Die fehlgeschlagene Selbstanzeige nach § 371 AO – Risiken und Chancen

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§ 371 AO – Strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige soll Steuersündern – auch nach der Neufassung zum 01.01.2015 – eine goldene Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit bieten. Durch die Neufassung wurden die Voraussetzungen jedoch noch einmal verschärft. Die Gefahr, dass eine Selbstanzeige fehlschlägt, also nicht zur Straffreiheit führt, ist gestiegen.

I. Ein Schuss – Ein Treffer

Die Selbstanzeige nach § 371 AO führt nur zur Straffreiheit, wenn der Finanzbehörde alle Angaben zu einer Steuerart vollständig und richtig vorliegen.

Auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint es, dass eine Selbstanzeige nur dann zur Straffreiheit führen kann, wenn sie inhaltlich richtig ist. Zwar mag es im Einzelfall praktische Schwierigkeiten geben, vollständige korrekte Angaben zu einem Schweizer Nummernkonto zu erhalten. In aller Regel wird es aber gelingen, die bisher verschwiegenen Einkünfte den Finanzbehörden korrekt offenzulegen.

Die Gefahr lauert aber häufig an anderer Stelle. Die Steuerfahndung ist dazu übergegangen, nach Eingang einer Selbstanzeige auch die übrigen Angaben des Steuerpflichtigen akribisch unter die Lupe zu nehmen. Dabei kann es passieren, dass Unregelmäßigkeiten, die bislang unentdeckt geblieben sind, ans Tageslicht gelangen und so der Selbstanzeige insgesamt den Boden entziehen.

Ein Beispiel: Ein Steuerpflichtiger erklärt Einkünfte aus seinem bisher unbekannten Schweizer Depot nach. In der Zwischenzeit hat er über Jahre hinweg Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer 3-Zimmer-Wohnung geltend gemacht, die er an seine Lebensgefährtin „vermietet“ hat. Nach der Selbstanzeige erforscht der Steuerfahnder die persönlichen Verhältnisse und kommt zu dem Ergebnis, dass das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Die Selbstanzeige schlägt fehl. Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden, müssen sämtliche steuerrechtlichen Leichen aus dem Keller geholt werden.

II. Sperrgrund der Selbstanzeige: Tatentdeckung

Der Fall Hoeneß hat öffentlichkeitswirksam gezeigt, wie problematisch es ist, in kurzer Zeit eine umfassende wirksame Selbstanzeige zu erstellen. Denn wenn die Steuerstraftat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits entdeckt war, ist sie unwirksam (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Teilselbstanzeigen sind aber schon seit mehreren Jahren nicht mehr möglich, die Nacherklärung darf nicht im Rahmen einer Salami-Taktik erfolgen.

Häufig braucht es aber schlicht und ergreifend Zeit, bis sämtliche Depot-Daten aus der Schweiz oder Lichtenstein übermittelt und aufbereitet sind, schließlich muss ein Zeitraum von zehn Jahren offengelegt werden.

Es gibt also ein Dilemma zwischen rechtzeitiger und vollständiger Selbstanzeige. Wenn man auf die Unterlagen aus der Schweiz wartet, wäre es geradezu ein Kardinalfehler, die Finanzverwaltung um etwas Zeit zu bitten, um die Selbstanzeige fertigstellen zu können. Denn bereits durch eine solche Mitteilung offenbart man dem Finanzamt die Steuerstraftat – die Tat ist entdeckt, eine Selbstanzeige wäre nicht strafbefreiend.

 

Der Sperrgrund der Tatentdeckung kann aber auch in weniger eindeutigen Fällen gegeben sein.

a) Kenntnis von Steuer-CD

Damit eine Selbstanzeige wegen Tatentdeckung scheitert, müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Tat muss zumindest zum Teil bereits durch die Finanzbehörden entdeckt sein, zum anderen muss der Steuerpflichtige von der Entdeckung wissen oder zumindest mit ihr rechnen.

Die Frage, wann ein Täter mit der Tatentdeckung rechnen musste, wurde bislang sehr zurückhaltend beantwortet. Anders das Amtsgericht Kiel in einer erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidung (AG Kiel, Urteil vom 27.11.2014, Az. 48 Ls 1/14, 48 Ls 545 Js 46477/13): Das Gericht nimmt ein Erkennen-Müssen der Tatentdeckung durch den Steuerpflichtigen bereits durch dessen unkonkrete Kenntnis des Ankaufs einer Steuer-CD durch den Staat an. Der Täter hätte mit seiner Tatentdeckung rechnen müssen, weil er erfahren hat, oder – da er sich regelmäßig über Wirtschaftsmeldungen informierte – hätte erfahren müssen, dass eine Steuer-CD aus einem Land, in dem er unversteuerte Kapitalerträge erwirtschaftet hat, angekauft worden ist. Dabei war es für das Gericht unerheblich, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt, in dem er den Entschluss zur Selbstanzeige gefasst hat, nichts von den Steuer-CDs wusste. Es genügte dem Gericht, dass er bei Abgabe der Steuererklärung Kenntnis hatte.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel wurde Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde. Das Urteil hebt sich von der bisherigen Praxis und Rechtsprechung deutlich ab. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil hält und ob sich der Kieler Rechtsmeinung andere Gerichte anschließen werden. Eines ist jedoch sicher: Der rechtspolitische Zweck der goldenen Brücke in die Steuerehrlichkeit wird durch eine derartige Rechtsauffassung konterkariert.

b) Tatentdeckung durch Geldwäscheverdachtsmeldung

Die Gefahr der Tatentdeckung lauert auch an einer überraschenden Stelle: der eigenen Bank. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem Rundschreiben, das sich unter anderem an alle Banken richtet, darauf hingewiesen, dass Banken bei Kenntnis einer steuerlichen Selbstanzeige zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmitteilung verpflichtet sind. Zwar führt in der Praxis nur ein verschwindend geringer Anteil von Geldwäscheverdachtsmitteilungen tatsächlich zu einer Verurteilung wegen Geldwäsche. Alleine die Verdachtsmitteilung hat jedoch zur Folge, dass eine mögliche Steuerhinterziehung unwirksam ist, weil die Tat – eben gerade durch die Verdachtsmeldung – bereits entdeckt wurde.

Für den Steuersünder, der in die Steuerehrlichkeit zurückkehren will, ergibt sich so eine Gefahr an ungeahnter Stelle: Bittet er einen inländischen Bankmitarbeiter um Hilfe, weil er Bankunterlagen für Vorgänge, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, benötigt, besteht das Risiko, der Mitarbeiter könnte meinen, der Kunde plane eine Selbstanzeige. Der Bankmitarbeiter muss deshalb eine Kontrollmitteilung machen.

Wer eine strafbefreiende Selbstanzeige plant, muss sich daher sehr genau überlegen, wem er was erzählt. Völlige Sicherheit bietet nur das Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt. Schon allein durch die rechtsanwaltliche Schweigepflicht wird das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant besonders geschützt. Der Rechtsanwalt kann gemeinsam mit seinem Mandanten eine Strategie entwickeln, die eine Tatentdeckung möglichst unwahrscheinlich macht.

 

III. Folgen einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige

Wird die Selbstanzeige erst nach Tatentdeckung abgegeben, oder ist sie aus sonstigen Gründen fehlgeschlagen, führt das dazu, dass der Steuersünder nicht in den Genuss der Straffreiheit kommen kann.

Die fehlgeschlagene Selbstanzeige ist aber selbst in einem solchen Fall nicht wertlos. Denn eine fehlgeschlagene Selbstanzeige ist besser als gar keine. In aller Regel ist es möglich, einen Strafrabatt heraus zu handeln. Zwar gibt es keine festen Regeln für den Nachlass von Strafe, vor allem bei besonders hohen hinterzogenen Summen lässt sich einiges an Ermäßigung herausschlagen. Das bekannteste Beispiel ist wiederum der Fall Hoeneß: Die Tatsache, dass eine Selbstanzeige zumindest versucht wurde, ist derart strafmildernd gewertet worden, dass am Ende auf eine Strafe erkannt wurde, die in Anbetracht der hinterzogenen Summe eigentlich nicht im Entferntesten denkbar gewesen wäre.

Aber auch bei niedrigeren Summen kann man mit einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige mildere Entscheidungen erwirken, die bei einer Entscheidung „nach Tabelle“ nicht möglich gewesen wären. So ist es etwa möglich, Einstellungen gegen Geldauflage nach § 153a StPO oder zumindest einen Verfahrensabschluss durch Strafbefehl zu erwirken und so eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.

Es gibt also durchaus Fälle, in denen es sinnvoll ist, eine Selbstanzeige selbst dann abzugeben, wenn man weiß, dass sie wegen bereits erfolgter Tatentdeckung unwirksam ist. Bei einer koordiniert fehlgeschlagenen Selbstanzeige behält man im Gegensatz zu einem Ermittlungsverfahren die Zügel selbst in der Hand.

IV. Beraterfehler und Haftung

Durch die zahlreichen – auch neuen – Fallstricke, die eine Selbstanzeige in sich birgt, nehmen Beraterfehler zu. Gerade Berater, die mit den Besonderheiten des Steuerstrafrechts nicht hinreichend vertraut sind, gehen häufig zu sorglos mit spezifischen Problemen um.

Schlägt eine Selbstanzeige nur deshalb fehl, weil der Berater unglücklich agiert, stellt sich die Frage, in welchem Umfang er vom Steuerpflichtigen in Regress genommen werden kann. Praktisch relevant wird das etwa dann, wenn ein Steuerstrafverfahren gegen Geldauflage eingestellt wird. Wäre die Selbstanzeige nicht fehlgeschlagen, wenn der Berater korrekt gearbeitet hätte, kann der Betrag, der als Geldbuße für die Einstellung des Verfahrens gezahlt werden musste, vom Berater zurückgefordert werden.