzung oder Freiheitsberaubung oder Drohung mit diesen kann nach § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG ein Betretungsverbot des gewalttätigen Partners für die Wohnung verhängt werden. Zudem ist durch gerichtliche Eilanordnung durchsetzbar, dass dem Opfer die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet (u.U. auch dauerhaft) zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 Abs. 1 und 2 GewSchG). Unter Umständen kann der Täter von der verletzten oder gefährdeten Person allerdings eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 2 Abs. 5 GewSchG).

Auch bei anderen Belästigungen, wie beharrlichem Nachstellen (dem sog. Stalking gem. § 138 StGB), kann das Familiengericht dem Gewalttätigen untersagen, sich dem Betroffenen oder dessen Wohnung zu nähern, ihn weiterhin dauerhaft anzurufen oder auf andere Weise zu behelligen (§ 1 Abs. 2 GewSchG).

Das Gericht kann gegenüber der gewalttätigen Person überdies weitere Maßnahmen zum Schutz des Opfers anordnen. Als Schutzmaßnahmen kommen u.a. folgende Verbote in Betracht:

  • sich der Wohnung des Opfers bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält
  • jegliche Form von Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen

Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zur Erwirkung dieser Schutzmaßnahmen ist nicht zwar nicht zwingend. Gerade in komplexen Fällen, die auch weitere Rechtsfragen betreffen, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts jedoch empfehlenswert.

2. Folgen einer Zuwiderhandlung

Verstößt der gewalttätige Andere gegen die erwirkten Verbote und Schutzmaßnahmen, macht er sich strafbar (§ 4 GewSchG). Das Gesetz sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Damit ist das Gewaltschutzgesetz zugleich Teil des Nebenstrafrechts.

Gewaltschutzgesetz

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