Wie verhalte ich mich bei einer Festnahme / Verhaftung?

Wer von Polizeibeamten überraschend festgenommen wird, fühlt sich in der Regel überrumpelt. Kaum jemand ist in dieser Situation in der Lage, einen „kühlen Kopf“ zu bewahren.

Unabhängig davon, ob sich der Betroffene bewusst ist, weshalb er festgenommen wird oder ob er sich unschuldig fühlt, sollte sich der Festgenommene in jedem Fall so ruhig wie möglich verhalten.

Wer sich „mit Händen und Füßen“ gegen die Polizeibeamten wehrt, läuft Gefahr, eine Anzeige wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB, Körperverletzung oder Beleidigung zu erhalten. Gerade Polizisten, die dazu neigen, „etwas härter zuzupacken“ kommen, wenn es körperliche Auseinandersetzungen bei der Festnahme gab, mit einer Anzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten der dienstrechtlichen Ahndung des eigenen Fehlverhaltens häufig vor. Steht die Aussage eines Polizeibeamten gegen die Aussage eines Festgenommenen, so zieht derjenige, der sich gegen polizeiliche Übergriffe zur Wehr setzt, meist den Kürzeren.

Wieso wurde ich festgenommen?

Die Polizei kann eine Person entweder vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festnehmen.

Eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 127 StPO kommt in Betracht, wenn eine Person unmittelbar während oder nach einer Straftat gestellt wird und Fluchtverdacht besteht oder die Identität des Täters nicht feststellbar ist.

In anderen Fällen wird der Betroffene aufgrund eines Haftbefehls von der Polizei ausfindig gemacht und festgenommen.

Der Haftbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Ermittlungsrichter erlassen, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt. Als Haftgründe kommen in Betracht: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, die Schwere der Tat sowie Wiederholungsgefahr.

Liegen der dringende Tatverdacht sowie ein Haftgrund vor, und ist die Untersuchungshaft in Ansehung zur begangenen Straftat und zu der erwartenden Strafe verhältnismäßig, wird ein Haftbefehl erlassen. Dem Tatverdächtigen ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen oder – wenn dies nicht möglich – es ist ihm unverzüglich mitzuteilen, welcher Tatvorwurf ihm gemacht wird und welche Gründe für eine Festnahme vorliegen.

Muss ich mit den Polizeibeamten reden?

Der Betroffene ist gut beraten, sich kooperativ, aber gleichzeitig passiv zu verhalten. Aktiver Widerstand gegen die Verhaftung ist nicht ratsam. Der Festgenommene ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Oftmals weiß der Betroffene im Zeitpunkt der Festnahme nicht, was genau ihm vorgeworfen wird.

Erste unkontrollierte Äußerungen des Festgenommenen reichen häufig aus, um den Tatvorwurf zu erhärten. Spontanäußerungen, die in der Aufgeregtheit der Situation getätigt werden, werden wie jede andere Verhaltensauffälligkeit genau dokumentiert. Fehler die im Rahmen der Ausnahmesituation der Festnahme gemacht werden, lassen sich später meistens nicht mehr korrigieren.

Viele Polizeibeamte bemühen sich mit dem Betroffenen ins Plaudern zu kommen, um diesen – meist unbewusst – dazu zu bringen, sich selbst zu belasten. Auf Smalltalks sollte sich daher bei einer Festnahme oder einer Wohnungsdurchsuchung kein Betroffener einlassen.

Die Polizeibeamten bringen den Festgenommenen zunächst zur Polizeidienststelle. Dort wird versucht, den Festgenommenen förmlich zu vernehmen. Auch hier sollte der Betroffene standhaft bleiben und weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Beliebt ist die Vorgehensweise nach der „good cop – bad cop“-Taktik. Von solchen Spielchen darf sich der Betroffene nicht einwickeln lassen. Der Festgenommene sollte Versprechungen des „guten Polizisten“ („Wenn du jetzt eine Aussage machst, kannst du schneller nach Hause gehen“) nicht vertrauen. Die Polizeibeamten haben selbst keinen Einfluss auf die Freilassung; darüber entscheidet ausschließlich der Ermittlungsrichter. Erst recht haben die Polizisten keinen Einfluss auf den späteren Ausgang des Verfahrens. Dieser liegt alleine in der Hand der Staatsanwaltschaft und des Gerichts.

Aussagen von Polizeibeamten, man werde ein „gutes Wort“ beim Staatsanwalt oder Richter einlegen, dienen meist nur der Täuschung, mit dem Ziel, den Beschuldigten „aufs Glatteis zu führen“.

Welche Angaben muss ich machen?

Während sich der Festgenommene bei den Angaben zur Sache auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist er verpflichtet – auch gegenüber der Polizei – Angaben zur Person zu machen. Dazu gehören die Auskunft über Name, Anschrift, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand sowie Beruf.

Brauche ich einen Verteidiger?

Im Falle einer Festnahme sollte der Betroffene auf seinem Recht bestehen, sofort einen Strafverteidiger zu konsultieren.

Ganz besonders in diesem frühen Verfahrensstadium ist eine Aussage ohne Absprache mit dem Verteidiger meist ein katastrophaler Fehler.

Der Verteidiger wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen und mit Ihnen sodann eine geeignete Verteidigungsstrategie besprechen.

Wer bereits einen Strafverteidiger kennt, hat die Möglichkeit diesen telefonisch zu informieren. In anderen Fällen ist die Polizei verpflichtet, bei der Auswahl eines Verteidigers zu helfen. Außerhalb der üblichen Bürozeiten, d.h. nachts oder am Wochenende kann der Strafverteidiger-Notruf alarmiert werden. Es kann auch ein Angehöriger beauftragt werden, einen geeigneten Verteidiger zu suchen. Der Angehörige sollte wissen, auf welcher Polizeidienststelle sich der Festgenommene befindet und das polizeiliche Aktenzeichen erfragen.

Kann ich meine Angehörigen anrufen?

In den meisten Fällen besteht die Möglichkeit, einen Angehörigen über die Festnahme zu informieren. Ein Angehöriger kann für den Betroffenen einen Strafverteidiger besorgen.

Daneben können sich Angehörige nach Absprache mit dem Verteidiger im Falle der Anordnung von Untersuchungshaft um wichtige Angelegenheiten des Festgenommenen kümmern.

Wie lange darf ich festgehalten werden?

Nach der Festnahme muss der Betroffene innerhalb von 24 Stunden dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Wird die Festnahme am Nachmittag vollzogen, ist die Vorführung in den meisten Fällen erst am nächsten Tag möglich. Der Betroffene muss die erste Nacht in einer Zelle verbringen.

Bei dem Vorführtermin entscheidet der Ermittlungsrichter darüber, ob der Festgenommene in Untersuchungshaft zu verbringen ist oder auf freien Fuß gelassen wird.

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