Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Strafrecht

Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten grundsätzlich Menschen, die sich keinen eigenen Anwalt leisten können. Der Rechtsanwalt kann auch in diesen Fällen grundsätzlich frei gewählt werden.

Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe nicht in Strafsachen gewährt. Beschuldigte in einem Strafverfahren stehen daher vor der Frage, ob ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vorliegt. Dann besteht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellen zu lassen. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hat nichts mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu tun, sondern ausschließlich mit Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat.

Von der Beratungshilfe ist die anwaltliche Beratung erfasst, die außerhalb oder vor einem gerichtlichen Prozess zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfindet.

Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, erhält zwar unter Umständen einen sogenannten Beratungshilfe-Schein. Davon ist jedoch nur eine erste Information durch den Anwalt abgedeckt. Weitere Verteidiger-Tätigkeiten wie Akteneinsicht, rechtliche Stellungnahmen, Anträge auf Einstellung des Verfahrens usw. werden von der strafrechtlichen Beratungshilfe nicht erfasst.

Zivilrecht und Steuerrecht

Kommt es zu einem Prozess vor einem Zivilgericht  oder, im Steuerrecht, vor einem Finanzgericht, kann Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Partei nicht über die finanziellen Mittel verfügt, den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Prozesskostenhilfe wird gewährt für die anfallenden Gerichtskosten bzw. den Gerichtskostenvorschuss und für die Gebühren des eigenen Anwalts. Die Gebühren des gegnerischen Anwalts werden jedoch nicht übernommen und müssen, falls der Prozess verloren wird, selbst gezahlt werden.

Es ist grundsätzlich zwischen PKH ohne und PKH mit Ratenzahlung zu unterscheiden. PKH ohne Ratenzahlung bedeutet, dass die oben genannten Kosten (Gerichtskosten bzw. Vorschuss sowie Gebühren des eigenen Anwalts) komplett von der Staatskasse übernommen werden. PKH mit Ratenzahlung bedeutet, dass eine Beteiligung an den Kosten durch Zahlung von monatlichen Raten erfolgt. Die Höhe und Anzahl der Raten ist gesetzlich festgelegt.

Ob PKH mit oder ohne Ratenzahlung gewährt wird, richtet sich letztlich nach dem Einkommen des Antragstellers. Hiervon werden Steuern, Miet- und Heizkosten, Versicherung sowie ein gewisser Freibetrag abgezogen. Zudem werden eventuelle Unterhaltsleistungen berücksichtigt. Je nachdem welcher monatlicher Betrag nach alledem zum Leben bleibt, kann PKH mit oder ohne Ratenzahlung gewährt werden.

Beratungshilfe kann unter Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts beantragt werden. Sie erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, einen Berechtigungsschein mit dem Sie sodann einen Rechtsanwalt aufsuchen können.

Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Nürnberg befindet sich in der Fürther Straße 110, Zimmer 80-82a.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie für Berufstätige ab 13.15 Uhr, Termine nach Vereinbarung.

Benötigte Unterlagen für die Antragstellung beim Amtsgericht Nürnberg

Formular: Antrag auf Beratungshilfe

Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens ebenfalls unter Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts beantragt werden.

Formular: Antrag auf Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe im Strafrecht

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