Der Fall Gustl Mollath – Justizskandal oder Gerichtsalltag?

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Der Fall Gustl Mollath – Justizskandal oder Gerichtsalltag?

Anmerkung: Ein weiterführender Text zum Thema „Fehlerkultur in der Justiz“ findet sich in dem Bereich „Psychologie im Strafverfahren“

An dem Fall war ich nicht beteiligt, auch bin ich Herrn Mollath nie begegnet. Jedoch sind mir die Richter und Gutachter der Nürnberger Gerichtsszene aus meiner Strafverteidigertätigkeit bekannt.

Ich hatte im März 2013 in einem Interview im Bayerischen Rundfunk die These aufgestellt, dass die Fehler in dem Verfahren, die nun bekannt werden, eine unglückliche Anhäufung von alltäglicher Überheblichkeit und Nachlässigkeit darstellen. Es bedarf keiner Verschwörung oder Korruption, um zu einer verheerenden Fehlentscheidung zu kommen.

Manch einer mag die Vorstellung beruhigend finden, dass bei der Einweisung des Herrn Mollath in die Psychiatrie der Teufel persönlich am Werk war – während sonst bei Gericht nur Engel wirken.

Ich glaube aber, es ist viel schlimmer: Alle Beteiligten sind nur Menschen. Sie machen jeden Tag Fehler.

Die Frage ist nicht, ob es vereinzelt voreingenommene oder sogar korrupte Richter (Staatsanwälte, Verteidiger, Gutachter usw.) geben kann.

Die Frage ist, was getan werden kann, um sicherzustellen, dass Fehlentscheidungen vermieden und erforderlichenfalls auch korrigiert werden können.

Zeugen, die sich irren, oder allerhand Motive zur Falschaussage haben, wird es immer geben. Es ist die Herausforderung des Strafprozesses, dies zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren.

Meine These: Das gegenwärtige Justizsystem ist eher darauf angelegt, Fehlentscheidungen zu vertuschen und zu leugnen, anstatt sie zu erkennen und zu korrigieren.

Überblick

Teil 1

  1. Der Fall und seine Geschichte
  2. Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 6. August 2013
  3. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

 

Teil 2:

  1. Wie viele unschuldig Verurteilte nehmen wir in Kauf?
  2. Justizskandal?

 

Teil 3:

  1. Richter und Staatsanwälte – ein Team, das zusammenhält
  2. Sachverständige und Pflichtverteidiger – das Phänomen der „Beiordnungsprostitution“
  3. Viel Arbeit, wenig Geld
  4. Die Psychiatrie-Falle: Schnell rein, schwer wieder raus
  5. Wer kontrolliert wen?

 

I. Der Fall und seine Geschichte

Herr Mollath wurde am 6. August 2013 nach siebenjähriger Unterbringung aus einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen. Er war durch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 8. August 2006 (Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/2003) in einer psychiatrische Anstalt untergebracht worden. Man ging davon aus, dass er aufgrund einer psychischen Störung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Anlass für das Urteil war die Behauptung seiner Ex-Ehefrau, er habe sie gewürgt und geschlagen. Außerdem stand im Raum, dass Herr Mollath, der sich von Berufs wegen mit Autos auskannte, gezielt Autoreifen zerstochen haben soll, um die Fahrer der PKWs potenziell in Gefahr zu bringen.

Die Diagnose einer psychischen Störung wurde u.a. darauf gestützt, dass Herr Mollath – der die Zusammenarbeit mit allen psychiatrischen Gutachtern verweigerte – an Wahnvorstellungen gelitten haben soll. Diese Annahme wurde unter anderem auf seine Behauptung gestützt, seine Ex-Frau sei als Bankangestellte in ein System von Schwarzgeldzahlungen und Geldwäsche verstrickt. Sie lasse ihn deshalb für verrückt erklären, da sie sein Insiderwissen über ihre kriminellen Machenschaften fürchte.

Den Aussagen der Ex-Frau vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde in dem Prozess im Jahr 2006 uneingeschränkt Glauben geschenkt.

Anlass, den Vorwürfen, die Herr Mollath gegen die ihn belastende Zeugin erhob, nachzugehen, sah das Gericht nicht. Beobachter des damaligen Prozesses berichten, der Vorsitzende Richter habe, immer wenn das Thema auf die angeblichen Schwarzgeldgeschäfte gekommen sei, dem Angeklagten wutentbrannt entgegengeschleudert, es gehe in dem Verfahren nicht um Schwarzgeldgeschäfte, sondern um den Vorwurf der Körperverletzung.

Herr Mollath hatte sich in vielen ausführlichen Schreiben an alle möglichen Stellen gewandt – unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft. Seine Briefe wurden offenbar als querulatorischer Unsinn angesehen und nicht beachtet.

Es kann vermutet werden, dass die Beteuerung seiner Unschuld und die Wiederholung seiner Vorwürfe gegen die Bank und die Ex-Ehefrau durch die Ärzte nur als ein weiterer Beweis dafür gewertet wurden, dass Herr Mollath nach wie vor in seinen Wahnvorstellungen lebt und potenziell für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Kehrtwende kam im Jahr 2012. In diesem Jahr kam erstmals ein interner Revisionbericht der HypoVereinsbank an die Öffentlichkeit. Herr Mollath hatte sich bereits Jahre zuvor auch direkt an die Bank gewandt und dieser gegenüber die Vorwürfe von illegalen Schwarzgeld-Transfers wiederholt. Die Bank war offensichtlich die einzige Stelle, die sich bemüßigt fühlte, diesen Vorwürfen nachzugehen. Tatsächlich war ein Team von hochspezialisierten Bankern und Juristen bereit im Jahr 2003 zu dem Ergebnis gelangt: „Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt.“

Mit der Veröffentlichung dieses Berichts kam Bewegung in den Fall. Die Bayerische Justizministerin Merk hat hierbei keine besonders glückliche Figur gemacht. Nachdem sie zunächst den Standpunkt „Richter irren nie!“ vertreten hatte, geriet sie in den folgenden Monaten durch den zunehmenden öffentlichen Druck immer mehr in Zugzwang. Irgendwann musste sie ihre Haltung revidieren. Als Dienstvorgesetzte aller Bayerischen Staatsanwälte gab sie den zuständigen Behörden den Auftrag, den Fall Mollath juristisch zu überprüfen. Tatsächlich entdeckten die Staatsanwälte, die diese Weisung umsetzten, einige erhebliche Rechtsfehler, die einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigten.

Im März 2013 wurden sowohl durch Rechtsanwalt Gerhard Strate als Verteidiger von Gustl Mollath, als auch durch die Staatsanwaltschaft, Wiederaufnahmeanträge beim zuständigen Landgericht Regensburg gestellt.

Es war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wohl der erste und bislang einzige Fall, bei dem eine Wiederaufnahme sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Verteidigung beantragt worden war. Umso größer war die Überraschung als die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg nach einer ungewöhnlich langen Zeit von fast sechs Monaten verkündete, dass sie die Wiederaufnahme ablehnt (Entscheidung vom 24. Juli 2013; Aktenzeichen 7 KLs 151 Js 4111/13 WA bzw. 7 KLs 151 Js 22423/12 WA).

Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft legten dagegen umgehend Beschwerde ein. Überraschend schnell kam die Antwort des zuständigen Oberlandesgerichts Nürnberg. Schon zwei Wochen später entschied es mit Beschluss vom 6. August 2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Außerdem machte es gleich Nägel mit Köpfen: Herr Mollath wurde noch am selben Tag aus der Forensischen Abteilung der Psychiatrie Bayreuth entlassen. Gleichzeitig wurde eine neue Kammer des Landgerichts Regensburg, d.h. Richter, die vorher noch nie mit dem Fall befasst waren, angewiesen, die Hauptverhandlung vollständig zu wiederholen. In diesem Verfahren, das voraussichtlich Anfang 2014 beginnen wird, werden noch einmal die Zeugen des ersten Prozesses gehört werden. Es werden voraussichtlich auch neue psychiatrische Gutachten eingeholt werden, aufgrund derer das Gericht dann über die potenzielle Gefährlichkeit des Angeklagten Mollath zu entscheiden hat, sofern es erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zustand der Schuldunfähigkeit Straftaten begangen wurden.

 

II. Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 6. August 2013

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 (Az. 1 Ws 354/13 WA) stützte sich auf § 359 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass das Urteil gegen Herrn Mollath vom 8. August 2006 auf einer falschen Urkunde beruhte und daher aufzuheben war. Konkret ging es darum, dass durch die Ex-Frau ein ärztliches Attest vorgelegt wurde, mit dem ihre angeblich durch die Schläge des Angeklagten verursachten Verletzungen dokumentiert worden sein sollen. Das Gericht ging davon aus, dass dieses Attest durch eine erfahrene Fachärztin und Praxisinhaberin ausgestellt und unterschrieben worden war. Es verzichtete daher auf die persönliche Anhörung der Ärztin und verlas die Urkunde, auf die – unter anderem – auch das Urteil gestützt wurde. Eine solche Verlesung ist gemäß § 256 Strafprozessordnung (StPO) möglich; Ärzte sollen für die Dokumentation von einfachen Körperverletzungen nicht unnötig damit belastet werden, ständig vor Gericht erscheinen zu müssen.

Ein Arzt ist in gewisser Weise privilegiert, denn normalerweise sieht es die Prozessordnung vor, dass in Strafverfahren Zeugen und Sachverständige persönlich vernommen werden müssen, um über ihre eigenen Wahrnehmungen selbst und unmittelbar zu berichten. Nur dann können sich die Richter und die anderen Verfahrensbeteiligten ein eigenes Bild machen.

Mehr oder weniger durch einen Zufall stellte sich in dem Verfahren Mollath im Nachhinein heraus, dass die Ärztin, die nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth als die Urheberin des Attests angesehen worden war, die Hauptbelastungszeugin tatsächlich niemals untersucht hatte. In Wirklichkeit hatte die Untersuchung ihr Sohn vorgenommen, der im Jahr 2002, als das Attest ausgestellt worden war, als Weiterbildungsassistent in der Praxis seiner Mutter tätig war. Er war derjenige, der mit der Zeugin gesprochen und ihre Verletzungen dokumentiert hatte.

Bei genauerem Hinsehen und entsprechender Vergrößerung der Urkunde vom 03.06.2002 kann man wohl erkennen, dass vor der Unterschrift das Kürzel „i.V.“ – d.h. der Vermerk „in Vertretung“ – angebracht war. Das Kürzel war jedoch nur dann erkennbar, wenn man wusste, wonach man suchte. Jedenfalls hatte die 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem Urteil aus dem Jahr 2006 diesen Vermerk nicht erkannt. Es war irrtümlich davon ausgegangen, dass das Attest von der Praxisinhaberin – d.h. der erfahrenen Fachärztin – unterschrieben worden war.

Das Landgericht Regensburg, das noch mit seiner Entscheidung vom Juli 2013 die Wiederaufnahme abgelehnt hatte, hat der unrichtigen Wiedergabe des Attests in dem Ausgangsurteil keine Bedeutung beigemessen. Sinngemäß hat es argumentiert „Arzt ist Arzt“. D.h. es hielt es für unerheblich, dass die Richter im damaligen Prozess versehentlich davon ausgingen, das Attest stamme von der Ärztin, obwohl es in Wirklichkeit von ihrem Sohn ausgestellt worden war.

Dieser Argumentation hielt das Oberlandesgericht jedoch entgegen, dass es in dem Attest um eine persönliche Wahrnehmung gehe. Ob ein Arzt eine Patientin persönlich untersucht und Verletzungen festgestellt habe, sei keine Frage des (austauschbaren) medizinischen Sachverstandes. Vielmehr gehe es um eine eigene persönliche und unmittelbare Anschauung, die in einer solchen Urkunde zum Ausdruck gebracht wird. Ein Arzt könne sich in diesem Kontext daher nicht durch eine Unterschrift eines Praxismitarbeiters vertreten lassen; schon gar nicht, wenn nach außen der Eindruck entstehe, er selbst habe die Untersuchung vorgenommen. Nach überzeugender Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg griff das in der Vorinstanz bemühte Argument „Arzt ist Arzt“ folglich zu kurz.

Bezüglich dieses Fehlers bei der Verurteilung Herrn Mollaths behauptet wohl keiner, dass von irgendeiner Seite böser Wille im Spiel war. Es handelt sich auch nicht um einen wirklichen Skandal. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht ausgerechnet diesen Umstand herausgepickt, um das alte Urteil zu kippen und die Wiederaufnahme zu ermöglichen.

Für den juristischen Laien mag das überraschend klingen. Es gibt eine Vielzahl geradezu zum Himmel schreiender Hinweise darauf, dass die Ex-Frau des Herrn Mollath erhebliche Motive hatte, ihn in die Psychiatrie einweisen zu lassen, um eigene kriminelle Machenschaften zu vertuschen.

All das war dem Oberlandesgericht Nürnberg (und erst recht dem Landgericht Regensburg, das in der Vorinstanz die Wiederaufnahme noch vollständig abgelehnt hatte) nicht Grund genug, das Verfahren neu aufzurollen.

Im Vergleich zu den bekannt gewordenen skandalösen Hintergründen der psychiatrischen Einweisung des Herrn Mollath handelt es sich bei dem fehlerhaften ärztlichen Attest um einen geradezu lächerlichen Fehler von minimalem Gewicht.

Für den außenstehenden Beobachter scheint das absurd. Auf der einen Seite bringen zwei Buchstaben „i.V.“ ein ganzes Urteil zum Kippen, nur weil sie ein Gericht übersehen hatte. Die spektakulärsten Enthüllungen über kriminelle Machenschaften eines gesamten Banksystems und über gnadenlose Fehler von Richtern und Gutachtern hingegen bringen ein Urteil nicht ins Wanken.

Für den juristischen Beobachter ist dieses Missverhältnis zwar nicht weniger beunruhigend als für die Öffentlichkeit. Es ist jedoch eine logische Konsequenz der gesetzlichen Ausgestaltung der Wiederaufnahmegründe – und erst recht ihrer praktischen Handhabung durch die Gerichte. Denn die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu Gunsten eines Verurteilten ist gemäß § 359 StPO nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Außer einer unechten Urkunde (die im vorliegenden Fall den Ausschlag gab) kann man für eine Wiederaufnahme theoretisch zwar auch eine vorsätzliche Falschaussage oder neue Tatsachen und Beweismittel aufbieten. Die Vorschriften werden jedoch in der Praxis durch die Gerichte so eng ausgelegt, dass sie in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen.

Insbesondere kommt es in der Praxis so gut wie nie vor, dass ein Urteil mit der Begründung aufgehoben wird, dass die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Nachhinein erschüttert wurde. Das war übrigens auch im vorliegenden Verfahren nicht der Grund, weshalb das Oberlandesgericht Nürnberg den Wiederaufnahmeanträgen stattgab – obwohl derartige Gründe von Seiten der Verteidigung umfassend dargelegt worden waren.

 

III. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Im Ausgangsfall waren verschiedene juristische Fragen zu klären, deren Antworten streng genommen völlig unabhängig voneinander sind:

 

  1.   Hat Herr Mollath tatsächlich die Körperverletzungen bzw. Sachbeschädigungen, die ihm vorgeworfen werden, begangen bzw. gibt es genügend Beweismittel, ihm dies nachzuweisen?

 

  1.   Wenn eine Straftat vorliegt, wurde diese im Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung begangen?

 

  1.   Wenn eine psychische Erkrankung bejaht wird, liegt eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vor, die eine dauerhafte Unterbringung rechtfertigt?

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte im Jahr 2006 alle drei Fragen bejaht.

In der aktuellen Medienberichterstattung geht häufig der Blick dafür verloren, dass für die Beantwortung der jeweiligen Fragen ganz unterschiedliche juristische und prozessuale Voraussetzungen geprüft werden. Andererseits besteht die Besonderheit des vorliegenden Falls jedoch auch gerade darin, dass alle drei Fragen untrennbar mit der Person der Ex-Frau Herrn Mollaths zusammenhängen, die vor Gericht als wichtigste Zeugin vernommen worden war.

Denn die Verurteilung wegen der Vorwürfe der Körperverletzungen beruhte fast ausschließlich auf ihren Aussagen. Neutrale Zeugen, die dabei gewesen sind, gab es nicht.

Gleichzeitig war es die Ex-Ehefrau, die Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten schilderte, die letztendlich dazu führten, dass die Gutachter eine psychiatrische Störung annahmen und deshalb eine Schuldunfähigkeit bejahten.

Auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich die Gefährlichkeitsprognose, wurde zu einem nicht unerheblichen Teil auf Angaben der Ex-Ehefrau gestützt – unter anderem darauf, dass Herr Mollath bezüglich der Verstrickungen seiner Frau in illegale Bankgeschäfte an Wahnvorstellungen leide.

Juristisch gesehen wird also in einem neuen Prozess jede Frage für sich neu und gesondert nach jeweils eigenen Regeln zu beantworten sein. Nachdem durch die neuen Erkenntnisse die Glaubwürdigkeit der Ex-Frau als Zeugin zutiefst erschüttert wurde, wird sich die neue prozessuale Situation auf alle drei Fragenkomplexe im Ergebnis auswirken.

Spannend für das kommende Verfahren dürfte werden, dass der Zeugin als geschiedener Ehefrau immer noch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. D.h. es ist ihre freie Entscheidung, überhaupt als Zeugin Angaben zu machen. Tun muss sie das nicht. Wenn sie sich dazu entscheiden sollte, überhaupt nichts mehr zu sagen, kann ihr das nicht zum Nachteil gereichen. Es ist dann allerdings möglich, dass beispielsweise die Richter aus dem früheren Prozess als Zeugen darüber vernommen werden, was sie ihnen gegenüber bei der früheren richterlichen Vernehmung behauptet hatte.

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