Verfassungsbeschwerde von RA Dr. Rudolph erfolgreich

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Der Polizei war ein Verkäufer aufgefallen, der auf der Internet-Plattform ebay in sechs Wochen ca. 180 Mobiltelefone, davon 46 Stück Neuware in Original­ver­packung, veräußert hatte. Die Preise, zu denen die Mobiltelefone verkauft wurden, erschienen verdächtig niedrig. Da der Verkäufer kein Gewerbe an­ge­meldet hatte, entstand der Verdacht, dass es sich um den Verkauf von Hehler­ware handeln könnte.
Das Amtsgericht Nürnberg erließ daraufhin einen Durchsuchungsbeschluss. Mehrere Beamte durchsuchten die Wohnung des Beschuldigten nach Mobil­telefonen, Rechnungen, Computern und sonstigen Schriftstücken oder Daten­trägern, die Aufschluss über Herkunft und Verbleib der verkauften Mobiltelefone geben könnten. Die Computer des Beschuldigten wurden durch die Polizeibeamten mit­ge­nommen.

Später stellte sich heraus, dass die Geräte legal erworben worden waren. Die meisten davon waren defekte Geräte, die der Beschuldigte selbst repariert hatte. Dies erklärte auch die niedrigen Preise – auf die ein Verkäufer bei normalen ebay-Auktionen sowieso keinen Einfluss hat. Das Strafverfahren wurde ein­ge­stellt.

Der ebay-Verkäufter legte Beschwerde gegen die Durchsuchung ein. Er empfand die Durchsuchung seiner Wohnung und die Durchsicht der Computerfestplatte als einen erheblichen Eingriff in seine Intimsphäre.
Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Argumente des Betroffenen nicht gelten lassen wollte, sah das Bundesverfassungsgericht die von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph eingelegte Verfassungsbeschwerde als begründet an. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wurde durch die Durchsuchung verletzt. Dieses Grundrecht gewährt nach dem Bundesverfassungsgericht „einen räumlich ge­schützten Bereich der Privatsphäre, in dem jedermann das Recht hat, in Ruhe ge­lassen zu werden“. Eingriffe in die Privatsphäre sind durch staatliche Organe nur bei ganz konkretem Verdacht einer Straftat zulässig. Der Umstand, dass ein ebay-Verkäufer in kurzer Zeit relativ viele Mobiltelefone verkauft, begründet noch nicht einen solchen Verdacht.
Die Annahme des Verdachts der Hehlerei beruhte in dem konkreten Fall auf bloßen Vermutungen. Der Durchsuchungsbeschluss, den das Amtgericht Nürnberg erlassen hatte, verletzte daher den Betroffenen in seinen Grundrechten und war rechtswidrig.

Die von Strafverteidiger Dr. Rudolph eingelegte Verfassungsbeschwerde können Sie in anonymisierter Form hier herunter laden.

Die Entscheidung selbst finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverfassungsgerichts:

BVerfG vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08