Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht und Unternehmensstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht gewinnt seit einigen Jahren nachhaltig an Bedeutung. Fälle, die mit den Unternehmen Mannesmann, Siemens/ENEL, MAN und der Berliner Stadtreinigung (BSR) in Verbindung gebracht werden, interessieren schon längst nicht mehr nur die Fachwelt. Die mediale Berichterstattung über schwarze Kassen, Insiderhandel und Spesenschinderei flaut nicht ab und wird von einer breiten Öffentlichkeit verfolgt.

Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit Veränderungen in der Wirtschaft und einem damit einhergehenden neuen Selbstverständnis der Strafverfolger. Damit einher gehen politische Pläne zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts bzw. eines Rechts der Verbandssanktionen.

Wirtschaftsstrafrecht

Typische Straftaten im Wirtschaftsleben

Zum Bereich des Wirtschaftsstrafrechts gehören Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben stehen. Typische Vorwürfe sind beispielsweise Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug und Korruptionsdelikte wie Bestechung oder Bestechlichkeit. Daneben spielte zunehmend der Straftatbestand der Untreue eine Rolle, der teilweise als eine Art Auffangtatbestand in denjenigen Fällen zur Anwendung kommt, die sich nicht unter die bestehenden Paragraphen des StGB und der strafrechtlichen Nebengesetze subsumieren lassen.

Zusammenhänge zwischen Strafrecht und Wirtschaftsrecht

Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen sehen sich einer neuen Herausforderung ausgesetzt. Der Verteidiger in einem Wirtschaftsstrafverfahren muss die vielfältigen Verstrebungen einer potenziellen Straftat mit anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Urheberrecht oder dem Insolvenzrecht, erkennen und beherrschen.

Compliance: Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten

Daneben spielt in der Praxis des auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts die präventive strafrechtliche Unternehmensberatung im Rahmen der sogenannten Compliance-Maßnahmen eine immer größere Rolle. Dazu gehört beispielsweise eine Tätigkeit als Vertrauensanwalt zur Korruptionsprävention („Ombudsmann“) wie die Beratung bei Fragen des Datenschutzes oder der Mitarbeiterüberwachung im Rahmen des Arbeitsstrafrechts.

Verbandssanktionen – Einführung eines Unternehmensstrafrechts

Mit den Veränderungen des Wirtschaftsstrafrechts einher geht die Diskussion um ein sogenanntes Unternehmensstrafrecht. In Deutschland kann sich ein Unternehmen an sich bislang nicht strafbar machen. Im Strafverfahren werden derzeit ausschließlich „natürliche Personen“, also Geschäftsführer, Manager oder Vorstände zur Verantwortung gezogen.

Nicht zu unterschätzen ist jedoch das Instrument der Unternehmens-Geldbuße. Obgleich eine solche „nur“ in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren verhängt wird, kann sie zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen.

White Collar Crimes

Das Phänomen der kriminellen Wirtschaftsbosse wurde um 1939 zuerst von dem amerikanischen Kriminologen Edwin H. Sutherland als white-collar-crime („Weiße-Kragen-Kriminalität“) untersucht. Der Begriff white-collar-crime geht auf die Besonderheit zurück, dass auf der Anklagebank Manager und Vorstände von oftmals europa- oder weltweit agierenden Konzernen und Unternehmen sitzen. Diese erledigen ihre Arbeit – und ihre Straftaten – meist vom Schreibtisch aus, d.h. in einer Situation, in der sie weiße Hemden tragen. Der Ausdruck „white-collar-crimes“ („Kriminalität mit weißen Kragen“) steht im Gegensatz zu „blue-collar-crimes“, womit Straftaten bezeichnet werden, die typischerweise in unteren sozialen Milieus bzw. der Arbeiterschicht begangen werden, wie beispielsweise Körperverletzungen. Der Begriff „blue-collar“ bezieht sich dabei auf die typische blaue Arbeitskleidung in der Produktion.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Unternehmen

Moderne Wirtschaftskriminelle sind in ihrem Verhalten eher mit dem Trainer einer Fußball-Mannschaft oder einem Theater-Regisseur vergleichbar als mit einem klassischen Trickbetrüger. Die Straftatbestände des Strafgesetzbuches von 1870 sind nicht dafür geschaffen worden, auf diese Form von Kriminalität zu reagieren. Dies führt nicht selten dazu, dass Ermittler erhebliche Phantasie an den Tag legen, Verhaltensweisen, die sich in Grenzbereichen des Rechts abspielen, in „altbewährte Schubladen“ zu stecken. Die Aufgabe der Strafverteidigung besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass rechtsstaatliche Standards bei dieser Entwicklung gewahrt bleiben.

Außerstrafrechtliche Konsequenzen

Eine der Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts liegt in den außerstrafrechtlichen Konsequenzen. Die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung wiegen für die Betroffenen häufig viel gravierender als die „klassischen“ strafrechtlichen Sanktionen (z.B. Geldstrafe oder Bewährungsstrafe). Seit 2017 sind auch Fahrverbote als Nebenstrafe möglich, selbst dann, wenn die Straftat überhaupt nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat. Eine Verurteilung wegen Insolvenzstrafrecht kann beispielsweise die Versagung der Restschuldbefreiung oder das Verbot, als Geschäftsführer tätig zu werden, zur Folge haben (sog. Registersperre).

Diese „Nebenwirkungen“ spürt jedes Unternehmen schon mit Einleitung eines wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, wenn es zu negativen Schlagzeilen in der Presse kommt.

Nach einer Verurteilung sehen sich die zur Verantwortung gezogenen Geschäftsführer potenziellen Schadensersatz-Forderungen ausgesetzt. Beteiligten Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerprüfern drohen berufsrechtliche Verfahren – manchmal sogar eine steuerliche Haftung. Dem Geschäftsführer einer GmbH wird bei Begehung bestimmter Delikte die Eignung zum GmbH-Geschäftsführer für bis zu fünf Jahre abgesprochen.