Was ist strafbar nach dem Strafgesetzbuch (StGB)?

Das deutsche Strafrecht ist zu einem Großteil im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Das Gesetzeswerk enthält zwei große Teile, den Allgemeinen und den Besonderen Teil.

Der Allgemeine Teil behandelt alle grundsätzlichen Fragen der Strafbarkeit und der Strafe. Die dort festgelegten Regeln gelten für alle deutschen Straftatbestände.

Im Allgemeinen Teil des StGB ist beispielsweise geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich ein Täter strafbar macht, wenn er die beabsichtigte Tat nur versucht hat.

Manche Delikte setzen keinen Vorsatz voraus, sondern begründen schon bei fahrlässiger Begehungsweise eine Straftat.

Selbst wer eine gebotene Handlung unterlässt, kann sich unter bestimmten Umständen strafbar machen, nicht nur bei unterlassener Hilfeleistung.

Auch Anstiftung oder unterstützende Hilfeleistung (Beihilfe) zu einer Straftat können strafbar sein.

In einigen Fällen ist zwar ein Straftatbestand objektiv erfüllt, die Tat kann jedoch gerechtfertigt sein – beispielsweise wenn eine Person in Notwehr gehandelt hat, um einen rechtswidrigen Angriff gegen sich selbst abzuwehren.

Manchen Tätern wird für den Zeitpunkt der Tat Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit diagnostiziert.

Nicht zuletzt regelt der Allgemeine Teil des StGB auch die Strafzumessung, die Bemessung von Freiheits- und Geldstrafe, oder die Gewährung von Bewährung, er enthält Vorschriften zu den Nebenfolgen sowie der Verjährung von Straftaten.

Der Besondere Teil des StGB besteht aus einem Konglomerat von Straftatbeständen zum Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder sexueller Selbstbestimmung, aber auch zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr oder der Umwelt.

Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag in § 211 und 212 StGB sind vielen Personen nur aus dem sonntäglichen Tatort bekannt. Andere Straftatbestände wie Beleidigung (§ 185 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) sind näher dran am täglichen Leben.

Das siebte der Zehn Gebote „Du sollst nicht stehlen“ findet sich heute in der Vorschrift des § 242 StGB (Diebstahl) wieder.

Weitere Delikte wie Betrug (§ 263 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Bankrott (§ 283 StGB) betreffen vor allem das Wirtschaftsstrafrecht.

Daneben hält das StGB auch einige eher skurrile Straftatbestände bereit.

So erfüllt beispielsweise die Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB) einen eigenen Straftatbestand. Der Bundespräsident selbst genießt – wie auch Bundestagsabgeordnete – Immunität, d.h. er darf nur mit besonderer Zustimmung des Parlaments strafrechtlich verfolgt werden (Art. 60 Abs. 4 i.V.m. 46 Abs. 2 GG).

Wer einem Gefangenen bei der Flucht aus der Justizvollzugsanstalt unterstützt oder eine Flucht ermöglicht, drohen wegen Gefangenenbefreiung gemäß § 120 StGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Für einen Gefangenen selbst hingegen stellt die Flucht oder der Versuch der Selbstbefreiung keine eigenständige Straftat dar – sofern dabei nicht andere Delikte wie etwa Körperverletzungen, Sachbeschädigungen oder Geiselnahmen verwirklicht werden.

Andere Straftatbestände erinnern an Hollywoodproduktionen, wie beispielsweise die Strafbarkeit wegen Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (§ 87 StGB) oder geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 StGB).

Was ist strafbar nach dem StGB

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