Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht (Änderung 2011)

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Zum 1. Januar 2015 wurden die Voraussetzungen zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nochmals verschärft. Soweit dadurch die Neuregelungen zum 3. Mai 2011 überholt sind, wird dies farblich hervorgehoben in diesem Text gekennzeichnet.

Der Ankauf diverser Daten CDs aus der Schweiz oder Liechtenstein löste in den ver­gangenen Jahren eine Welle an Selbstanzeigen aus. Aus Sorge, wegen einer Steuer­hinter­ziehung entdeckt zu werden, entschieden sich viele Bürger zur „Flucht nach vorne“. Obwohl auf diese Weise dem Staat viele Millionen Euro zuflossen, geriet die Möglich­keit, durch eine Selbstanzeige ganz ohne Strafe davon zu kommen, in die politische und öffentliche Diskussion. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und seit dem 3. Mai 2011 mit dem so genannten Schwarzgeldbekämpfungsgesetz deutlich strengere Anforderungen an eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige aufgestellt.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1)      Eine Teilselbstanzeige ist nicht mehr möglich. Bei der Entscheidung, bisher nicht versteuerte Einkommensquellen offen zu legen, gilt in Zukunft für den Betroffenen hinsichtlich einer Steuerart: „Alles oder Nichts!“

Mit der Neuregelung zum 1. Januar 2015 besteht im Hinblick auf das „Alles oder Nichts“-Prinzip eine Ausnahme hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteueranmeldung. In diesen Bereichen wurde mit Neufassung des § 371 Absatz 2a AO die Teilselbstanzeige wieder eingeführt.

2)      In viel mehr Fällen als bisher ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich („Erweiterung der Sperrgründe“). Die Sperrgründe wurden 2015 noch weiter verschärft.

3)      Bei Steuerhinterziehungen großen Ausmaßes (über 50.000 €, seit 2015: 25.000 €) scheidet die Möglichkeit einer gänzlich strafbefreienden Selbstanzeige aus. Es gibt nur noch die Möglichkeit einer erleichterten Verfahrenseinstellung nach § 398a AO – die allerdings teuer erkauft werden muss.


Im Detail bleiben jedoch auch nach der Neuregelung viele Fragen offen, was es mit der geforderten „vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ im Einzelnen auf sich hat.

 

1) „Alles oder Nichts Prinzip“

Die erste Neuerung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz betrifft den Ausschluss der früher möglichen Teil­selbst­anzeige. Wer früher Einkommensteuer in Höhe von 500.000 € hinterzogen hatte und im Rahmen einer Teilselbstanzeige 400.000 € nacherklärte, wurde in Höhe des erklärten Betrages, d.h. bezüglich der 400.000 €, straffrei. Dies ist so nicht mehr möglich. Der neue Gesetzestext lautet nun folgendermaßen:

Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft.

Diese gesetzlich normierte Lage entspricht der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung aus dem Jahr 2010. Denn der BGH hatte schon in seiner Ent­scheidung vom 20.05.2010 – Az.: 1 StR577/09 – die Auffassung, dass unvollständige Selbst­anzeigen keine strafbefreiende Wirkung haben. In der Pressemitteilung des BGH Nr. 111 /210 heißt es dazu:

„…. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.“

Inwieweit sich diese Auffassung des BGH mit dem früheren Gesetzestext vertrug, war hoch umstritten. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 371 AO diesen Streit nun entschieden. Man wollte dadurch vor allem verhindern, dass ein Konto in der Schweiz erklärt, weil man Angst hat, aufgrund der Daten-CD entdeckt zu werden, andere Konten in anderen Ländern, bei denen man keine Entdeckung befürchtet, jedoch weiter illegal verschwiegen werden.

 

2) Neuregelung der Sperrgründe

Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz brachte auch eine Verschärfung der Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige mit sich.

Mit Sicherheit für die Praxis am relevantesten dürfte der neu eingeführte § 371 Abs. 2 Nr.1 a) AO sein. Danach scheidet eine Selbstanzeige aus, nachdem einmal eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung gem. § 196 AO bekannt gegeben wurde. Die bisher nicht seltene Praxis, schnell noch eine Selbstanzeige abzugeben, wenn man davon erfährt, dass eine Betriebsprüfung bevorsteht, gehört damit der Vergangenheit an.

Nicht weniger einschneidend ist der neu eingefügte Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO. Straffreiheit tritt danach nicht ein, wenn

„die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 € (seit 2015: 25.000 €)  je Tat übersteigt.“

Für diese Steuerhinterziehungen „großen Ausmaßes“ wurde also die Möglichkeit der gänzlich strafbefreienden Selbstanzeige abgeschafft. Jedoch wurde gleichzeitig der unten dargestellte § 398a AO eingeführt, der für diese Fälle die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung vorsieht.

 

3) Der neue § 398 a AO – Verkürzungen großen Ausmaßes

Lange wurde im Gesetzgebungsverfahren diskutiert, ob man die Selbstanzeige ganz abschaffen solle und ob es denn gerecht sei, Steuerhinterziehern Straffreiheit zu gewähren. Besonders diskutiert wurde dies für die Fälle „großen Ausmaßes“, also bei Steuerhinterziehungen über 50.000 € (seit 2015: 25.000 €). Schlussendlich einigte man sich auf einen Kompromiss. Zwar ist für diese Fälle großen Ausmaßes in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO ein Sperrgrund für die Selbstanzeige normiert, aber unter den Voraussetzungen des § 398 a AO ist eine zwingenden Verfahrenseinstellung vorgesehen.

Der im Jahr 2011 neu eingefügte § 398a AO lautete:

§ 398a – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

  1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und
  2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.

Diese zwingende Einstellungsmöglichkeit steht nur dem Täter, also regelmäßig dem Steuerpflichtigen selbst, offen. Für Anstifter und Gehilfen wer der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nach dem Wortlaut der nach nicht eröffnet.

Um eine entsprechende Einstellung zu ermöglichen, muss zunächst eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO vorliegen. Es dürfen also keine weiteren Sperrgründe im Sinne von § 371 Abs. 2 AO vorliegen.

Im Jahr 2015 wurde § 398a AO neu gefasst. Dabei wurden einige rechtliche Streitfragen geklärt (beispielsweise die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf „Beteiligte“ – statt „Täter“ in der bisherigen Fassung -, d.h. auch Anstifter und Gehilfen). Die fälligen Strafzahlungen wurden gestaffelt und erhöht. Darüber hinaus wurde die Straffreiheit u.a. auch davon abhängig gemacht, dass fällige Zinsen nachentrichtet werden. 

Der Wortlauf des § 398a AO in der Fassung von 2015 lautet:

(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

  1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach §235 Absatz 4 angerechnet werden, entrichtet und
  2. einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt:
    a) 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt,
    b) 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt,
    c) 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt.
(2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.

(3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.

(4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.

4) Offene Fragen

Auch nach den Gesetzesänderungen und der ersten höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu bleiben viele Fragen offen.

a) Was gehört zu einer Steuerart?

Bsp:     Ein Unternehmer betreibt sein Geschäft in Nürnberg, wohnt  aber in Fürth. Seine private Steuererklärung gibt er in Fürth ab, für das Unternehmen erfolgt eine gesonderte Gewinnfeststellung beim Finanzamt Nürnberg. Er wird mit seiner Ehefrau gemeinsam veranlagt.

            Es wird eine Selbstanzeige  in Nürnberg abgegeben, mit welcher verdeckte Gewinnausschüttungen korrigiert werden, die den Gewinn des Unternehmens erhöhen.

            Bei einer anschließenden Prüfung entdeckt das Finanzamt noch folgende Positionen, die in der Selbstanzeige nicht mit aufgenommen worden waren: 

  1. a) Der Unternehmer hatte in der privaten Erklärung Sonderausgaben geltend gemacht, die in Wirklichkeit nicht angefallen waren.
  2. b) Die Ehefrau hat aus einer freiberuflichen Tätigkeit Gewinne, für die sie keine Umsatzsteuer abgeführt hat und die auch bei ihren Einkünften nicht angegeben waren.
  3. c) Bei den betrieblichen Ausgaben wurden die Kosten für eine Feier geltend gemacht, auf der sowohl private Gäste als auch Geschäftspartner eingeladen waren. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der private Teil überwiegt und erkennt die vollständigen Ausgaben nicht als abzugsfähig an.

            Ist nun die gesamte Selbstanzeige unwirksam?

Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Eheleute gemeinsam „reinen Tisch“ machen müssen, bzw. inwieweit die Eheleute durch die gemeinsame Veranlagung auch bei der Selbstanzeige einheitlich zu behandeln sind.

Außerdem stellt sich die Frage, ob es sich bei der betrieblichen Steuerhinterziehung und der privaten Steuerhinterziehung um ein und dieselbe „Steuerstraftat“ handelt.

Insbesondere auf mögliche Streitpunkte (hier im Beispiel die Kosten für die Feier) sollte man im Vorfeld einer Selbstanzeige jede Position überdenken, die „auf wackeligen Füßen“ steht.

Auch hier gilt: So lange sich keine verbindlichen Maßstäbe herauskristallisiert haben, sollte man präventiv jedes Risiko vermeiden und im Zweifel alles angeben.

 

b) Sind kleinere Abweichungen unschädlich?

Bsp.:    In einem China-Imbiss wurden jahrelang Bareinnahmen nicht in der Kasse verbucht und somit nicht versteuert. Im Rahmen einer Selbstanzeige wird eine Schätzung vorgenommen, wonach der Gewinn um 90.000 Euro zu erhöhen ist. Das Finanzamt kommt aufgrund seiner eigenen Berechnungsmethoden hingegen auf eine Gewinnerhöhung von 100.000 Euro. 

Hier stellt sich die Frage, ob von einer vollständigen Selbstanzeige die Rede sein kann, oder ob aufgrund der Differenzen zwischen der Auffassung des Finanzamts und den Angaben des Steuerpflichtigen von einer (vollständig unwirksamen) Teilselbstanzeige auszugehen ist.

 Zu diesem Themenkreis konnte der BGH in der Entscheidung vom 25. Juli 2011 (Aktenzeichen 1 StR 631/10) bereits Stellung nehmen.

In der Entscheidung geht er davon aus, dass Bagatell­ab­weichungen nicht per se die gesamte Selbstanzeige unwirksam machen sollen. Aber diese Toleranz gegenüber geringfügigen Abweichungen gilt ausschließlich für versehentliche Unvollständigkeit. Wer hingegen bewusst den neuen gesetzlichen Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht nachkommt, soll hingegen bestraft werden.

Nachdem früher lange umstritten war, wo genau die Grenze für solche Bagatellabweichungen zu ziehen ist, setzte der BGH nun als Maßstab für geringfügige Abweichungen eine maximal 5%ige Abweichung vom Verkürzungsbetrag fest.

Der BGH führt hierzu aus:

Der Senat ist der Ansicht, dass nach der neuen Gesetzesfassung des § 371 Abs. 1 AO, die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige eine Berichtigung bzw. Nacherklärung „in vollem Umfang“ verlangt, jedenfalls eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag i.S.d. § 370 Abs. 4 AO nicht mehr geringfügig ist. Wurden damit z.B. im Rahmen einer Steuerhinterziehung Steuern im Umfang von 100.000 Euro verkürzt, so wären die Abweichungen in einer sich auf diese Tat beziehenden Selbstanzeige jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn durch die Selbstanzeige lediglich eine vorsätzliche Verkürzung von weniger als 95.000 Euro aufgedeckt würde.

Allerdings führt nicht jede Abweichung unterhalb dieser (relativen) Grenze stets zur Annahme einer unschädlichen „geringfügigen Differenz“. Vielmehr ist – in diesen Fällen – eine Bewertung vorzunehmen, ob die inhaltlichen Abweichungen vom gesetzlich vorausgesetzten Inhalt einer vollständigen Selbstanzeige noch als „geringfügig“ einzustufen sind. Diese wertende Betrachtung kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgabe der Selbstanzeige auch unterhalb der Abweichungsgrenze von fünf Prozent die Versagung der Strafbefreiung rechtfertigen. Bei dieser Bewertung spielen neben der relativen Größe der Abweichungen im Hinblick auf den Verkürzungsumfang insbesondere auch die Umstände eine Rolle, die zu den Abweichungen geführt haben. Namentlich ist in die Würdigung mit einzubeziehen, ob es sich um bewusste Abweichungen handelt oder ob – etwa bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – in der Selbstanzeige trotz der vorhandenen Abweichungen noch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann, denn gerade diese soll durch die Strafaufhebung gemäß § 371 AO honoriert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180, 181, Rn. 7 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 17/4182 S. 4, BR-Drucks. 851/10 S. 4). Bewusst vorgenommene Abweichungen dürften schon deshalb, weil sie nicht vom Willen zur vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit getragen sind, in der Regel nicht als „geringfügig“ anzusehen sein (vgl. Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig aaO § 371 AO Rn. 44).“

 

c) Kann man eine unvollständige Selbstanzeige korrigieren?

Bsp.:   X hat zwei Konten, eines in der Schweiz, eines auf Guernsey. Für die jeweiligen Kapitaleinkünfte hat er aus Angst vor Entdeckung im Mai 2011 im Rahmen einer Selbstanzeige das Schweizer Konto offen gelegt. Die Einkünfte aus dem Konto auf Guernsey sind dem Finanzamt noch nicht bekannt. X will nun auch die Einkünfte aus Guernsey erkären.

 Kann X noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben?

Grundsätzlich wird man davon ausgehen müssen, dass nach der neuen Fassung des Gesetzes das Prinzip „Ein Schuss – ein Treffer!“ gilt. Die Korrektur der Korrektur ist eigentlich nicht vorgesehen, insbesondere nicht die scheibchenweise Selbstanzeige.

Letztlich ist aber noch nicht abschließend geklärt, ob man mit einer wiederholten Selbstanzeige seine bisher unvollständige und daher unwirksame Selbstanzeige „nachbessern“ kann und so insgesamt Straffreiheit erlangen kann. Bejaht man dies, stellt sich gleich die nächste Frage, wie die neue Selbstanzeige aussehen sollte. Muss nur der noch nicht bekannte Teil in der neuen Erklärung angegeben werden oder muss die vorangegangene Selbstanzeige in der wiederholten Selbstanzeige mit aufgenommen werden?

Bis diese Fragen in der Praxis geklärt sind, empfiehlt sich in solche Fällen im Zweifel, die gesamte Erklärung noch einmal zu wiederholen.

Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und im Bereich der Lohnsteuer sind in der Neufassung des § 371 Absatz 2a Abgabenordnung zu diesem Themenbereich einige gesetzgeberische Klarstellungen erfolgt.

 

d) Wie wird die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nachgewiesen?

Nach der Neufassung des § 371 Abs. 2 Nr.1 a) AO scheidet eine Selbstanzeige aus, nachdem einmal eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung gem. § 196 AO bekannt gegeben wurde.

Solange die Prüfungsanordnung mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, dürfte der Nachweis des Zugangs und somit der Zeitpunkt der Bekanntgabe in der Regel unproblematisch nachzuweisen sein.

Beweisprobleme mit großen praktischen Auswirkungen sind jedoch denkbar, wenn eine Prüfungs­anordnung mit einfachem Brief verschickt wurde. Denn hier gilt dann die Zugangsfiktion des § 122 AO, wonach ein Brief erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen gilt.

Das hätte eventuell zur Folge, dass eine am Dienstag zur Post gegebene Prüfungsanordnung nach der Zugangsfiktion erst am Freitag als zugegangen gilt. Wenn nun jedoch der tatsächliche Zugang dieser Prüfungsanordnung schon am Mittwoch erfolgte, könnte der findige Steuerpflichtige bis Freitag eine wirksame Selbstanzeige abgeben und so trotz seines faktischen Wissens um die tatsächliche Bekanntgabe der Prüfungsanordnung die Sperrwirkung einer solchen Prüfungsanordnung umgehen.

Wie die Praxis auf solche Fallgestaltungen reagieren wird, bleibt anzuwarten.

 

e) Welche Rechtsfolgen hat eine Einstellung nach § 398a AO?

Es fehlt in der Gesetzesfassung eine Regelung darüber, wer eigentlich zuständig dafür ist, zu entscheiden, dass die Einstellungsvorsaussetzungen des § 398a AO vorliegen. Kann also nur die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht vom § 398 a AO Gebrauch machen? Oder soll auch dem Finanzamt diese Möglichkeit offen stehen?

Es war seit 2011 unklar, ob ein Verfahren später wieder aufgenommen werden kann, wenn ich nach einer Einstellung gemäß § 398a AO herausstellen sollte, dass die Voraussetzunge dafür doch nicht vorlagen. Durch die neue Fassung des § 398a AO im Jahr 2015 wurde in Absatz 3 klargestellt, dass eine Wiederaufnahme zumindest dann möglich ist, wenn sich später herausstellt, dass die Selbstanzeige nicht vollständig war.

Rechtlich gesehen geht es hier um den so genannten Strafklageverbrauch. Ein solcher ist beispielsweise in § 153a StPO geregelt, wonach bei einer Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage eine erneute Verfolgung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren von Parallelen zu § 153 a StPO gesprochen, jedoch ist fraglich ob auch die Wirkung eines Strafklageverbrauchs hier so gewollt ist. Da eine dementsprechende vergleichbare Regelung zu § 153 a StPO fehlt, ist wohl eher nicht von einem beschränkten Strafklageverbrauch auszugehen. Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass man sich nie ganz sicher sein kann, dass eine Einstellung nach § 398a AO wirklich endgültig ist.

Im Zusammenhang mit § 398a AO wurde nach der Neufassung 2011 auch diskutiert, ob hier der Gesetzgeber nicht etwas zu schnell geschossen hat. Man hatte den hartnäckigen „Zocker“ vor Augen, der bewusst nur Zinseinkünfte aus einzelnen Konten angibt, andere hingegen verschweigt. Dabei wurde wohl übersehen, dass Steuerhinterziehungen auch bei einem mittelständischen Unternehmen formal vollendet sind, der (bei sehr geringen Gewinn-Margen) Umsatzsteuer-Voranmeldungen verspätet abgibt.

Bsp:     Unternehmer U gibt die Umsatzsteruerklärung für August 2011, die am 10. September 2011 fällig wäre, erst am 15. September 2011 ab und erklärt nun wahrheitsgemäß eine Umsatzsteuer von 60.000 Euro.

Schon die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ist formal gesehen eine Umsatzsteuerhinterziehung. In der Praxis hatte diese Konstellation bisher selten Bedeutung, da es als wirksame Selbstanzeige galt, wenn die Erklärung bald vollständig nachgereicht wird.

Gerade im Großhandelsbereich sind aber schon bei den USt-Voranmeldungen schnell Summen von über 50.000 € bzw. 25.000 € erreicht, so dass hier schon bei geringfügigen Verzögerungen nach der neuen Gesetzeslage Fälle des § 398 a AO vorlägen. Eine verspätet abgegeben USt-Voranmeldung kann dann nicht mehr als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden. Da aber dann auch bereits die Zuschlagszahlungen fällig wären, hätte eine kurzfristige Verzögerung für den Unternehmer enorme finanzielle Auswirkungen.

Der Gesetzgeber hat auf die Kritik aus der Praxis reagiert und zumindest für den Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie der Lohnsteueranmeldungen in § 371 Absatz 2a AO die Anforderungen an eine folgenlose Korrektur wieder deutlich herabgesetzt. 

5) Fazit

Eine Selbstanzeige bleibt möglich und ist in vielen Fällen nach wie vor sinnvoll. Auch nach der Neuregelung wird vom Steuerpflichtigen keine komplette Lebensbeichte verlangt.

Für die Berater stellen sich jedoch eine ganze Reihe von neuen Herausforderungen.