Schenkungssteuer nach Selbstanzeige

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Derzeit sind beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig (Aktenzeichen II R 41/14 und II R 42/14, bei denen es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung von Vermögen zwischen nahen Familienangehörigen schenkungssteuerpflichtig ist. Im Kern geht es dabei um die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis gestellt werden, wenn die Beteiligten sich auf interne zivilrechtliche Absprachen berufen, die von der formalen Gestaltung abweichen.

1) Vermögensübertragungen zwischen Familienangehörigen

Nachdem in den letzten Jahren durch die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Mitarbeitern Schweizer Banken Datenträger erworben wurden, auf denen sich die Daten von „Steuerflüchtlingen“ in der Schweiz befanden (sogenannte „Steuer-CD’s“), kam es zu der Einleitung einer Vielzahl von Steuerstrafverfahren. Die meisten davon sind inzwischen strafrechtlich abgearbeitet – in der Regel durch den Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellung gegen Geldauflage. In einigen der Fälle wurden jedoch steuerrechtliche, insbesondere schenkungssteuerrechtliche Fragen aufgeworfen, die vom höchsten deutschen Finanzgericht, Bundesfinanzhof in München, zu klären sind. Dies betrifft insbesondere Fälle, bei denen mehrere Familienangehörige Inhaber eines Schweizer Bankkontos waren bzw. bei denen es zu Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen kam.

In der Folge des Ankaufs der Schweizer Daten-CDs kam es darüber hinaus in den letzten Jahren zu einer Vielzahl steuerlicher Selbstanzeigen. Diese wurden ebenfalls in der Regel von Personen abgegeben, die als „Altersvorsorge“ ein Konto im Ausland, beispielsweise in der Schweiz, unterhalten hatten. Bei der Anfertigung von Selbstanzeigen stellt sich aus Sicht der Berater häufig das Problem, dass es nicht ganz einfach ist, zu ermitteln, wer überhaupt verantwortlicher Inhaber von im Ausland angelegten Vermögen ist.

2) Selbstanzeige bei Schenkungssteuer

Eine professionell gestaltete Selbstanzeige ist so anzufertigen, dass das Finanzamt in die Lage versetzt wird, aus dem vollständig mitgeteilten Sachverhalt die Steuern ohne weitere Nachforschungen festzusetzen. Lücken, Fehler oder Unklarheiten bei der Darstellung eines Lebenssachverhalts führen zur Unwirksamkeit einer Selbstanzeige – mit der Folge, dass gegen die Betroffenen ein Strafverfahren eingeleitet und in der Regel auch eine Strafe verhängt wird.

Demgegenüber führen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt nicht zur Unwirksamkeit einer Selbstanzeige. Es bleibt daher unbenommen, einen Sachverhalt, der im Rahmen einer steuerlichen Selbstanzeige dem Finanzamt mitgeteilt wird, in einem anschließenden Einspruchs- und/oder finanzgerichtlichen Verfahren in rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich in der Regel nicht, Selbstanzeigen lediglich in der Form ausgefüllter Steuerformulare abzugeben. Vielmehr sollte juristisch klar zwischen Lebenssachverhalt und Rechtsauffassung getrennt werden – was eher die Aufgabe eines Rechtsanwalts als diejenige eines Steuerberaters ist.

Im Rahmen einer Selbstanzeige, die für mehrere Personen erstellt wird, muss in ertragssteuerlicher Hinsicht (Einkommenssteuer) deutlich werden, wem und in welcher Höhe die steuerpflichtigen Kapitalerträge zuzurechnen sind. Diese Frage ist nicht immer ganz einfach zu beantworten, wenn beispielsweise mehrere Personen an einem Konto beteiligt sind, aber keine ausdrücklichen Absprachen gemacht wurden, wer mit welchem Prozentsatz wirtschaftlich berechtigt sein soll, über das Geld zu verfügen.

Bei der Anfertigung einer Selbstanzeige ist auch auf etwaige Schenkungssteuer Rücksicht zu nehmen – die manchmal übersehen wird. Eine Besonderheit bei der Schenkungssteuer ist, dass die – in der Regel zehnjährige Frist der steuerlichen Festsetzungsverjährung (vgl. § 169 Absatz II S. 2 Abgabenordnung) – gemäß § 170 Absatz V Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Die strafrechtliche Verjährung für Steuerhinterziehungen beträgt in der Regel fünf Jahre, kann aber, da schnell hohe Beträge zusammenkommen, sich gemäß § 376 der Abgabenordnung in besonders schweren Fällen auch auf zehn Jahre erstrecken. Nach der Neufassung der Selbstanzeige im Jahr 2015 sind in jedem Fall mindestens die letzten 10 Jahre im Blick zu behalten, in der Praxis regelmäßig sogar mehr.

3) Die Tücken von Gemeinschaftskonten

Die rechtlichen Probleme im Bereich des Schenkungssteuerrechts tun sich auf, weil das im Ausland angelegten Vermögen oft über viele Jahre dort lagert und von Generation zu Generation weitergegeben wird.

Ausländische Banken – dazu gehören auch Schweizer Großbanken, wie etwa die Credit Suisse oder die UBS – haben sich in der Vergangenheit nicht immer viele Gedanken darüber gemacht, welche steuerrechtlichen, insbesondere schenkungssteuerrechtlichen Konsequenzen die Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zu ihren Kunden haben.

Insbesondere Eheleuten äußerten in der Vergangenheit gegenüber Schweizer Banken regelmäßig den Wunsch, dass das angelegte Geld demjenigen Ehegatten zur Verfügung stehen soll, der den anderen überlebt. Außerdem sollten die Erben, in der Regel die Kinder, Zugriff auf das im Ausland angelegte Geld haben sollen, wenn beide Eheleute gestorben sind.

Da man davon ausging, dass das Geld ohnehin dauerhaft vor den Augen des Deutschen Fiskus verborgen bleibt, wurden Gestaltungen gewählt, bei denen beispielsweise die Vorlage eines Erbscheins nicht erforderlich sein sollte. Den Kunden wurden durch die Banken oft empfohlen, zu diesem Zweck ein Formular zu unterschreiben, in welchem beide Eheleute als Mitinhaber des Kontos ausgewiesen werden. Nicht selten wurden auch Kinder als weitere Mit-Inhaber des Kontos geführt. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die Kinder ohne bürokratische Hürden nach dem Tod der Eltern Zugriff auf das Auslandsvermögen haben. Denn wenn ein Inhaber eines Gemeinschaftskontos stirbt, so wächst das übrige Vermögen in der Regel den überlebenden Mit-Inhabern zu.

Die Mit-Inhaberschaft führt nach deutschem Zivilrecht gemäß der Vermutung des § 430 BGB bei Gemeinschaftskonten dazu, dass jeder Mitinhaber zu gleichen Teilen berechtigt ist. Dies bedeutet, dass, wenn beispielsweise eine Millionen Euro, die von dem Ehemann stammen, auf ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute angelegt werden, eine Vermögensübertragung in Höhe von 500.000,00 Euro an die Ehefrau stattfindet. Wenn neben der Ehefrau auch noch zwei Kinder als Mitinhaber des Kontos eingetragen sind, erhält jedes Familienmitglied bei dem Vorgang 250.000,00 Euro. Sofern die schenkungssteuerlichen Freibeträge überschritten sind (diese betragen gemäß § 16 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes aktuell bei Ehegatten 500.000,000 Euro und bei Kindern 400.000,00 Euro; in der Vergangenheit waren die Freibeträge niedriger), löst die Übertragung von Vermögenswerten Schenkungssteuer aus, und zwar am Wohnsitz der Betroffenen, d.h. in Deutschland.

Die Schenkungssteuer wird in der Regel auch dann fällig, wenn das Konto von einem Inhaber auf einen anderen umgeschrieben wird. Nicht selten kam es bei „Schwarzgeld-Konten“ vor, dass Vermögen, welches beispielsweise nach einer Erbschaft ausschließlich auf den Namen der Mutter lief, auf ein Konto umgeschrieben wurde, welches auf den Namen eines der Kinder angelegt war. Auch in diesem Fall wird das Finanzamt im Zweifel unterstellen, dass eine endgültige Übertragung von der Mutter auf das Kind als neuen Kontoinhaber gewollt war.

Die zivilrechtliche Vermutung der Mitinhaberschaft bzw. der endgültigen Vermögensübertragung entspricht jedoch nicht immer dem tatsächlichen Willen der Beteiligten. Häufig besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass das Geld der Eltern-Generation zur freien Verfügung bleiben soll, bis zu deren Tod – unabhängig von der formalen Inhaberschaft. Die Gestaltung mit gemeinschaftlichen Oder-Konten bzw. durch Namensumschreibungen diente vor diesem Hintergrund in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass ein Zugriff auf das Auslandsvermögen nach dem Tod der Eltern durch die Erben möglich bleibt, ohne dass hierzu weitere Formalitäten erforderlich sind, die das Entdeckungsrisiko durch die deutschen Steuerfahnder erhöht hätten.

4) Vermeidung von Schenkungssteuer

Die Problematik der Schenkungssteuer hätte sich vermeiden lassen können, indem entweder sorgfältig darauf geachtet wird, dass nur diejenigen, denen das Geld wirtschaftlich zu Lebzeiten zustehen soll, auch als formale Inhaber durch die Bank geführt werden. Schenkungssteuerrechtlich unproblematisch sind bei einer solchen Gestaltung in der Regel bloße Vollmachten auf den Todesfall, die es beispielsweise den Kindern ermöglichen, sich gegenüber der Bank im Erbfall als Erben zu legitimieren.

Eine andere Möglichkeit wäre eine eindeutig dokumentierte zivilrechtliche Absprache dahingehend, dass die formale Inhaberstellung nicht die wahre Zivilrechtslage abbildet. Möglich wäre beispielsweise eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei Eheleuten, dass das Geld, welches auf einem gemeinschaftlichen Konto angelegt ist, ausschließlich einem der beiden Eheleute zuzurechnen ist. Umgekehrt ließen sich schriftliche Vereinbarungen dahingehend treffend, das Geld, welches beispielsweise auf einem Konto unter dem Namen eines Kindes geführt wird, zu Lebzeiten ausschließlich und ohne Beschränkung durch die Eltern verwaltet und verwendet werden darf.

Derartige Gestaltungen waren faktisch häufig gewollt. Nur in den seltensten Fällen kam es jedoch zu hinreichend dokumentierten schriftlichen Vereinbarungen über eine von der formalen Inhaberstellung abweichenden tatsächlichen Zivilrechtslage. Dies lag zum einen daran, dass sich der Sachverhalt innerhalb der Familie abspielte, d.h. man nicht damit rechnete, diesen gegenüber Dritten offenlegen oder erklären zu müssen. Zum anderen wollte man, da es sich um „Schwarzgeld“ handelte, so wenig wie möglich Papier schaffen, um das Entdeckungsrisiko gering zu halten.

Eine nachträglich angefertigte schriftliche Vereinbarung über die gewollte Zivilrechtslage wird von der Finanzverwaltung regelmäßig nicht als Nachweis dafür anerkannt, dass eine bestimmte zivilrechtliche Gestaltung bereits in der Vergangenheit gewollt war. Ein entsprechendes Dokument hat nur dann einen Beweiswert, wenn es ein Datum vor der Vermögensübertragung ausweist.

Würde man einen entsprechenden schriftlichen Vertrag nachträglich aufsetzen und mit Täuschungsabsicht rückdatieren, so wäre dies eine neue Straftat (die in der Regel auch auffliegt, da die Steuerfahnder beispielsweise durch Papier- oder Tinten-Analyse durchaus in der Lage sind, zu ermitteln, ob ein Dokument eine Woche oder 20 Jahre alt ist).

5) Wenn das Finanzamt die Wahrheit nicht glauben will

Wollten sich Steuerbürger in der Vergangenheit darauf berufen, dass zivilrechtlich eine Gestaltung gewollt war, die von der formalen Inhaber-Stellung abweicht, so ließ das Finanzamt dies nach den bisherigen Maßstäben nur gelten, wenn eindeutige schriftliche Vereinbarungen vorgelegt wurden und kein Zweifel daran bestand, dass diese auch vor den entsprechenden Vermögensübertragungen bereits angefertigt worden waren. Die Finanzbehörden – und auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – verfolgten insoweit einen streng formalistischen Ansatz.

Durch eine Entscheidung des BFH vom 23.11.2011 (Aktenzeichen II R 33/10) kam jedoch Bewegung in die Diskussion. In diesem Urteil stellte der BFH klar, dass in bestimmten Konstellationen, aus dem tatsächlichen Verhalten von Personen auf die jeweilige Vermögenszuordnung zu schließen ist, selbst wenn es keine ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Absprachen gab.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte nahmen diese Entscheidung zum Anlass, den streng formalistischen Ansatz, der bisher durch die Finanzbehörden bei der Beurteilung von Vermögensübertragungen verfolgt wurde, grundsätzlich in Frage zu stellen. Beide der derzeit noch beim Bundesfinanzhof in München anhängigen Fälle wurden zwar durch das Finanzgericht Nürnberg im Sinne der Finanzverwaltung nach den bisherigen Maßstäben entschieden. Die Klagen wurden in erster Instanz abgewiesen. Das Finanzgericht Nürnberg hat jedoch in den Urteilen vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1300/11) und vom 15.05.2014 (Az. 4 K 1403/12) die Revision zugelassen, d.h. zumindest konzediert, dass durch die jeweiligen Fälle Rechtsfragen aufgeworfen werden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und der Klärung bedürfen.

Beide Verfahren sind derzeit noch beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig, dem höchsten deutschen Finanzgericht.

6) Fall „Steuer-CD“

Der erste der beiden Fälle geht auf Ermittlungen zurück, die durch Daten auf einer sogenannten Steuer-CD ausgelöst wurden. Schon in den 80iger Jahren hatte der Ehemann in der Schweiz ein Depot auf seinen Namen eröffnet und dort Geld angelegt. 30 Jahre später eröffnete die Ehefrau bei derselben Bank ein auf ihren Namen lautendes Konto. Das Vermögen von dem Konto des Ehemannes wurde vollständig auf das neue Konto der Ehefrau übertragen. Dem Ehemann wurde Vertretungsvollmacht für das neue Konto eingeräumt. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand.

Das Finanzamt wertete den Vorgang als schenkungssteuerpflichtig – und zwar dahingehend, dass der gesamte Betrag, der von dem einen Konto auf das andere übertragen worden war, als Grundlage für die Bemessung der Schenkungssteuer zu Grunde gelegt wurde. Diese Sichtweise wurde durch das Finanzgericht Nürnberg in dem Urteil vom 15.05.2014 (Az 4 K 1390/11) bestätigt (vgl. dazu auch die Anmerkung des Vorsitzenden Richters am FG Deimel).

In dem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. II R 41/14) wird im Namen der Steuerpflichtigen durch die Nürnberger Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte demgegenüber vertreten, dass richtigerweise nur die Hälfte des übertragenen Vermögens als schenkungssteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Zwischen den Eheleuten bestand Einigkeit dahingehend, dass nach der formalen Übertragung auf das Konto der Ehefrau das Geld dieser alleine gehören soll. Anders vorher: Als das Geld noch unter dem Name des Ehemannes angelegt war, waren sich die Eheleute einig, dass es sich um gemeinschaftliches Vermögen handelt. Der Fall ist nach der in der Revision vertretenen Rechtsauffassung daher nicht anders zu beurteilen, als wenn ein gemeinschaftliches Konto eingerichtet worden wäre.

Streitig ist, in welcher Höhe die Ehefrau schon vor dem Übertragungsvorgang an dem (damals alleine auf den Namen des Ehemannes laufenden) Konto wirtschaftlich berechtigt war bzw. welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind.

In dem Fall konnten durch die Kläger konkrete Gründe angegeben werden, weshalb das Konto auf den Namen der Ehefrau lief. Diese hat auf das ursprüngliche Konto (welches noch unter dem Namen des Ehemannes lief) erhebliche eigene Vermögenswerte eingebracht.

Bei der Sichtweise des Finanzamts würde unterstellt, dass die Ehefrau zunächst ihre gesamten Ersparnisse dem Ehemann „schenken“ wollte, um diese dann später „zurückgeschenkt“ zu bekommen.

Viel plausibler ist es, anzunehmen, dass es sich vor der Vermögensübertragung um Ersparnisse beider Eheleute handelt, die dementsprechend auch beiden Eheleuten zu gleichen Teilen zustanden. Dies ist lebensnah und steht im Einklang mit der familienrechtlichen Grundidee der Zugewinngemeinschaft. Die Tatsache, dass die gesamten Ersparnisse dann letztlich alleine auf die Frau übertragen wurden beruhte hingegen auf sehr persönlichen Motive, die sich nicht verallgemeinern lassen.

Ein wesentliches Argument in der durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph angefertigten Revisionsbegründung ist, dass die Sichtweise des Finanzamts von der offensichtlich gewollten Zivilrechtslage abweicht. Käme es (hypothetisch) vor der Übertragung beispielsweise zu einer Scheidung mit anschließender vermögensrechtlicher Auseinandersetzung, so bestünde kein Zweifel daran, dass ein Familiengericht der Ehefrau schon damals diejenigen Vermögensbestandteile zugesprochen hätte, die sie selbst in den letzten 30 Jahren während der Ehe im Ausland angelegt hatte.

Das Finanzamt legt unzumutbar hohe Hürden für den Nachweis des tatsächlich gewollten Sachverhalts an. Es ist nicht zeitgemäß, zu behaupten, dass Geld, das während einer über Jahrzehnte hinweg intakten Ehe gemeinschaftlich erwirtschaftet wird, alleine dem Ehemann zustehen soll

7) Fall „Selbstanzeige“

Der zweite Fall geht auf eine steuerliche Selbstanzeige von zwei Eheleuten zurück. Diese wurde als wirksam anerkannt und hatte strafbefreiende Wirkung. Dennoch blieb die Rechtsfrage umstritten, ob gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) Hinterziehungszinsen für Schenkungssteuer festgesetzt werden durften. Dies setzt eine vorsätzliche Steuerhinterziehung voraus – und zwar in dem konkreten Fall nicht nur hinsichtlich der Einkommenssteuer (insoweit war der Fall unstreitig), sondern auch hinsichtlich der (umstrittenen) Schenkungssteuer.

Hintergrund war, dass durch die Ehefrau ihrer Stieftochter, d.h. der Tochter ihres Ehemannes aus einer früheren Ehe, in den 90ziger Jahren ein Konto in der Schweiz übertragen worden war. Der Stiefmutter war später für dieses Konto eine Vollmacht eingeräumt worden. Viele Jahre später wurde das Geld vollständig zurück auf die Stiefmutter übertragen.

Zwischen allen Beteiligten war es stets als selbstverständlich angesehen worden, dass die vorübergehende Kontoübertragung auf die Stieftochter lediglich einen treuhänderischen Charakter hatte, d.h. dass diese das Geld erst nach dem Tod der Stiefmutter abheben durfte. Tatsächlich hatte auch nur die Stiefmutter während des gesamten Zeitraums alleine den Kontakt mit der Bank gehalten und eigenmächtig über das Konto verfügt. Die Stieftochter hingegen hatte niemals persönlichen Kontakt mit der Bank und auch keinerlei eigene Verfügungen auf dem Konto vorgenommen. Insbesondere hatte die Stieftochter auch während des Zeitraums, in dem sie formal alleinige Kontoinhaberin war, kein Geld von dem Auslandskonto abgehoben.

Trotz des tatsächlich gelebten und übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalts sah das Finanzamt in beiden Übertragungsvorgängen jeweils schenkungssteuerpflichtige Vorgänge. Dies wurde durch das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15.04.2015 mit dem Aktenzeichen 4 K 1403/12 bestätigt.

In der Revision, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 42/14 anhängig ist, wird durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph vertreten, dass zumindest kein Schenkungssteuer-Hinterziehungsvorsatz, der eine Voraussetzung für die Verhängung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO ist, nachgewiesen werden kann.

Im Übrigen erscheint es unter den gegebenen Bedingungen auch lebensfern, zu behaupten, dass das Geld zwischen der Stiefmutter und der Stieftochter „hin und her“ geschenkt worden sein soll. Auch in dieser Konstellation ist nach der Auffassung der Revision dem streng formalistischen Ansatz der Finanzbehörden eine Absage zu erteilen. Vielmehr reicht es nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph für den Nachweis eines gewollten Treuhandverhältnisses aus, wenn der Lebenssachverhalt von allen Beteiligten übereinstimmend vorgetragen wird, tatsächlich gelebt wurde und nach der Lebenserfahrung auch plausibel ist.