Einspruch, Finanzgerichtsklage, Steuerstrafverteidigung und Selbstanzeige im Geldwäschegesetz – eine Standortbestimmung für die anwaltliche und die steuerberatende Praxis
Stand September 2026 · Rudolph Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Nürnberg · Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht
Das Geldwäscherecht hat aus Beratern Gatekeeper gemacht – jedenfalls auf dem Papier. Wer als Rechtsanwalt gelegentlich ein Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid führt, eine Klage zum Finanzgericht erhebt oder im Steuerstrafrecht verteidigt, hört auf Fortbildungen regelmäßig denselben Dreiklang aus Risikoanalyse, Identifizierungspflichten und Verdachtsmeldung. Was dabei oft untergeht, ist die erste und wichtigste Frage. Für einen großen Teil genau dieser Tätigkeiten ist der Rechtsanwalt überhaupt kein Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Der Rechtsanwalt ist kein Hilfssheriff des Staates, und der Steuerberater ist nicht der meldende Arm der Finanzverwaltung. Beide Berufe werden vom Gesetz allerdings auf verschiedene Weise eingebunden. Der Rechtsanwalt nur dort, wo seine Tätigkeit zu einem der Kataloggeschäfte gehört, die typischerweise Vermögensverschiebungen, Strukturen oder Legitimation erzeugen. Der Steuerberater dagegen mit seiner gesamten beruflichen Tätigkeit, wobei ihn das Gesetz durch Privilegien für Rechtsberatung und Prozessvertretung wieder entlastet.

Wer die erste Weichenstellung sauber trifft, erspart sich viel unnötige Bürokratie – und erkennt zugleich die Fälle, in denen das Geldwäscherecht tatsächlich ernst wird. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage zum Stand September 2026 ein, einschließlich der seit dem 1. März 2026 geltenden GwG-Meldeverordnung und der ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar geltenden EU-Geldwäscheverordnung (AMLR). Er richtet sich an Berufsträger und Kanzleiverantwortliche. Die allgemeinen Pflichten von Unternehmen und Güterhändlern nach dem Geldwäschegesetz haben wir auf einer eigenen Seite dargestellt.
Die erste Weichenstellung – Verpflichteter kraft Berufs oder kraft Mandats?
Das Geldwäschegesetz behandelt die rechts- und steuerberatenden Berufe nicht gleich – und das ist keine Gesetzeslücke, sondern eine bewusste Grundentscheidung. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG berufsträgerbezogen Verpflichtete. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundessteuerberaterkammer (Stand 1. Januar 2026) formulieren das unmissverständlich. Steuerberater unterliegen mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich sämtlichen Pflichten des GwG. Die Frage lautet bei ihnen also nie, ob das GwG gilt, sondern nur, welche Einzelpflichten im konkreten Mandat eingreifen und welche Privilegien sie wieder begrenzen. Das gilt auch für den mehrfach qualifizierten Berufsträger. Wer Rechtsanwalt und Steuerberater zugleich ist, wird nach den BStBK-Hinweisen als Verpflichteter nach Nr. 12 behandelt, sobald er auch als Steuerberater nach außen auftritt. Die bloße Bezeichnung als Verteidiger schaltet die zweite Berufsqualifikation nicht ab, maßgeblich sind die Rolle, in der man auftritt, und die Leistung, die man tatsächlich erbringt.
Rechtsanwälte sind dagegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG nur Verpflichtete, soweit sie an bestimmten Kataloggeschäften mitwirken. Dazu gehören insbesondere Immobilien- und Unternehmenstransaktionen, die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Konten, die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften und Treuhandstrukturen, Finanz- und Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten, die Beratung zu Kapitalstruktur, Zusammenschlüssen und Übernahmen – und seit 2020 auch die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG). Wer im konkreten Mandat keine dieser Tätigkeiten erbringt, ist insoweit schlicht kein Verpflichteter. Es gibt dann in diesem Mandat keine GwG-Risikoanalyse, keine GwG-Identifizierungspflicht und keine Verdachtsmeldepflicht. Die anwaltliche Verschwiegenheit nach § 203 StGB und dem Berufsrecht gilt in ihrem gewöhnlichen Umfang, mit den Grenzen, die ihr das Berufsrecht und andere Gesetze ohnehin ziehen. Übt derselbe Anwalt in anderen Mandaten Katalogtätigkeiten aus, bleiben die organisatorischen Pflichten der Kanzlei davon unberührt. Die Verpflichteteneigenschaft wird mandatsbezogen bestimmt, das Risikomanagement der Kanzlei wird aber nicht mandatsweise an- und abgeschaltet.
Merksatz für die Praxis. Bei jedem neuen Mandat zuerst fragen, ob man hier Verpflichteter ist – wegen des Berufs oder wegen dieses konkreten Mandats. Wer pauschal von „Beraterpflichten“ spricht, hat die erste Weiche schon falsch gestellt.
Einspruch, Finanzgerichtsklage, Strafverteidigung – warum reine Verfahrensführung kein GwG-Mandat ist
Für Rechtsanwälte, die – etwa neben einer strafrechtlichen Ausrichtung – vereinzelt steuerliche Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO oder Klagen vor dem Finanzgericht führen, ist die Kammerlinie eindeutig. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesrechtsanwaltskammer (8. Auflage, Stand Juni 2024) stellen klar, dass sich die GwG-Pflichten stets nur auf die betreffenden Kataloggeschäfte beziehen. Das Führen eines Verfahrens als solches – Verwaltungsverfahren gegen die Finanzbehörde, Zivilprozess, Strafverteidigung – löst mangels Verpflichtetenstellung keine Pflichten nach dem Geldwäschegesetz aus (Rn. 7). Und weiter heißt es dort, dass die Steuerstrafverteidigung auch dann keine Katalogtätigkeit ist, wenn ihr materiellrechtlicher Inhalt eine Katalogtätigkeit berührt (Rn. 33). Die Verteidigung bleibt, wenn man so will, kontaminierungsfest.
Entscheidend ist die Mandatsprägung. Wer retrospektiv und verfahrensbezogen arbeitet – einen Bescheid angreift, ein Steuerstrafverfahren verteidigt –, betreibt keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne der Katalogtätigkeit, auch wenn die Argumentation tief im materiellen Steuerrecht wurzelt. Die Begleitung einer Betriebsprüfung lässt sich dagegen nicht pauschal einordnen. Wer den Mandanten in der Prüfung rechtlich begleitet und das Prüfungsergebnis anschließend im Einspruch angreift, führt ein Verfahren. Wer in der Prüfung als wesentliche eigene Leistung Besteuerungsgrundlagen aufbereitet, Erklärungen berichtigt oder laufend steuerlich berät, kann geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Die BRAK-Hinweise nennen die Betriebsprüfung nicht ausdrücklich, sie stellen aber darauf ab, ob die steuerliche Beratung wiederholt und als dauernder Bestandteil der Tätigkeit erbracht wird, und sie halten fest, dass steuerrechtliche Beratung als untergeordneter Aspekt eines anderen Mandats die Verpflichteteneigenschaft nicht begründet (Rn. 33). Anders kann es liegen, wenn neben der Verteidigung als eigenständige, wesentliche Leistung laufende Steuererklärungen oder Nacherklärungen erstellt werden. Dann tritt eine abtrennbare deklaratorische Tätigkeit hinzu, die § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG auslösen kann. Diese Abgrenzung gehört in den Mandatsauftrag und in die Akte – nicht erst in die nachträgliche Rechtfertigung.
Als Schnellprüfung taugt eine einfache Reihenfolge. Zuerst wird gefragt, was das Mandat prägt, denn maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit und nicht das Rechtsgebiet. Bei reiner Verfahrensführung – Einspruch, Klage zum Finanzgericht, Steuerstrafverteidigung – ist der Rechtsanwalt kein Verpflichteter, Berufsrecht und § 203 StGB gelten wie sonst auch. Beim gemischten Mandat, in dem neben der Verteidigung abtrennbare Steuererklärungen oder Nacherklärungen als wesentliche Eigenleistung stehen, wird der steuerlich-deklaratorische Teil gesondert eingeordnet und die Zuordnung im Mandatsauftrag dokumentiert. Bei einer Katalogtätigkeit greifen die GwG-Pflichten ab Mandatsannahme, also Risikoanalyse, Identifizierung, Dokumentation und gegebenenfalls die Meldeprüfung nach § 43 GwG.
Wenn das GwG greift – Pflichten mit Augenmaß, aber dokumentiert
Liegt eine Katalogtätigkeit vor – oder handelt es sich um einen Steuerberater, der ohnehin stets im System ist –, greift die Organisationskette der §§ 4 bis 8 GwG mit Risikomanagement, Risikoanalyse, internen Sicherungsmaßnahmen und Aufzeichnungspflichten. Hinzu kommen die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten der §§ 10 bis 12 GwG. Dazu gehören die Identifizierung des Vertragspartners und der für ihn auftretenden Person, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, die Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, die Feststellung, ob eine politisch exponierte Person beteiligt ist, und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Beim wirtschaftlich Berechtigten ist die Beteiligung von mehr als 25 Prozent an Kapital oder Stimmrechten nur einer der Zugänge, daneben stehen nach § 3 GwG jede auf vergleichbare Weise ausgeübte Kontrolle und das Handeln auf Veranlassung.
So weit, so bürokratisch – aber das Gesetz verlangt keine Detektivarbeit. Der risikobasierte Ansatz bedeutet, dass der Umfang der Maßnahmen dem Risiko des konkreten Mandanten und Mandats entsprechen muss. Sie brauchen dem Mandanten nicht hinterherzulaufen und zu suchen, ob es bei ihm irgendwelche Risiken gibt. Ein unauffälliger Mandant darf unauffällig behandelt werden. Eine anlasslose private Ausforschung gibt es nicht. Was es aber gibt, ist die gesetzliche Pflicht zur Identifizierung, zur Plausibilisierung der Angaben, zur PEP-Prüfung und zur risikoangemessenen Überwachung, und zwar auch dann, wenn nichts auffällt. Und es gibt die Pflicht, die Risiken ernst zu nehmen, die auf dem Tisch liegen, etwa Kryptowerte, Hochrisiko- und Sanktionsstaaten, undurchsichtige Eigentümerketten, ungewöhnliche Zahlungswege, Bargeldintensität oder Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck. Wer ein Mandat mit Russlandbezug betreut, muss zur Kenntnis nehmen, dass Sanktionslisten ein Risikoprofil über Nacht verändern können – das Monitoring ist keine Einmalprüfung bei Mandatsannahme.
Eine in der Praxis unterschätzte Nuance betrifft kleine Kanzleien. Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen sind gesetzliche Pflichten nach §§ 4 bis 6 GwG, keine bloßen Obliegenheiten. Ihr Umfang richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und die Aufsicht kann für einzelne Verpflichtete oder Gruppen anordnen, dass die Vorschriften über interne Sicherungsmaßnahmen risikoangemessen anzuwenden sind (§ 6 Abs. 9 GwG). Auf Antrag kann sie außerdem von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn die konkreten Risiken klar erkennbar sind und verstanden werden (§ 5 Abs. 4 GwG). Befreit wird damit von der Dokumentation, nicht vom Erkennen und Bewerten des Risikos. Wer risikoträchtige Mandate hat und auf jede Struktur verzichtet, hat also nicht nur ein Beweisproblem, sondern möglicherweise eine Pflichtverletzung, die sich im Einzelfall prüfen lässt. Und auch dort, wo das Gesetz keine bestimmte Maßnahme vorschreibt, stellt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren genau diese Frage. Welche Anhaltspunkte gab es, und ist ihnen jemand nachgegangen? Wer sichtbare Risiken ignoriert, arbeitet nicht schlank – er lädt sich ein späteres Beweisproblem ein.
Merksatz für die Praxis. Eine Entscheidung kann so gut sein, wie sie will – wenn sie nicht dokumentiert ist, lässt sich ihr Zustandekommen im Ermittlungsverfahren möglicherweise schwerer nachvollziehen. Compliance ist kein Schutzschild aus Papier, sondern das Gedächtnis der Kanzlei.
Ein Wort zur Technik. Der Einsatz von KI zur Vorsortierung von Risikoeinstufungen, zur Datenextraktion oder zum Listenscreening kann sinnvoll sein. Aber Vorsicht vor der Blackbox. Stuft ein KI-System ein Mandat ohne nachvollziehbare Grundlage als Hochrisiko ein und landet das unkommentiert in der Akte, kann diese Einstufung später schwerer richtigzustellen sein. KI-Ergebnisse gehören deshalb als Vorprüfung markiert, plausibilisiert und bei Hochrisiko- oder Nichtmeldeentscheidungen von einer verantwortlichen Person freigegeben. Die Blackbox darf nicht zur Aktenwahrheit werden.
Die Verdachtsmeldung – niedrige Schwelle, starkes Privileg
§ 43 Abs. 1 GwG verpflichtet zur unverzüglichen Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion zusammenhängender Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die Vortat der Geldwäsche sein könnte, dass ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt oder dass der Vertragspartner seine Pflicht verletzt hat, offenzulegen, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Auf den Wert des Vermögensgegenstandes oder die Höhe der Transaktion kommt es nicht an. Die Schwelle liegt bewusst unterhalb sicherer Tatkenntnis, ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist nicht erforderlich. Verlangt sind aber Tatsachen, die auf einen solchen Sachverhalt hindeuten. Ein bloßes Bauchgefühl ohne greifbare Anhaltspunkte ist keine Tatsache im Sinne des Gesetzes. Wäre das alles, stünde das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Mandant zur Disposition. Es ist aber nicht alles.
Für Rechtsanwälte und Steuerberater suspendiert § 43 Abs. 2 Satz 1 GwG die Meldepflicht, soweit sich der Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Der Begriff ist weit. Nach den BStBK-Hinweisen erfasst er außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, die Vertretung vor dem Finanzgericht, Steuerstrafsachen, Bußgeldsachen und die Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, und zwar einschließlich der Informationsgewinnung vor und nach einem solchen Verfahren (Rn. 168 f.). Dieses Privileg ist keine bloße Befreiung – es ist die Kehrseite der Schweigepflicht. Wo es greift, besteht keine gesetzliche Meldepflicht, und eine Meldung ohne gesetzliche Pflicht oder sonstige Offenbarungsbefugnis kann die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzen und nach § 203 StGB problematisch sein. Die BStBK-Hinweise mahnen deshalb zur sorgfältigen Prüfung vor jeder Meldung (Rn. 178). Wer eine Offenlegung erwägt, muss prüfen, ob eine gesetzliche Pflicht oder Befugnis besteht oder der Mandant von der Verschwiegenheit entbunden hat. Was das Gesetz nicht verbietet, ist der Versuch, den Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzubringen, das gilt nach § 47 Abs. 4 GwG ausdrücklich nicht als verbotene Informationsweitergabe.
Die Rückausnahme des § 43 Abs. 2 Satz 2 GwG verlangt, dass der Verpflichtete weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt. Sie erfasst also auch den bereits vollzogenen Missbrauch des Mandats und nicht nur die geplante Fortsetzung, und sie ist nicht auf Geldwäsche beschränkt. Die BStBK-Hinweise stellen zugleich klar, dass die bloße Kenntnis, der Mandant habe eine Steuerhinterziehung begangen und bitte nun um Vertretung, dafür gerade nicht genügt (Rn. 174). Die Grenze verläuft zwischen „ich sehe Risiken“ und „ich weiß, dass mein Mandat instrumentalisiert wird“. Positives Wissen ist mehr als ein schlechtes Bauchgefühl, es setzt aber keine gerichtliche Überzeugung und erst recht keine Verurteilung voraus. Zwei Ebenen sind dabei auseinanderzuhalten. Außerhalb des Privilegs, etwa bei Informationen aus einer reinen Transaktionsbegleitung, gilt die niedrige Tatsachenschwelle des Absatzes 1 ohne jedes Wissenserfordernis. Innerhalb des Privilegs lebt die Meldepflicht nur bei positivem Wissen wieder auf, und auch dann muss ein Verdachtsfall nach Absatz 1 vorliegen (BStBK Rn. 175). Wer im Privilegbereich nach sorgfältiger Prüfung gutgläubig meldet, wird über § 48 GwG vor zivilrechtlicher, strafrechtlicher und disziplinarischer Verantwortlichkeit geschützt, solange die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr ist. Die Freistellung schützt die gutgläubige Meldung eines Sachverhalts nach § 43 GwG, sie ist kein allgemeiner Freibrief für die Offenlegung von Beratungsgeheimnissen.
Eine wichtige Durchbrechung gilt im Immobilienbereich. Über § 43 Abs. 6 GwG und die GwGMeldV-Immobilien sind bestimmte Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen typisiert meldepflichtig, und zwar unabhängig davon, ob die Information aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung stammt – das normale Privileg greift dort nicht. Automatisch ist die Meldung gleichwohl nicht. Nach § 7 GwGMeldV-Immobilien entfällt die Meldepflicht, wenn Tatsachen vorliegen, die die typisierten Anzeichen entkräften. Diese Tatsachen sind aufzuzeichnen und für die aufsichtliche Prüfung aufzubewahren. Die Verordnung ist zum 17. Februar 2025 geändert worden, nach dem Bericht der FIU wurden dabei Verdachtstatbestände durch Schwellenwerte konkretisiert und zu weit gefasste Tatbestände eingeschränkt. Die Größenordnungen bleiben im Übrigen ernüchternd. Nach dem Jahresbericht der FIU für 2025 gingen 374.693 Verdachtsmeldungen ein, davon 364.232 aus dem Finanzsektor, nach eigener Rechnung also rund 97 Prozent. Rechtsanwälte gaben 206 Meldungen ab, im Vorjahr waren es 223, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte 79. Meldungen sind keine nachgewiesenen Straftaten und sagen nichts über die Zahl betroffener Mandanten. Die geringe Zahl ist kein Beleg für kollektive Pflichtvergessenheit – sie passt zum Katalogansatz und zum Beratungsprivileg, auch wenn sich ein solcher Zusammenhang statistisch nicht beweisen lässt.
Die Selbstanzeige nach § 371 AO – kein geldwäscherechtlicher Alarmknopf
Kaum eine Konstellation wird so häufig missverstanden wie die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Selbstanzeige ist regelmäßig nicht der Beginn einer Geldwäsche, sondern der Versuch, steuerstrafrechtlich aufzuräumen – ein Rückkehrinstrument in die Steuerehrlichkeit. Sie löst weder automatisch eine Verdachtsmeldung aus, noch ist sie selbst ein Geldwäschetatbestand. Sie garantiert allerdings auch nichts. Ob sie strafbefreiend wirkt, hängt von den Voraussetzungen des § 371 AO ab, und sie wirkt nur für die Steuerhinterziehung, nicht für Geldwäsche oder andere Delikte.
Für den Rechtsanwalt als Steuerstrafverteidiger gilt, dass die Beratung zur Selbstanzeige als Instrument der Verteidigung und Verfahrensvermeidung keine Katalogtätigkeit ist – der Anwalt ist in dieser Konstellation schon kein Verpflichteter. Das gilt, solange die Verteidigung das Mandat prägt. Wer als Rechtsanwalt die Nacherklärung mehrerer Jahre als eigenständige, wesentliche steuerliche Leistung erstellt, muss sich fragen, ob nicht daneben geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vorliegt, und sollte die Leistungen im Mandatsauftrag trennen. Für den Steuerberater ändert die Selbstanzeige am ohnehin bestehenden Verpflichtetenstatus nichts, die BStBK-Hinweise gewähren ihm aber zwei praktisch entscheidende Erleichterungen. Erstens fällt die Selbstanzeigeberatung als Rechtsberatung regelmäßig unter das Meldeprivileg. Zweitens darf das Beratungsmandat grundsätzlich auch dann angenommen werden, wenn der Mandant noch nicht identifiziert oder der wirtschaftlich Berechtigte noch nicht abgeklärt werden kann (Rn. 170). Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 9 Satz 3 GwG, der Tätigkeiten der Rechtsberatung und Prozessvertretung von dem Verbot ausnimmt, eine Geschäftsbeziehung ohne erfüllte Sorgfaltspflichten zu begründen oder fortzusetzen. Die Eilbedürftigkeit, die für Selbstanzeigen typisch ist, weil Sperrgründe drohen und die Entdeckung im Raum steht, ist der praktische Grund dieser Ausnahme, aber nicht ihre gesetzliche Voraussetzung. Ihre Grenze ist enger gefasst als bei der Meldepflicht. Sie endet, wenn der Berater weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird, andere Straftaten nennt § 10 Abs. 9 GwG anders als § 43 Abs. 2 GwG nicht. Und die Ausnahme schafft die Sorgfaltspflichten nicht ab. Identifizierung, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten und Risikoeinstufung sind nachzuholen, und der Vermerk über die Gründe der verzögerten Erfüllung gehört in die Akte.
Besondere geldwäscherechtliche Risiken können sich in einem Selbstanzeigemandat etwa aus real ausgezahlten Steuererstattungen oder -vergütungen, Kryptowerten unklarer Herkunft, Bezügen zu Hochrisikostaaten, Drittverschaffungen oder Strukturen ergeben, die erkennbar der Verschleierung dienen. Das ist keine abschließende Aufzählung der Meldeanlässe nach § 43 Abs. 1 GwG. Dann braucht die Akte eine besonders saubere Subsumtion. Aber auch dann gilt kein Automatismus zur Meldung, und ebenso wenig gilt eine Immunität. Die Selbstanzeige schützt den Berater nicht vor § 261 StGB und nicht vor einer Beihilfe nach § 27 StGB, wenn er sehenden Auges an der Verschiebung inkriminierter Werte mitwirkt.

§ 261 StGB – All-Crimes-Ansatz, aber die bloße Steuerersparnis ist kein Tatobjekt
Seit der Reform zum 18. März 2021 kennt § 261 StGB keinen Vortatenkatalog mehr. Jede rechtswidrige Tat kann Vortat der Geldwäsche sein. Die abstrakte Reichweite ist damit enorm – und sie verführt Ermittlungsbehörden gelegentlich dazu, die Geldwäsche als Universalvorwurf einzusetzen. Für Verpflichtete nach § 2 GwG kommt hinzu, dass Absatz 4 die Begehung in dieser Eigenschaft mit erhöhter Strafe bedroht. Umso wichtiger ist der nüchterne Blick auf den Gegenstandsbezug. Geldwäsche setzt einen Gegenstand voraus, der aus der Vortat herrührt.
Genau hier liegt die für das Steuerstrafrecht zentrale Entlastung. Durch Steuerhinterziehung lediglich ersparte Aufwendungen sind nach der Gesetzesbegründung zur Reform 2021 (BT-Drs. 19/24180, S. 18 und 28) kein taugliches Geldwäscheobjekt. Sie sind ein rechnerischer Vorteil im Gesamtvermögen, kein abtrennbar identifizierbarer Gegenstand, und ihnen fehlt nach den Worten der Begründung die Geldwäscheeignung, weil sie gerade nicht kriminell erworben wurden. Die Begründung grenzt das ausdrücklich vom Einziehungsrecht ab, dessen Tatertragsbegriff nach § 73 StGB weiter ist und ersparte Aufwendungen über die Einziehung des Wertersatzes erfasst. Wer also nur zu wenig Steuern festgesetzt bekommen hat, hält allein deshalb kein „gewaschenes“ Vermögen in den Händen. Die Entlastung reicht aber nicht weiter als die rechnerische Ersparnis. Anders liegt es bei durch eine Straftat erlangten, tatsächlich ausgezahlten Steuererstattungen oder -vergütungen – etwa bei Umsatzsteuerkarussellen oder Kapitalertragsteuererstattungen –, denn hier fließt real etwas aus der Staatskasse, und dieser Zufluss ist nach der Gesetzesbegründung ohne Weiteres taugliches Tatobjekt. Und anders liegt es bei jedem sonst kriminell erlangten Vermögen, das in einem Steuerfall mitschwimmt. Rechtspolitisch ist die Frage in Bewegung. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes beschlossen, das nach dem Willen der Bundesregierung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Das ist ein Entwurfsstand, kein geltendes Recht, und ob die reine Steuerersparnis jemals wieder in den Geldwäschetatbestand zurückkehrt, ist damit nicht entschieden. Wie sich das verfassungsrechtlich tragfähig konstruieren ließe, ist ohnehin offen.
Honorar, Beihilfe und die Grenze der „lege artis“-Beratung
Für das Verteidigerhonorar hat das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit früh begrenzt (Urteil vom 30. März 2004, 2 BvR 1520/01), und der Gesetzgeber hat diese Linie 2021 in § 261 StGB kodifiziert, wie die Gesetzesbegründung ausdrücklich festhält. Nach § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB handelt ein Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, in den Fällen des Sich- oder Drittverschaffens und des Verwahrens oder Verwendens (Satz 1 Nr. 3 und 4) nur dann vorsätzlich, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft hatte. Nach Absatz 6 Satz 2 scheidet in diesen Fällen auch die leichtfertige Geldwäsche aus. Das Privileg ist damit doppelt begrenzt. Es gilt für den Strafverteidiger und für die Honorarannahme, nicht für jede Tätigkeit eines Verteidigers, und es gilt für die Tatvarianten der Nummern 3 und 4, nicht für das Verbergen, das Verschleiern oder Kontenkonstruktionen zur Zugriffsvereitelung. Aktive Verschleierungshandlungen und sonstige Beteiligung bleiben gesondert prüfbar, auch bei Verteidigern. Außerhalb einer Strafverteidigertätigkeit gilt das Honorarprivileg weder für Steuerberater noch für Rechtsanwälte. Entscheidend ist die konkrete Verteidigerfunktion, die Steuerberater unter den Voraussetzungen des § 392 AO ausüben können. Der Gegenstandsbezug bleibt in jedem Fall entscheidend.
Jenseits des Honorars stellt sich die Frage der berufsneutralen Beihilfe. Der Bundesgerichtshof hat sich im Cum/Ex-Kontext erneut damit befasst (Beschluss vom 7. Juli 2025, 1 StR 484/24). Danach sind weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen in jedem Fall neutral, es bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall, und eine Beihilfe kann auch durch unrichtige Gefälligkeitsgutachten von Anwälten und Steuerberatern geleistet werden. Umgekehrt begründet nicht schon jedes Rechtsgutachten, das den Haupttäter in seinem Vorhaben bestärkt, eine strafbare Beihilfe. Die Rechtsauskunft lege artis – auf vollständigem Sachverhalt, mit vertretbarer Rechtsauffassung und ohne das bewusste Verschweigen beachtlicher Gegenargumente – bleibt erlaubt. Eine strafbare Beihilfe kann dagegen vorliegen, wenn der Berater den Sachverhalt bewusst unvollständig zugrunde legt, beachtliche Gegenauffassungen gezielt weglässt oder ein Gefälligkeitsgutachten als Legitimationsfolie für eine erkannte Steuerhinterziehung liefert und dadurch diese Tat mit Gehilfenvorsatz nach § 27 StGB fördert. Eine unvollständige oder unglückliche Beratung ist deshalb nicht automatisch Beihilfe. „Aggressive“ Beratung ist es ebenso wenig. Die Grenze liegt nicht bei der Unbequemlichkeit der Rechtsauffassung, sondern bei der fehlenden lege-artis-Basis und beim Vorsatz.
Und hier schließt sich der Kreis zur Compliance. Geldwäsche-Compliance ist kein strafrechtlicher Freibrief – wer trotz erkannter Verdachtsmomente weitermacht, hilft sich mit der schönsten Risikoanalyse nicht. Wer aber die Pflichten ernst genommen, die Risiken bewertet und den damaligen Erkenntnisstand zeitnah dokumentiert hat, kann später belegen, was er wusste und was nicht. Das kann bei der Frage nach Leichtfertigkeit und bewusstem Wegschauen erheblich ins Gewicht fallen, es kehrt aber keine Beweislast um und garantiert nichts. Die Risikoanalyse ist insofern keine Verwaltungslast, sondern Beweisvorsorge.
Vier Konstellationen im Überblick
Führt ein Rechtsanwalt nur ein Einspruchsverfahren oder eine Klage zum Finanzgericht, ist er kein Verpflichteter, solange keine Katalogtätigkeit hinzutritt. In diesem Mandat bestehen keine GwG-Pflichten, Berufsrecht und § 203 StGB gelten wie sonst auch. Ein Vermerk bei Mandatsannahme, dass es sich um reine Verfahrensführung ohne Steuerdeklaration und ohne Transaktion handelt, kostet zwei Sätze und erspart später Diskussionen.
Verteidigt ein Rechtsanwalt im Steuerstrafverfahren, einschließlich der Beratung zur Selbstanzeige, liegt keine Katalogtätigkeit vor, die Verteidigung bleibt kontaminierungsfest. § 43 GwG greift nicht. Gesondert zu prüfen ist das Honorar nach § 261 StGB, wobei für die Honorarannahme die Grenze der sicheren Kenntnis gilt, während aktive Verschleierung und sonstige Beteiligung eigenständig zu beurteilen bleiben. Verteidigungsauftrag, Vollmacht, Leistungsgrenzen und Zahlungsweg des Honorars gehören dokumentiert.
Erstellt der Rechtsanwalt daneben Steuererklärungen oder Nacherklärungen als wesentliche Eigenleistung, liegt möglicherweise eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG vor. Dann greifen Sorgfaltspflichten und Risikoanalyse, für die Rechtsberatung ist das Meldeprivileg zu prüfen, und die Mandatsteile sind zu trennen und getrennt einzuordnen.
Erstellt ein Steuerberater eine Selbstanzeige oder vertritt er im Steuerstrafverfahren, ist er Verpflichteter kraft Berufs. Die Sorgfaltspflichten gelten grundsätzlich, das eilbedürftige Mandat darf nach § 10 Abs. 9 Satz 3 GwG angenommen werden, das Meldeprivileg greift regelmäßig, und die Rückausnahme setzt positives Wissen und einen Verdachtsfall voraus. Im Immobilienbereich gelten die typisierten Meldefälle des § 43 Abs. 6 GwG mit der Ausnahme des § 7 GwGMeldV-Immobilien. Eilbedürftigkeit, spätere Nachholung und Abklärung sind zu dokumentieren.
Was sich gerade ändert – GwGMeldV, EU-Paket und AMLA
Wer heute Prozesse aufsetzt, sollte drei Daten im Kalender haben. Seit dem 1. März 2026 gilt die GwG-Meldeverordnung vom 26. August 2025. Verdachtsmeldungen sind elektronisch über das von der FIU vorgesehene Verfahren zu übermitteln, im strukturierten XML-Format oder in die dafür vorgesehenen Felder, mit den erforderlichen Angaben des § 3 der Verordnung, mit standardisierten Meldegründen und mit Anlagen in auswertbarem Format. Ob die Form gewahrt ist, kann die FIU mit technischen Verfahren überprüfen (§ 4 GwGMeldV). Die im Entwurf noch vorgesehene formelle „Unwirksamkeit“ fehlerhafter Meldungen wurde nicht Gesetz, und die Verordnung erklärt eine technisch unvollständige Meldung nicht zur unterlassenen Meldung. Sie kennt vielmehr Ersatzwege. Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, können die von der FIU auf ihrer Internetseite benannten alternativen Übermittlungswege genutzt werden (§ 2 Abs. 4 GwGMeldV), bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist der Postweg zulässig, und zur Vermeidung unbilliger Härten kann die FIU auf Antrag die Übermittlung per Post mit amtlichem Vordruck genehmigen (§ 45 Abs. 1 bis 3 GwG). Wer eine Störung erlebt, dokumentiert sie und nutzt den Ersatzweg, statt zu warten. Der Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG setzt eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebene Meldung und Verschulden voraus, eine neue Sanktion allein aus der Verordnung gibt es nicht. Unabhängig von jeder konkreten Meldung haben sich Verpflichtete bei der FIU elektronisch zu registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG), und zwar über das Meldeportal goAML Web. Vorher ist zu klären, ob überhaupt eine Verpflichtetenstellung besteht. Ein ausschließlich als Rechtsanwalt tätiger Berufsträger, der in keinem Mandat Katalogtätigkeiten ausübt, ist insoweit kein Verpflichteter und muss sich deshalb auch nicht registrieren. Für Steuerberater gilt dagegen die berufsbezogene Einordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG.
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (VO (EU) 2024/1624) unmittelbar (Art. 90). Bis dahin bleibt das GwG maßgeblich, und was die Verordnung ändert, gilt heute noch nicht. Nach dem Auslegungspapier der BRAK (Fassung Dezember 2025) bleibt die Katalogtätigkeitslogik im Kern erhalten. Art. 3 Nr. 3 der Verordnung erfasst Rechtsanwälte, wenn sie im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder an der Planung oder Durchführung bestimmter Transaktionen mitwirken, wobei Kryptowerte und Kryptowertekonten nun ausdrücklich genannt sind, und daneben jede natürliche oder juristische Person, die als wesentliche berufliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung in Steuerangelegenheiten leistet. Zwei Verschiebungen sind bemerkenswert. Verpflichtete sind künftig natürliche oder juristische Personen bei Ausübung dieser Tätigkeiten, was nach Einschätzung der BRAK anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften als solche zu Verpflichteten macht, soweit in ihnen Katalogtätigkeiten erbracht werden. Und beim wirtschaftlichen Eigentum setzt Art. 52 bei einer Beteiligung von 25 Prozent oder mehr an, wobei indirekte Beteiligungen durch Multiplikation entlang der Beteiligungskette berechnet und die Ergebnisse mehrerer Ketten addiert werden, während daneben die Kontrolle auf andere Weise steht. Das kann mehr wirtschaftlich Berechtigte sichtbar machen als heute.
Das Beratungs- und Verteidigungsprivileg wird in Art. 70 Abs. 2 AMLR fortgeschrieben, aber nicht wortgleich. Geschützt sind Informationen, die der Berufsträger von einem Mandanten erhält oder über ihn einholt, wenn er für ihn die Rechtslage beurteilt oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigt oder vertritt, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens. Die Ausnahme gilt nicht, wenn der Berufsträger an Geldwäsche, ihren Vortaten oder Terrorismusfinanzierung beteiligt ist, wenn er Rechtsberatung für diese Zwecke erteilt oder wenn er weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung für diese Zwecke in Anspruch nimmt, und ob Wissen oder Zweck vorliegen, kann aus objektiven, tatsächlichen Umständen abgeleitet werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten die Ausnahme für bestimmte risikoträchtige Transaktionsarten aufheben (Art. 70 Abs. 3), womit Regelungen nach dem Vorbild der heutigen Immobilienverordnung eine europäische Grundlage behalten. Wer also hofft, ab 2027 sei jede Rechtsberatung generell befreit, hofft vergebens. Die Grundidee bleibt, die Grenzen werden eigenständig gezogen.
Die europäische Behörde AMLA hat ihre Arbeit in Frankfurt aufgenommen und zum 1. Januar 2026 die Aufgaben der EBA im Bereich der Geldwäscheprävention übernommen. Auf Kanzleien wirkt sie nicht durch unmittelbare Aufsicht, sondern durch Leitlinien und technische Standards, die das europäische Regelwerk fortlaufend konkretisieren. Nach dem eigenen Register der Behörde (Stand 4. September 2026) befinden sich einzelne Entwürfe noch in der Konsultation, andere sind als Abschlussbericht veröffentlicht, die Konkretisierung des neuen Regelwerks ist noch nicht abgeschlossen. Eine Gap-Analyse der eigenen Prozesse in den Jahren 2026 und 2027 ist gut investierte Zeit.
Der rote Faden dieser Entwicklung lässt sich in wenigen Daten zeichnen. 2017 die Neufassung des GwG mit dem risikobasierten Ansatz, 2020 die Erweiterung des anwaltlichen Katalogs um die Hilfeleistung in Steuersachen und die erste Meldeverordnung für den Immobilienbereich, am 18. März 2021 die Reform des § 261 StGB mit All-Crimes-Ansatz und kodifiziertem Verteidigerprivileg, 2024 das EU-Geldwäschepaket, am 1. März 2026 die elektronische, strukturierte Verdachtsmeldung und am 10. Juli 2027 die unmittelbar geltende Verordnung. Mehr Verpflichtete, niedrigere Schwellen, breitere Vortaten – und dennoch ein fortbestehender, wenn auch jeweils neu vermessener Schutz von Rechtsberatung und Verteidigung.
Häufige Fragen
Löst eine steuerliche Selbstanzeige eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung aus?
Nein, nicht automatisch. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist typischerweise Rechtsberatung zur Bereinigung steuerstrafrechtlicher Risiken, Informationen daraus fallen regelmäßig unter das Meldeprivileg des § 43 Abs. 2 GwG. Innerhalb dieses Privilegs lebt die Meldepflicht nur auf, wenn der Berater positiv weiß, dass der Mandant das Mandat für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat genutzt hat oder nutzt, und zugleich ein Verdachtsfall nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegt. Die bloße Kenntnis einer begangenen Steuerhinterziehung und die Bitte um Vertretung genügen dafür nicht. Erwerbsvorgänge nach der GwGMeldV-Immobilien folgen eigenen Regeln.
Gelten GwG-Pflichten, wenn ein Rechtsanwalt Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt oder vor dem Finanzgericht klagt?
Nach den BRAK-Auslegungshinweisen nicht. Reine Einspruchs- und Klageverfahren sind Verfahrensführung und keine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Das gilt auch, wenn die Argumentation materielles Steuerrecht voraussetzt. Anders kann es liegen, wenn daneben eine abtrennbare, eigenständige Steuerdeklaration als wesentliche Leistung erbracht wird.
Ist ein ausschließlich anwaltlich tätiger Steuerstrafverteidiger Verpflichteter nach dem GwG?
Für ein auf die Steuerstrafverteidigung beschränktes Mandat nicht, sofern keine Katalogtätigkeit hinzutritt und der Berufsträger nicht zugleich als Steuerberater auftritt. Die Steuerstrafverteidigung ist keine Katalogtätigkeit – selbst dann nicht, wenn ihr materieller Inhalt eine Katalogmaterie berührt. Gesondert zu prüfen bleibt das Honorar. Bei sicherer Kenntnis von der inkriminierten Herkunft der Mittel kann § 261 StGB eingreifen, Leichtfertigkeit genügt bei der Honorarannahme des Verteidigers nicht. Aktive Verschleierungshandlungen oder eine Beteiligung an der Verschiebung inkriminierter Werte sind vom Honorarprivileg nicht gedeckt und bleiben eigenständig zu beurteilen.
Sind „ersparte Steuern“ ein taugliches Geldwäscheobjekt?
Nach geltendem Recht nein. Die Gesetzesbegründung zur Reform 2021 (BT-Drs. 19/24180) verneint ein taugliches Tatobjekt bei bloßer Steuerersparnis, weil kein abtrennbar identifizierbarer Vermögensgegenstand entsteht. Durch eine Straftat erlangte, tatsächlich ausgezahlte Steuererstattungen oder -vergütungen sind dagegen reale Vermögenszuflüsse und können Gegenstand der Geldwäsche sein. Ein Reformvorhaben, das zurzeit als Regierungsentwurf vorliegt, ändert an der geltenden Rechtslage nichts.
Worin unterscheiden sich Rechtsanwälte und Steuerberater beim Geldwäschegesetz?
Steuerberater sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG mit ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit Verpflichtete, Rechtsanwälte nur, soweit sie Katalogtätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG erbringen. In der Verfahrensvertretung und Verteidigung treffen sich beide Berufe beim Ergebnis. Der Rechtsanwalt ist dort schon kein Verpflichteter, der Steuerberater bleibt es zwar formal, wird aber durch das Meldeprivileg des § 43 Abs. 2 GwG und die Ausnahme des § 10 Abs. 9 Satz 3 GwG geschützt, während seine Organisations- und Sorgfaltspflichten im Übrigen bestehen bleiben.
Muss ich ein Mandat ablehnen, wenn der Mandant noch nicht vollständig identifiziert werden kann?
Grundsätzlich darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden, wenn die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG nicht erfüllt werden können (§ 10 Abs. 9 Satz 1 GwG). Für Tätigkeiten der Rechtsberatung und Prozessvertretung gilt nach Satz 3 eine Ausnahme, die nicht an die Eilbedürftigkeit gebunden ist, in der Praxis aber vor allem eilbedürftige Mandate wie eine Selbstanzeige unter Zeitdruck betrifft. Sie endet, wenn der Berater weiß, dass die Rechtsberatung bewusst für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird. Die Sorgfaltspflichten entfallen nicht, sie sind nachzuholen, und die Gründe gehören dokumentiert in die Akte.
Schützt mich Geldwäsche-Compliance vor Strafbarkeit?
Nicht als solche. Compliance ist kein strafrechtlicher Freibrief, und wer trotz erkannter Verdachtsmomente weitermacht, kann sich strafbar machen. Aber eine gelebte, zeitnah dokumentierte Compliance belegt den damaligen Erkenntnisstand und kann bei der Frage nach Leichtfertigkeit und bewusstem Wegschauen erheblich ins Gewicht fallen. Eine Garantie ist sie nicht, und eine Beweislast kehrt sie nicht um.
Vertrauliche Ersteinschätzung
Rudolph Rechtsanwälte verteidigt seit vielen Jahren in Steuerstrafsachen und im Wirtschaftsstrafrecht – einschließlich Geldwäschevorwürfen gegen Berufsträger – und berät Kanzleien und Unternehmen bei der strafrechtlichen Compliance. Als Fachanwälte für Strafrecht und für Steuerrecht kennen wir beide Seiten, die Präventionslogik des Geldwäschegesetzes und die Verteidigungsperspektive im Ermittlungsverfahren. Was ein Strafverfahren für Steuerberater berufsrechtlich bedeuten kann, haben wir gesondert dargestellt. Für eine vertrauliche Ersteinschätzung erreichen Sie uns über unsere Kontaktseite.
Quellen und weiterführende Fundstellen
Die geltenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes sind bei gesetze-im-internet abrufbar, insbesondere § 2 GwG zu den Verpflichteten, § 3 GwG zum wirtschaftlich Berechtigten, die §§ 4, 5 und 6 GwG zum Risikomanagement, § 10 GwG zu den Sorgfaltspflichten, § 43 GwG zur Verdachtsmeldung, § 45 GwG zu Form und Registrierung, § 47 GwG zum Verbot der Informationsweitergabe, § 48 GwG zur Freistellung bei gutgläubiger Meldung und § 56 GwG zu den Bußgeldvorschriften. Strafrechtlich maßgeblich sind § 261 StGB und § 27 StGB, für die Entstehungsgeschichte die Begründung des Regierungsentwurfs zur Reform des § 261 StGB (BT-Drs. 19/24180). Die GwG-Meldeverordnung ist im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 200 verkündet und bei gesetze-im-internet abrufbar, ebenso die GwGMeldV-Immobilien mit der Ausnahme des § 7. Die Registrierung erfolgt über das Meldeportal goAML Web, ergänzende Hinweise der FIU zur Registrierung stehen beim Zoll bereit.
Die Aufsichtspraxis erläutern die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK (8. Auflage, Stand Juni 2024), insbesondere Rn. 7 und 33, und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BStBK (Stand 1. Januar 2026), insbesondere Rn. 1 und 168 bis 180. Zum europäischen Recht sind die Verordnung (EU) 2024/1624 mit Art. 3, 52, 70 und 90, das Auslegungspapier der BRAK zur Geldwäscheverordnung (Fassung Dezember 2025), das Register der AMLA zu ihren Regulierungsinstrumenten und die Mitteilung der EBA zur Übergabe der Aufgaben an die AMLA heranzuziehen. Das Meldeaufkommen dokumentiert der Jahresbericht 2025 der FIU (Tabelle 3), das nationale Reformvorhaben das Gesetzgebungsdossier des Bundesfinanzministeriums zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz mit der Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 12. August 2026.
