Steuerabkommen Schweiz – Deutschland

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Das geplante Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz ist 2013 gescheitert. Die steuerliche Korrektur von Kapitaleinkünften aus Schweizer Konten ist daher weiterhin nur durch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige möglich. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Abgabe einer solchen steuerlichen Selbstanzeige wurden zum 1. Januar 2015 verschärft.

Der nachfolgende Text ist als Dokumentation über die Entstehungsgeschichte des Steuerabkommens nur noch von historischem Interesse. Die Themen könnten indes in Zukunft wieder relevant werden, da es wahrscheinlich ist, dass auf der Ebene der EU weiter Verhandlungen laufen werden, Steuerflucht in sogenannte Steuerparadiese durch entsprechende bilaterale Abkommen zu verhindern. Die Thematik ist auch insoweit noch aktuell, als es zwischen der Schweiz und Österreich sowie Großbritannien zu einem Steuerabkommen kam, das demjenigen, welches mit Deutschland verhandelt worden war, inhaltlich sehr ähnlich ist.

 

Im Folgenden wird ein Überblick über die wichtigsten geplanten Regelungen gegeben. Antworten auf einige häufige Fragen zum Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz finden Sie hier.

Die Voraussetzungen dafür, dass das Abkommen anwendbar ist, sollen sein:

1. Wohnsitz am 31.12.2010 in Deutschland.

Dieser kann nicht mehr nachträglich geändert werden, so dass im Fall des In-Kraft-Tretens diesbezüglich keine Ausweichmöglichkeit mehr besteht.

2. Inhaberschaft eines Kontos in der Schweiz („ Zahlstelle“) zum 31.12.2010 und (kumulativ) Inhaberschaft einer Schweizer Zahlstelle zum 01.01.2013.

Ob bzw. inwieweit legale Möglichkeiten bestehen, noch bis zum voraussichtlichen In-Kraft-Treten des Abkommens ab dem 01.01.2013 die Voraussetzungen zu umgehen (beispielsweise durch die Auflösung eines Kontos, Übertragung des Vermögens ins Ausland oder auf eine Lebensversicherung) wird derzeit kontrovers diskutiert. Inbesondere bei den Banken besteht eine große Verunsicherung. Es ist auch nicht auszuschließen, dass es im Rahmen eines Amtshilfeersuchens zu sogenannten Gruppenabfragen kommt, bei denen von den Banken die Daten von Personen, die gezielt Vermögen transferiert haben, herausgegeben werden.

Grundsätzlich unterliegen nur natürliche Personen dem Abkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber auch sogenannte Sitzgesellschaften (beispielsweise juristische Personen, Stiftungen usw.) erfasst. Auch Lebensversicherungen können im Einzelfall unter das Steuerabkommen fallen.

Die Kernpunkte der geplanten Neuregelung im Hinblick auf die Einkommenssteuer sind:

  1. Einmalzahlung: Bisher unversteuerte Vermögen in der Schweiz sollen einer einheitlichen einmaligen Steuer unterworfen werden (Art. 7 Steuerabkommen). Der Steuersatz beträgt zwischen 21 und 41%.

  2. Das bei den Banken gelagerte Vermögen soll einer einheitlichen „Abgeltungssteuer“ für in der Schweiz gelagerte Vermögen in Höhe von 26,375 % unterzogen werden.

  3. Den Banken soll der Zugang zum Kapitalmarkt im jeweils anderen Staat erleichtert werden.

  4. Deutschland verzichtet auf die „aktive“ Beschaffung von Bankdaten durch Dritte (Stichwort: Daten-CD).

  5. Schweizer Bankmitarbeiter sollen vor Strafverfolgung durch deutsche Steuerfahnder geschützt werden.

Aus Sicht des Steuerpflichtigen ergeben sich durch das geplante Steuerabkommen sowohl Konsequenzen für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Bezüglich der Einmalzahlung zur Regularisierung der Vergangenheit wurde eine komplizierte Formel entwickelt, um die jeweilige Höhe zu berechnen. Der Formel liegt eine Mischrechnung zu Grunde. Zwei Drittel der Einmalzahlung hängen von pauschalierten Werten in der Vergangenheit ab, ein Drittel nimmt auf hypothetische Werte in der Zukunft Bezug.

Für steuerliche Berater wird die Herausforderung u.a. darin bestehen, die verschiedenen Möglichkeiten der Regulierung zu errechnen. Generell lässt sich sagen, dass „einfach gelagerte“ Steuerhinterziehungen (z.B. Rentnerehepaar, das seine Ersparnisse in der Schweiz anlegte) im Vergleich zum tatsächlichen Steuersatz nach deutschem Steuerrecht schlechter gestellt werden. In komplexen Fallgestaltungen (z.B. Unternehmer mit vielfältigen gesellschaftsrechtlichen Verschachtelungen und unübersichtlichen Aktiengeschäften) werden die Steuerpflichtigen im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen Berechnung durch die Pauschalierung tendenziell besser gestellt.

Diese Ungleichbehandlung wird politisch kritisiert. Sie beruht aber auf dem Gedanken, dass sehr viele der einfach gelagerten Fälle bereits in den letzten Jahren durch Selbstanzeigen erledigt wurden. Aus Sicht des deutschen Staates wäre es ohne das Steuerabkommen wohl kaum möglich, an die komplexen Fälle überhaupt heran zu kommen.

Neben der pauschalierten Einmalzahlung sieht das Steuerabkommen auch eine „freiwillige Meldung“ vor (Art. 9 des Steuerabkommens). Diese erfolgt direkt durch die Schweizer Banken und hat voraussichtlich dieselbe Wirkung wie eine strafbefreiende Selbstanzeige.

Es bestehen dann folglich drei Wege, Steuerhinterziehungen aus der Vergangenheit für die Zukunft zu legalisieren:

  1. Pauschalierte Einmalzahlung gemäß Art. 7 des Steuerabkommens

  2. Freiwillige Meldung nach Art. 9 des Steuerabkommens

  3. Klassische“ Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO

Neben der Höhe der Steuern werden aus Sicht des Steuerpflichtigen weitere Faktoren entscheidend sein, welche Option er wählt. Maßgebliche Überlegungen können dabei unter anderem sein:

  • Drohen außerstrafrechtliche (z.B. berufsrechtliche) Konsequenzen oder sonstige strafrechtliche Folgen?

           In diesen Fällen, die z.B. für Berufsträger (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte usw.) relevant sind, hat die pauschalierte Einmalzahlung den Vorteil der Anonymität. Diese Anonymität kann auch von Bedeutung sein,     wenn eine steuerliche Selbstanzeige zur Aufdeckung von anderen Straftatbeständen (beispielsweise Urkundenfälschung, Korruption oder Betrug) führen müsste und daher aus Sicht des Steuerpflichtigen zu vermeiden ist.

  • Scheiterte eine Selbstanzeige bisher an äußeren Schwierigkeiten?

Manchmal besteht der Wille zur Steuerehrlichkeit zurück zu kehren, aber dieser Wille kann nicht umgesetzt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn nicht alle Informationen zur Anfertigung einer Selbstanzeige vorhanden sind, da der Sachverhalt nicht hinreichend rekonstruiert werden kann. Manchmal sind sich auch mehrere Berechtigte (z.B. Mitglieder einer Erbengemeinschaft) untereinander nicht einig, und die Selbstanzeige scheitert daran, dass nicht alle mit machen.

In diesen Fällen kann die freiwillige Meldung oder die Einmalzahlung Vorteile bringen. Die hartnäckigen Verweigerer werden keine Möglichkeit mehr haben, die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu verhindern.

  • Sind mehrere Steuerarten betroffen?

    Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es in der Vergangenheit zu Erbschaften oder Schenkungen kam, die eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auslösten, welche nicht mit dem Vermögen in der Schweiz im Zusammenhang steht. In diesen Fällen dürfte die Einmalzahlung oder freiwillige Meldung nicht genügen. Denn zwar sind sollen damit auch andere Steuerarten abgegolten werden. Die strafbefreiende Wirkung bezieht sich jedoch nur auf Steuerschulden, die mit dem Vermögen in der Schweiz zusammen hängen.

Neben den oft „günstigeren“ Steuersätzen der klassischen Selbstanzeige wird diese weiterhin den Vorteil haben, dass eine vollständige Straffreiheit bezüglich aller in der Vergangenheit liegenden Steuerhinterziehungen erlangt werden kann. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn Kapitalerträge auch in anderen Staaten angefallen sind. Um derartige Einkünfte aus Drittstaaten zu legalisieren wird weiterhin die Abgabe einer vollständigen steuerlichen Selbstanzeige erforderlich sein.

Für die Zukunft bedeutet das neue Steuerabkommen, dass ab 2013 eine pauschale anonymeAbgeltungssteuer in Höhe von 26,375% abgeführt wird. Dadurch sind Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen und Veräußerungsgewinne abgegolten. Dem Steuerpflichtigen bleibt somit die Möglichkeit einer legalen anonymen Kapitalanlage in der Schweiz erhalten. Alternativ besteht selbstverständlich auch weiterhin die Möglichkeit, die Schweizer Bank zu ermächtigen, die steuerbaren Erträge und Kapitalgewinne dem zuständigen deutschen Finanzamt zu melden.

Im Ergebnis ist das Ziel des Steuerübereinkommens die Entkriminalisierung von Kunden, die auf diese Weise von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben. Die strafbefreiende Wirkung wird sowohl bei der pauschalen Regulierung, der freiwilligen Meldung oder der klassischen Selbstanzeige nach den Voraussetzungen des § 371 AO eintreten.

Die entkriminalisierende Wirkung wird allerdings nicht eintreten, sofern die Vermögenswerte aus Verbrechen herrühren oder in den Fällen, bei denen die deutschen Behörden schon vor Unterzeichnung des Abkommens (September 2011) einen Anfangsverdacht bezüglich einer Steuerhinterziehung hatten.

Die aktuelle Fassung des Steuerabkommens enthält auch eine Erweiterung bezüglich der Erbschaftssteuer.

Die ursprüngliche vorgesehene Fassung hätte es erlaubt, das in der Schweiz angelegte Vermögen ohne Abzug der Erbschaftssteuer zu vererben. Dies ist nach der aktuellen Fassung nicht mehr möglich.

Nach gegenwärtigem Stand muss die Bank, wenn sie von dem Tod des Kontoinhabers erfährt, das Konto zunächst einmal sperren. Wird sie von den Erben nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod ermächtigt, die Daten der Erbschaftssteuerstelle zu melden, so behält sie eine Erbschaftssteuer von 50 % des Vermögens ein. Diese wird dann an das deutsche Erbschaftssteuer-Finanzamt abgeführt; die Erben erhalten eine entsprechende Bestätigung.

Die Erben stehen nun vor der Wahl: Entweder sie geben sich mit der 50 %-igen Erbschaftssteuer zufrieden. In diesem Fall haben sie ihre Pflichten zur Versteuerung der Erbschaft erfüllt. Oder sie melden die konkreten Zahlen und die Identität des Verstorbenen beim Finanzamt. In diesem Fall wird die tatsächliche Höhe der Erbschaftssteuer nach den Regeln des ErbStG berechnet – die im Zweifel deutlich unter 50 % liegen dürfte.

Durch diese Regelung sind die Erben faktisch gezwungen, auf die anonyme Weiterführung des Schweizer Bankkontos zu verzichten. Wenn sie weiterhin auf Anonymität Wert legen, hat dies einen hohen Preis.