Dürfen Telefongespräche mit dem Verteidiger abgehört werden?

Das Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, ist eine der tragenden Säulen des Rechtsstaatsprinzips. Dem juristisch unerfahrenen Mandanten wird ein parteiischer Beistand zur Seite gestellt, der mittels seiner Kenntnisse Waffengleichheit zwischen Staat und Beschuldigtem herstellen soll.

Zwischen Strafverteidiger und Mandant besteht deswegen ein besonderes Vertrauensverhältnis, das auf vielfältige Weise geschützt ist. Der Verteidiger hat z.B. ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht über alles, was ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut wurde; er kann also nicht zum Zeugen gegen seinen eigenen Mandanten gemacht werden.

Nachdem sich der Bundesgerichtshof und auch das Bundesverfassungsgericht immer wieder damit auseinandersetzen mussten, wann und in welchem Umfang Eingriffe in das Vertrauensverhältnis Verteidiger – Mandant zulässig sind, hat der Gesetzgeber 2008 reagiert. Seitdem ist das besondere Verhältnis zwischen Verteidiger und Mandant durch § 160a StPO gesetzlich geschützt. Dort ist ein umfassendes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot ausdrücklich geregelt. Es ist nicht nur nicht erlaubt, den Strafverteidiger abzuhören. Ein aufgezeichnetes Gespräch dürfte auch nicht verwertet werden. Wurde bei umfangreichen Telefonüberwachungen versehentlich ein von der Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses geschütztes Gespräch aufgezeichnet, muss diese Tatsache dokumentiert, das Gespräch gelöscht und über diesen Vorgang ein Vermerk angefertigt werden.

Der umfassende Schutz gilt jedoch nicht immer. Ist der Strafverteidiger etwa verdächtig, selbst in eine Tat verstrickt zu sein, die es rechtfertigen würde, eine Telekommunikationsüberwachung anzuordnen, können seine Gespräche abgehört werden. Wird der Strafverteidiger z.B. der Geldwäsche verdächtigt, etwa weil er wusste, dass sein Honorar aus den Drogengeschäften seines Mandanten stammt, können zur Tataufklärung ausnahmsweise die ansonsten geschützten Telefongespräche abgehört und ausgewertet werden.

Grundsätzlich dürfen Telefonate mit dem Strafverteidiger nicht abgehört werden. Sobald er aber selbst einer schweren Straftat verdächtigt wird, geht dieser Schutz verloren.

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