Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat unserem Kollegen, Rechtsanwalt Christian Krauße, LL.M. Eur., die Befugnis verliehen, die Bezeichnung

„Fachanwalt für Strafrecht“

zu führen.

In der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte sind neben Rechtsanwalt Christian Krauße bereits Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph und Rechtsanwältin Franziska Fladerer als Fachanwälte für Strafrecht tätig.

Gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO) verfügt Rechtsanwalt Christian Krauße als Fachanwalt für Strafrecht über besondere Qualifikationen auf diesem Rechtsgebiet. Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ war, dass Rechtsanwalt Christian Krauße besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts nachweisen musste. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachgebiet Strafrecht das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Wir gratulieren unserem Kollegen recht herzlich und freuen uns sehr mit ihm.

 

Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung einer Frauenarztpraxis

Franziska Fladerer

 

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat unserer Kollegin, Rechtsanwältin Franziska Fladerer, mit Urkunde vom 03.02.2016 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung

„Fachanwältin für Strafrecht“

zu führen.

 

Als Fachanwältin für Strafrecht verfügt sie über eine besondere Qualifikation im Strafrecht gem. § 13 Fachanwaltsordnung (FAO). Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwältin für Strafrecht“ war, dass Frau Rechtsanwältin Fladerer besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Strafrechts nachweisen musste. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nur dann vor, wenn sie auf dem Fachgebiet Strafrecht das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse hat Rechtsanwältin Fladerer im Jahr 2012 in einem mehrwöchigen Lehrgang erworben. Insbesondere erwarb sie vertiefte Kenntnisse im Bereich des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts. Ihre besonderen praktischen Erfahrungen hat sie gegenüber dem Fachprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Nürnberg nachgewiesen. Der Fokus der von Frau Fladerer bearbeiteten Fälle lag dabei im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

Wir freuen uns sehr mit unserer Kollegin und gratulieren ihr recht herzlich.

Verfassungsbeschwerde von Dr. Tobias Rudolph zu der Frage, ob die Befangenheit von Richtern auch im Rahmen einer sog. Gehörsrüge geltend gemacht werden kann. Az. BVerfG 2 BvR 1176/15.

Bundesverfassungsgericht erklärt Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzlei für verfassungswidrig

In einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, wenn der Rechtsanwalt selbst Beschuldigter ist.

Die Strafprozessordnung (StPO) enthält eine Reihe von Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen Rechtsanwaltskanzleien durchsucht werden dürfen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Die Hürden liegen sehr hoch, werden jedoch immer wieder von Gerichten missachtet.

Rechtsanwalt als unverdächtiger Dritter

In § 160a StPO ist geregelt, dass Ermittlungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte unzulässig sind, soweit es darum geht, Erkenntnisse über ihre Mandanten zu gewinnen. Die Vorschrift wurde erst im Jahr 2010 neu gefasst, um das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten zu stärken. Gemäß § 97 StPO sind auch Unterlagen, die das Mandatsverhältnis betreffen, von der Beschlagnahme durch staatliche Behörden ausgenommen. Es ist es rechtlich daher in der Regel ausgeschlossen, eine Rechtsanwaltskanzlei zu durchsuchen, sofern der Anwalt nicht selbst im Visier der Fahnder steht.

Würde ein Staatsanwalt eine Anwaltskanzlei durchsuchen, um beispielsweise an vertrauliche Mitteilungen eines Beschuldigten an seinen Strafverteidiger zu gelangen, wäre eine solche Durchsuchung im Zweifel rechtswidrig – und die gefundenen Dokumente nicht verwertbar.

Rechtsanwalt selbst ist Beschuldigter

Steht ein Rechtsanwalt jedoch in Verdacht, selbst an einer Straftat beteiligt zu sein, etwa durch Beihilfe an einer Straftat seines Mandanten, liegen die Hürden einer Durchsuchung deutlich niedriger. Allerdings ist – und das wird immer wieder von Gerichten übersehen – auch in dieser Konstellation Rücksicht auf die besondere Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege zu nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2015 (BVerfG 2 BvR 497/12, 2 BvR 498/12, 2 BvR 499/12, 2 BvR 1054/12 vom 29.01.2015) den Fall zu entscheiden, bei dem einem Rechtsanwalt vorgeworfen worden war, die Unterhaltspflichtverletzung gegenüber drei Kindern aus einer früheren Ehe verletzt zu haben. Konkret ging es um den Verdacht, der Anwalt habe in den entsprechenden familienrechtlichen Auseinandersetzungen unzutreffende oder unvollständige Angaben über seine eigenen Vermögensverhältnisse gemacht.

Durch den zuständigen Ermittlungsrichter wurde daraufhin die Durchsuchung der Kanzleiräume des Rechtsanwalts angeordnet. Dabei wurden auch Buchhaltungsunterlagen und ein Terminkalender aus der Anwaltskanzlei beschlagnahmt. Der Rechtsanwalt legte gegen den Beschluss über die Kanzleidurchsuchung Verfassungsbeschwerde ein – und gewann.

Besondere Anforderungen an richterliche Begründung der Verhältnismäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung einige wichtige Grundsätze auf, die bei der Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien zu beachten sind, wenn der Anwalt selbst einer Straftat beschuldigt wird.

Diese Grundsätze werden auch in Verfahren gegen andere Berufsträger (d.h. insbesondere beispielweise bei der Durchsuchung von Arztpraxen oder Steuerberaterkanzleien) künftig verstärkt zu beachten sein.

Konkret führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern, d.h. allen Personen, denen von Berufs wegen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten ist. Anders als bei einer „normalen“ Wohnungsdurchsuchung ist nicht nur das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) zu beachten. Vielmehr sind auch die Interessen der Allgemeinheit im Auge zu behalten, die sich darauf verlassen darf, dass besondere Orte (Anwaltskanzleien, Arztpraxen usw.) nicht leichtfertig von staatlichen Behörden aufgesucht werden. Die Strafverfolgungsbehörden haben vor dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung daher das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen.

Aus diesen besonderen Anforderungen folgert das Bundesverfassungsgericht, dass der Verdacht einer Straftat, der die Durchsuchung bei einer Rechtsanwaltskanzlei rechtfertigt, besonders sorgfältig zu prüfen ist. Das bedeutet, dass beispielsweise der Verdacht, bei der Durchsuchung könnten bestimmte Unterlagen gefunden werden, die zur Überführung eines Beschuldigten beitragen können, besonders konkret formuliert werden muss.

Der Verdacht einer verhältnismäßig geringfügigen Straftat, wie beispielsweise die Verletzung einer Unterhaltspflicht, rechtfertigt in aller Regel keine Kanzleidurchsuchung.

Wichtig ist die eindeutige Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der richterliche Beschluss zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei ausdrücklich damit auseinandersetzen muss, dass hier nicht nur in die Grundrechte des Beschuldigten selbst, sondern auch in die Interessen der Allgemeinheit an dem besonderen Vertrauensverhältnis eingegriffen werden. Das wird in der Praxis immer wieder übersehen.

 

Strafrecht und Medien

Im März 2015 stellte das Landgericht Verden das Verfahren wegen des Verdachts auf Erwerb und Besitz von Kinderpornographie gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000 Euro ein. Der Vorgang führte zu kontroversen Diskussionen, die Grundfragen des Strafprozesses berühren.

Zur Anwendung kam die Vorschrift des § 153a StPO, nach der eine Einstellung erfolgen kann, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die durch das Gericht verhängten Auflagen und Weisungen – meist handelt es sich um Geldzahlungen an soziale Einrichtungen – ausreichend erscheinen, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die öffentliche Empörung über den Vorgang war groß. Angehalten durch unzählige Medienberichte, die sich darüber ausließen, wie „so einer“ scheinbar ungeschoren davon kommen kann, überboten sich die Kommentatoren in den sozialen Netzwerken gegenseitig darin, ihre Abscheu zum Ausdruck zu bringen. Riefe man öffentlich zur Steinigung des Herrn Edathy auf, wären die Steine wohl schnell vergriffen.

Eine der wenigen – dafür umso gewichtigeren – Stimmen, die zur Besonnenheit mahnen, erhebt der wohl einflussreichste Strafrechtler Deutschlands, der Bundesrichter und Kommentarautor Prof. Dr. Thomas Fischer. Insbesondere in zwei Artikeln in der Wochenzeitung „Die Zeit“ vom 6. März 2014 – „Bitte entschuldigen Sie, Herr Edathy“ – und vom 10. März 2015 – „Geständnis für 5.000 Euro“ – stellte der Spitzen-Jurist seine provokant formulierten Positionen dem Mainstream entgegen:

„Vielleicht sollten diejenigen, die ihn gar nicht schnell genug in die Hölle schicken wollen, vorerst einmal die eigenen Wichsvorlagen zur Begutachtung an die Presse übersenden. Vielleicht sollten Staatsanwaltschaften weniger aufgeregt sein und sich ihrer Pflichten entsinnen. Vielleicht sollten Parteipolitiker ihren durch nichts gerechtfertigten herrschaftlichen Zugriff auf den Staat mindern. Vielleicht sollten aufgeklärte Bürger ernsthaft darüber nachdenken, wo sie die Grenze ziehen möchten zwischen Gut und Böse, zwischen dem Innen und Außen von Gedanken und Fantasien, zwischen legalem und illegalem Verhalten.“

Die wortstark und geistreich pointierte Polemik des strafrechtlichen Großmeisters spiegelt die Gedankenwelt vieler Juristen wieder – obgleich sich nur die Wenigsten trauen würden, sich so exponiert wie Thomas Fischer dem brausenden Tsunami der öffentlich zur Schau gestellten Lynch-Lust der Massen entgegenzustellen.

Dabei spiegeln seine Ansichten nicht lediglich eine Mindermeinung des Strafrechtsexperten wider. Auffällig ist, dass die Schützengräben der Meinungsfront hier nicht, wie häufig in politisch streitigen Gerichtsverfahren (man denke etwa an den Fall Mollath oder die Anklage gegen Rechtsanwalt Stephan Lucas vor dem Landgericht Augsburg) zwischen Angehörigen der Justiz (d.h. insbesondere Richtern und Staatsanwälten) auf der einen Seite und Strafverteidigern auf der anderen Seite verlaufen.

Vielmehr empfinden professionelle Strafjuristen aller strafprozessualen Lager – also Verteidiger wie auch Staatsanwälte, Richter oder Professoren – ein Unbehagen über die Art und Weise, wie der Prozess geführt wurde.

Die Perspektive eines Strafrechts-Profis

Jeder Jurist – gleich ob Strafverteidiger oder Staatsanwalt, ob Opferanwalt oder Verfassungsrichter – ist in erster Linie Mensch und Bürger dieser Gesellschaft. Jeder trägt seine eigenen Ängste, sexuellen Neigungen, Phantasien und Sympathien in sich. Jeder hat Sorge und Mitgefühl, wenn es um Kinder geht – nicht nur bei den eigenen. Das Verhalten des Herrn Edathy empfinden Strafjuristen nicht mehr oder weniger befremdlich, unsympathisch oder abartig, als der Rest der Bevölkerung.

Der erste innere Impuls für die meisten Strafrechtler, die sich näher mit dem Verfahren gegen den Angeklagten Sebastian Edathy beschäftigen – und sei es nur aufgrund der Pressemeldungen – ist dennoch ein ganz anderer als derjenige, den Nicht-Juristen verspüren.

Es sind wohl die Wahrnehmungen, in denen sich viele praktisch tätige Strafrechtler vom Rest der Bevölkerung unterscheiden.

Zum einen schleicht sich beim Strafrechts-Experten, wie in jedem Berufszweig, mit der Erfahrung eine gewisse déformation professionelle ein. Wer in seinem Leben schon mehrere dutzend strafrechtliche Ermittlungsverfahren bearbeitet hat, in denen es um illegale pornografische Darstellungen ging, nimmt den Fall Edathy anders wahr, als jemand, der solche Verfahren nur aus der Presse kennt. Im Unterschied zu Staatsanwälten, Strafverteidigern und Richtern verbinden viele Menschen mit der Person des ehemaligen Politikers Edathy erstmals ein Gesicht mit dem abstrakten Reizwort „Kinderporno“. Welche rechtspolitische Forderung zu dem Thema man auch immer vertritt – es gibt tausende anderer Verfahren, die besser geeignet wären, Anschauungsmaterial zum Thema „Pornografie und Strafrecht“ zu liefern, als der Fall Edathy.

Zum anderen eint alle Juristen, die ihr Leben dem Strafrecht verschrieben haben, ein tiefes inneres Anliegen als kleinster gemeinsamer Nenner: die Wahrung rechtsstaatlicher Standards. Wer täglich erlebt, wie Strafverfahren Existenzen vernichten können, wie es immer wieder zu Fehlurteilen kommt, welchen quälenden Zweifeln sich alle Beteiligten bei der Wahrheitsfindung ausgesetzt sehen, der erlebt Begriffe wie Fairness und Menschenwürde nicht nur abstrakt.

Als Juristen sind wir geschult, unser Augenmerk auf die Grenzfälle zu richten. Uns bewegen nicht die Fälle, bei denen sich das Verhalten eines Angeklagten in den Kategorien Schwarz oder Weiß erfassen lässt. Unsere Alarmglocken springen an, wenn rechtlicher Graubereich betreten wird – oder der Pfad des fairen Verfahrens verlassen wird. Beides lässt sich in dem Fall Edathy beobachten.

Es ist ehrenhaft, wenn ein Mensch seine Stimme erhebt und sich für die Rechte missbrauchter Kinder einsetzt.

Nicht weniger ehrenhaft ist es, sich für Menschenwürde und den fairen Umgang mit einem Angeklagten einzusetzen.

Das eine sollte nicht gegen das andere aufgewogen werden.

Es wäre verheerend, würde man Fehler der Ermittlungsbehörden nicht als solche benennen, nur weil sie von der Schockwirkung des Reizwortes „Kinderporno“ überschattet werden. Deshalb ist es richtig und wichtig, wenn eine Koryphäe wie Thomas Fischer stellvertretend für die Zunft der Strafrechts-Profis das Wort ergreift.

Kinderpornos und FKK-Bilder

Die Herstellung kinderpornografischen Materials ist eine schwere Straftat. Vor allem dann, wenn dabei Gewalt oder Zwang angewendet werden, verhängen die Gerichte hohe Strafen.

Prozesse gegen Täter, die Kinder mit Gewalt dazu bringen, vor laufenden Kameras sexuelle Handlungen auszuführen, sind indes selten. Die Mehrzahl des einschlägigen Materials stammt aus dem Ausland. Vieles davon ist schon einige Jahre alt. In den einschlägigen Foren tauchen daher immer wieder dieselben Bilder auf, die seit Jahren millionenfach kopiert werden.

Die Grenze zwischen Kinderpornografie und legalen Fotoaufnahmen verläuft fließend. Die Gesellschaft empfindet es als völlig normal, wenn in Fernsehsendungen wie „Germanys Next Topmodel“ sechzehnjährige Mädchen im Lolita-Look sich bei entblößtem Oberkörper an die eigenen Brüste fassen. Sogenannte „Mädchenbilder“ des britischen Photografen David Hamilton erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit.

Die erste Hausdurchsuchung im Fall Edathy betraf – soweit dies sich der Presse entnehmen lässt – Fotos von Knaben unbestimmbaren Alters, deren Geschlechtsteile zu sehen waren.

Sogenannte „Posing“-Bilder waren bis zur letzten Änderung des § 184b StGB im Jahr 2008 in Deutschland nicht von dem Straftatbestand der Verbreitung kinderpornografischer Schriften erfasst. Auch nach der Reform 2008 war es grundsätzlich nicht strafbar, wenn auf einem Bild lediglich nackte einzelne Minderjährige zu sehen waren, ohne dass explizit sexuelle Haltungen eingenommen wurden.

Als Konsequenz aus dem Fall Edathy wurde zum Jahresende 2014 das Sexualstrafrecht erneut verschärft. Nunmehr stellt auch der Besitz von Fotos eine Straftat dar, auf denen Kinder oder Jugendliche zwar nicht bei sexuellen Handlungen abgebildet sind, aber in sexualisierten Posen, bei denen der Fokus beispielsweise auf die Genitalien gerichtet ist. Der Gesetzeswortlaut des § 184b StGB stellt nun darauf ab, ob Kinder in „unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind oder Bilder „die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes zeigen“.

Wie auch immer das Strafrecht verschärft wird – die Grenzen werden weiterhin fließend verlaufen. Das gilt sowohl für das Alter als auch für die Darstellung. Unabhängig davon, ob man das Schutzalter auf 12, 14, 16, 18 oder 21 Jahre festlegt – es wird immer Fälle geben, bei denen von einem Tag auf den anderen aus einer Straftat eine allgemein akzeptierte öffentliche erotische Unterhaltung wird. Genauso wird es beispielsweise bei Nacktaufnahmen in der Badewanne oder am FKK-Strand immer wieder Fälle geben, bei denen streitig bleibt, ob sie in einem sexuellen Kontext entstanden sind.

Ob der Griff an den eigenen Penis eines Jungen rein zufällig erfolgte oder ob dies auf Anweisung eines Photographen erfolgte, wird auch weiterhin in jedem Fall neu entschieden werden müssen. In aller Regel gehen Gerichte Alles-oder-Nichts-Interpretationen von Bildmaterial aus dem Weg und stellen die Verfahren gegen Geldauflage ein. Niemand hat ein Interesse daran, Diskussionen über den Winkel und die Größe von Geschlechtsteilen in einer öffentlichen Hauptverhandlung zu führen. Der Fall Edathy stellt in diesem Punkt keine Besonderheit dar.

Phantasie und Wirklichkeit

Elisabeth I., Königin von England von 1558 bis 1603, entschied im späten 16. Jahrhundert, ihren Untertanen nicht „in die Herzen zu schauen“. Sie beendete damit die religiösen Verfolgungen, denen unter ihren Vorgängern Protestanten ausgesetzt gewesen waren. Jeder durfte im Hinblick auf die richtige Religion denken, was er will.

Während die religiöse Gesinnung eines Menschen heute unsere Gemüter nur selten bewegt, scheint dies im Hinblick auf sexuelle Phantasien keine Selbstverständlichkeit. Das Betrachten pornografischer Bilder unter Strafe zu stellen bedeutet zwar weniger einen „Blick in das Herz“ eines Menschen, als vielmehr einen Blick in seinen Kopf oder Unterleib. Gleichwohl handelt es sich in erster Linie um den Ausdruck einer individuellen sexuellen Phantasie.

Ein Strafrecht aber, das auf die subjektive Gesinnung eines Täters bzw. auf dessen Phantasien abstellt, ist in Deutschland spätestens seit 1945 abgeschafft und wäre auch mit einem modernen Rechtsstaat nicht vereinbar. Gedanken und sexuelle Phantasien sind genauso wenig strafbar, wie es strafbar wäre, heimlich zum Teufel zu beten. Im Mittelalter wäre man dafür noch auf dem Scheiterhaufen gelandet.

Das Betrachten eines Bildes, auf dem ein abscheulicher und menschenverachtender Vorgang dargestellt wird, ist unmoralisch und mag widerwärtig sein. Dennoch hat das Hinschauen mit dem Vorgang, der auf dem Bild zu erkennen ist, wenig zu tun. Es ist etwas anderes, ob man sich Videos anschaut, auf denen Menschen durch Terroristen des „Islamischen Staates“ hingerichtet werden oder ob man sich selbst an den Gewaltorgien im Nahen Osten beteiligt. Dasselbe gilt für – laut einschlägigen Forschungsergebnissen durchaus verbreitete – sexuelle Phantasien, soweit sie Vergewaltigungen, Gruppensex oder den Umgang mit Exkrementen betreffen.

Selbstverständlich gibt es einen Unterschied zwischen Kinderpornos und anderen Darstellungen menschenverachtender Gewalt, wie sie zum Beispiel auf „Hinrichtungs-Videos“ zu sehen sind. Kinderpornos werden nur deshalb hergestellt, da es Leute gibt, die sie sehen wollen. Jeder, der entsprechendes Bildmaterial herunterlädt, macht sich dadurch an dem Missbrauch der Kinder mitschuldig. Dies ist der Grund dafür, dass Besitz, Erwerb und Verbreiten entsprechender Bilder mit Strafe bedroht sind.

Die Mitschuld, die jeden trifft, der sich für das Material interessiert, rechtfertigt es jedoch nicht, das Betrachten von Bildern auf dieselbe Stufe mit dem Kindesmissbrauch selbst zu stellen.

Man stelle sich vor, eine Million Menschen wünschen sich den Tod des Sebastian Edathy und bringen das auf Facebook und Twitter öffentlich zum Ausdruck. Der eine, der sich findet, den Mord tatsächlich auszuüben, wird sich – zumindest subjektiv – einer breiten Unterstützung gewiss sein. Käme es zu einer tödlichen Lynch-Justiz, trügen alle, die sich verleiten ließen, sich an der medialen Steinigung zu beteiligen, eine moralische Mitschuld an dem Unrecht. Jeder Einzelne würde sich dennoch vehement dagegen verwahren, als Mittäter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Würde von dem Mord im stillschweigenden Auftrag der Massen ein Video angefertigt werden, wäre es übrigens nach der geltenden Rechtslage keine Straftat, sich das anzuschauen.

Moralisch trüge in dem hypothetischen Fall des Lynch-Aufrufs jeder Einzelne eine Mitschuld an dem Tod des Opfers. Nicht weniger. Aber eben auch nicht viel mehr.

Politiker und Bischöfe

Der Fall Edathy weist eine Gemeinsamkeit mit dem Fall des ehemaligen Limburger Bischofs Tebartz-van Elst auf. Auch hier bestand eine große Kluft zwischen dem (kaum greifbaren) strafbaren Unrecht und der öffentlichen Häme, die der inzwischen zurückgetretene Kirchenmann über sich ergehen lassen musste.

Bei allem Verständnis für die öffentlichen Unsympathie-Bekundungen gegenüber den Herren tut eine Gesellschaft gut daran, Würde und Augenmaß nicht zu verlieren. Von dem berühmten Neurologen und Psychiater Viktor Frankl, der als einer der wenigen Mitglieder seiner jüdischen Familie in der Zeit des Nationalsozialismus das KZ überlebt hat, stammt das Zitat: „Zwischen Reiz und Reaktion gibt es einen Raum. In diesem Raum haben wir die Freiheit und die Macht, unsere Reaktion zu wählen. In unseren Reaktionen liegen unser Wachstum und unsere Freiheit.“

Die Freiheit und die Haltung eines modernen Menschen sollte stark genug sein, nicht auf jedes aufkommende Gefühl von Abscheu und Verachtung mit einem Verstoß gegen die Menschenwürde zu reagieren. Das gilt im Zeitalter des Internets, in dem sich jede emotionale Regung der Massen innerhalb von Sekunden über soziale Netzwerke als unaufhaltsame Welle millionenfach verbreitet, mehr als je zuvor in der Geschichte der Menschheit.

Die gerichtlichen Einstellungen gegen Geldauflage in den Fällen Edathy und Tebartz-van Elst entsprechen dem strafrechtlichen Unrechtsgehalt, dessen, was sie getan haben – oder eben gerade nicht getan haben.

Die mediale Hinrichtung, die beide erfahren haben, steht dazu in keinem Verhältnis. Jeder, der öffentlich seine Stimme erhebt und mit dem Finger auf die Geächteten zeigt, sollte einen kurzen Moment innehalten und sich darüber Gedanken machen, ob das, was er gerade tut, mit dem eigenen Weltbild und dem eigenen Anspruch an Moral wirklich in Einklang steht.

Geständnis oder Glaubensbekenntnis?

Vieles, was man in der Presse und bei Wikipedia über den Fall Edathy lesen konnte, sollte einen Juristen bedenklich stimmen. Dazu gehören die politische Vorgeschichte und die Gerüchte darüber, ob, wer, wann und durch wen über die laufenden Ermittlungen „gewarnt“ worden sein soll. Genauso bedenklich stimmt der Gedanke, dass Staatsanwälte Informationen an die Öffentlichkeit getragen haben sollen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. All dies sind Begleiterscheinungen eines ohnehin schon unglücklichen Verfahrens, die nicht geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in die Kontrollmechanismen des Strafverfahrens und der Justiz zu stärken. Sie sind bereits hinreichend kommentiert worden und werden voraussichtlich sowohl politische als auch justizielle Folgen haben.

Stutzig hat mich allerdings eine Meldung aus der Presse gemacht, die weder in der Fachwelt noch in den Medien bislang besonders beachtet wurde. Die Staatsanwaltschaft soll ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens davon abhängig gemacht haben, dass Sebastian Edathy ein „öffentliches Geständnis“ ablegt, welches von „echter Reue“ getragen sei.

Strafrechtlich stand die Anklage, nach allem was bekannt ist, von Anfang an auf tönernen Füßen. Denn es ist alles andere als klar, ob es sich bei den Bildern, deren Erwerbs und Besitzes Herr Edathy bezichtigt wurde, tatsächlich (nach der damaligen Rechtslage) um strafbares kinderpornografisches Material gehandelt hat.

Die Forderung der Staatsanwaltschaft nach öffentlicher Reue wirkt eher wie eine Selbstrechtfertigung dafür, dass das Verfahren überhaupt so weit getrieben wurde. Da die Anklage öffentlich nicht bekannt ist, lässt sich nur aufgrund der Presseberichte und der schriftlichen Erklärung, die durch den Verteidiger in dem Prozess verlesen wurde, rekonstruieren, worum es in dem Prozess wirklich ging. Letztere wird von der Süddeutschen Zeitung mit folgenden Worten zitiert: „Die Vorwürfe treffen zu. Die in der Anklage genannten Gegenstände wie der Bildband und die CD habe ich in meinem Besitz gehabt. Das gleiche gilt auch für die Logdaten, ich habe die Dateien heruntergeladen und geöffnet. Der Inhalt war mir bekannt. Ich habe eingesehen, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe lange gebraucht dazu. Je stärker ich in der Öffentlichkeit angegriffen wurde, desto mehr meinte ich mich verteidigen zu müssen. Ich bereue, was ich getan habe.“

Man kann vermuten, dass zwei verschiedene Vorgänge in der Anklageschrift erwähnt waren:

  1. Bilder, die über den Server des Bundestages mit einem Laptop aufgerufen wurden, der später als gestohlen gemeldet wurde.

Da diese Bilder offenkundig niemand zu Gesicht bekommen hat und auch nicht sicher ist, ob die Schwelle des strafbaren Besitzes überschritten wurde, hätte dieser Vorgang wohl gar nicht erst angeklagt werden dürfen.

  1. Bilder, deren Besitz sicher nachgewiesen werden konnte, die allerdings vom Bundeskriminalamt bei Beginn der Ermittlungen als „nicht illegal“ eingestuft worden waren.

Wer bezüglich dieser Bilder ein „Geständnis“ fordert, lässt archaische Strukturen im Strafprozess aufleben, die seit dem Mittelalter überwunden schienen.

In dem Prozess war nie streitig, dass Herr Edathy fragwürdige Bilddateien von Minderjährigen aus dem Ausland bezogen hatte. Streitig war – und ist bis heute – die Frage, ob es sich dabei um strafbare Kinderpornos handelte. Die Abgrenzung von strafbarer Pornografie und „gerade noch legalen Schmuddel-Bildern “ kann sowohl Rechts- als auch Tatsachenfrage sein. Gestehen kann ein Angeklagter indes nur Tatsachen.

Bei einem Bild, das dem Gericht bekannt ist, wäre es beispielsweise eine Tatsachenfrage, ob der Jugendliche, der darauf erkennbar ist, 14, 16 oder 18 Jahre alt ist. Darum ging es aber offensichtlich nicht – zumal Herrn Edathy das Alter der abgebildeten Menschen kaum bekannt gewesen sein dürfte.

Der Kern der kontroversen Beurteilung der Fotos, die dem Gericht vorgelegt wurden, konnte nur die rechtliche Bewertung sein. Rechtsfragen, die bei Interpretation eines vorhandenen Bildes beantwortet werden müssen, könnten beispielsweise sein: Ist ein Glied erigiert oder erscheint es nur aufgrund seiner natürlichen Beschaffenheit so groß? Berühren sich zwei Personen auf einem Bild rein freundschaftlich und altersgerecht oder wurden sie durch einen anwesenden Erwachsenen aufgefordert, sich auf sexuell aufreizende Weise zur Schau zu stellen?

In der Geschichte der Vereinigten Staaten von Amerika gab es schon vor über 100 Jahren die Diskussion über den verfassungsrechtlichen Umgang mit Obszönität und Pornografie. Dem Richter Potter Steward (1915–1985) wird im Rahmen dieser Diskussion die Aussage zugeschrieben, dass er Pornografie nicht definieren könne, aber sie erkenne, wenn er sie sehe („I know it when I see it“). Gerade das ist in Wirklichkeit in vielen Grenzfällen potenziell strafbarer Kinderpornografie nicht der Fall. Wer einmal Bilder aus dem Grenzbereich gesehen hat, weiß danach längst nicht sicher, was „nur“ obszön oder schon illegal ist. Letztlich muss ein Richter aufgrund einer eigenen Wertung entscheiden.

Ein Geständnis nach modernem Verständnis hat den Sinn, dem Gericht Aufklärungsarbeit zu erleichtern. Darum ging es hier jedoch nicht. Es wurde von dem Angeklagten verlangt, sich zu einer bestimmten inneren Haltung zu bekennen – und zwar zu einer solchen, die derjenigen entspricht, zu der sich der jeweilige Ankläger bekennt.

Das erinnert an die mittelalterliche Inquisition. Der angeklagte Ketzer wurde (meist unter Androhung von Folter) aufgefordert, sich zum wahren Glauben zu bekennen.

Die Forderung eines Staatsanwalts, der Angeklagte möge sich zum „richtigen Recht“ bekennen, zielt auf dessen Würde. So sehr einem die Haltung von Sebastian Edathy auch missfällt – der Strafprozess ist kein geeigneter Ort, ihn zu einer „inneren Läuterung“ zu nötigen.

Ein erzwungenes „Gesinnungsbekenntnis“ ist kein Instrument, das in unsere Rechtsordnung Einzug finden sollte.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 16.02.2015 (Az. 17 Qs 7/15) entschieden, dass ein im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses ausgesprochenes Verbot, soziale Netzwerke zu benutzen, gegen das Gesetz verstößt.

Bislang ist lediglich ein Fall bekannt geworden, in dem ein Gericht im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses ein Soziales-Netzwerk-Verbot ausgesprochen hat. Das Amtsgericht München (Urteil vom 24.03.2014, MMR aktuell 2014, 356796) hat einen Täter zu einer (Jugend-)Strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Als Bewährungsauflage wurde ein sechsmonatiges Facebook-Verbot verhängt. Das Urteil betraf einen Wiederholungstäter. Er hatte Schülerinnen genötigt, ihm Nacktfotos zu schicken, die er anschließend im Internet veröffentlichte. Eine Ermahnung durch ein Gericht hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Angriffe zu starten.

In dem nun entschiedenen Nürnberger Fall kam es zwar auch zu einer ehrrührigen Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk. Die Bewährungsauflage war aber deutlich gravierender als beim AG München: Statt eines halbjährigen Facebook-Verbotes untersagte das Amtsgericht Nürnberg für drei ganze Jahre die Nutzung aller sozialer Netzwerke.

Sachverhalt

Die Angeklagte hat den Geschädigten in einem sozialen Netzwerk wahrheitswidrig der Pädophilie bezichtigt. Das ist fraglos eine Verleumdung. Die geständige und reuige Angeklagte konnte daher die – wenn auch harte – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung akzeptieren. Zusätzlich zu einer empfindlichen Zahlungsauflage verbot das Amtsgericht der Angeklagten, während der Bewährungszeit soziale Netzwerke zu nutzen. Wörtlich heißt es im Bewährungsbeschluss: „Der Angeklagten wird auf die Dauer der Bewährungszeit die Nutzung sozialer Netzwerke im Internet – wie zum Beispiel Facebook und Twitter – verboten. Sie hat die Einhaltung dieses Verbots nach näherer Weisung der Bewährungshelferin regelmäßig nachzuweisen.“

Auf die Beschwerde der Angeklagten hin wurde der entsprechende Bewährungsbeschluss durch das Landgericht ersatzlos aufgehoben.

Entscheidung des Landgerichts

Die vom Amtsgericht getroffene Anordnung war gesetzeswidrig. Deshalb wurde sie vom Landgericht aus mehreren Gründen ersatzlos gestrichen.

Die Weisung war nicht hinreichend bestimmt. Es ist bereits unklar, was unter dem Begriff „Soziales Netzwerk“ zu verstehen ist. Zwar gibt es eindeutige Fälle, wie Facebook, Twitter oder Google Plus. Was ist aber mit Diensten, die ähnliche Funktionen haben? So kann man zum Beispiel trefflich darüber streiten, inwiefern WhatsApp oder die Kommentarfunktionen von Nachrichtenseiten den Charakter sozialer Medien haben. Um eine Weisung hinreichend konkret und befolgungsfähig zu machen, ist eine konkrete Benennung der betroffenen Seiten erforderlich.

Außerdem ist nicht klar, was unter „Nutzung“ zu verstehen ist. Legt man eine weite Auslegung dieses Begriffs zu Grunde, wäre sogar das bloße Aufrufen entsprechender Seiten im Internet vom Verbot umfasst.

Die Bewährungsauflage war darüber hinaus unzulässig, weil ihre Einhaltung nicht überprüfbar ist. So könnte sich die Verurteilte etwa der Überprüfung entziehen, indem sie Social-Media-Accounts auf Alias-Personalien anlegt. Im konkreten Fall kam hinzu, dass Computer und Internetanschluss der Angeklagten von weiteren Personen benutzt werden. Selbst eine Überprüfung des Browser-Verlaufes hätte nicht nachvollziehbar machen können, wer welche Internetdienste tatsächlich genutzt hat. Unabhängig davon hätte die Verurteilte die Möglichkeit, durch den Besuch eines Internetcafés die eigene Nutzung geheim zu gestalten. Eine Kontrolle des Social-Media-Verbots ist daher bereits im Ansatz nicht möglich.

Deutlich erklärt das Landgericht, dass es eine derartige Weisung auch nicht für sinnvoll erachtet, um einen Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Das Verbot ehrverletzender Äußerungen ergibt sich, wie das Landgericht lapidar ausführt, schon aus dem Strafgesetzbuch selbst.

Rechtlicher Hintergrund

Von einer Freiheitsstrafe auf Bewährung spürt ein Verurteilter erst einmal nichts, obwohl die Bewährungsstrafe eigentlich eine härtere Sanktion als eine Geldstrafe ist. Damit sich das Urteil für den Delinquenten nicht wie ein Freispruch anfühlt, sieht das Gesetz Bewährungsauflagen vor.

Dabei gibt es einen Unterschied zwischen Auflagen im engeren Sinn, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen (§ 56b StGB) und Weisungen, die den Verurteilten unterstützen sollen, künftig keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56c StGB). Für die Auflagen mit Strafcharakter gibt es einen abgeschlossenen Katalog: Geldzahlungen an den Geschädigten, an die Staatskasse oder an gemeinnützige Organisationen oder gemeinnützige Leistungen, also Arbeitsstunden. Hinsichtlich der spezialpräventiven Weisungen billigt das Gesetz den Gerichten größeren Spielraum zu. Der Katalog möglicher Weisungen in § 56c StGB ist nicht abschließend. Grundsätzlich können Richter bei der Erteilung von Weisungen durchaus kreativ sein.

Der Phantasie sind jedoch auch Grenzen gesetzt. Die Weisungen müssen zum einen den Zwecken des Gesetzes dienen und dürfen zum anderen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen stellen. Hinsichtlich des Verbotes, soziale Netzwerke zu nutzen, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth durch die nun ergangene Entscheidung die Spielräume bei der Verhängung von Bewährungsauflagen konkretisiert.

Fazit

Social-Media-Verbote gehörten bislang nicht zum richterlichen Standardrepertoire der Bewährungsauflagen – aus gutem Grund.

Auf den ersten Blick mag eine derartige Bewährungsauflage als modern, innovativ und kreativ erscheinen. Bei genauerer Betrachtung erkennt man aber, dass der dahinterliegende Zweck nur eine zusätzliche Bestrafung sein kann. Eine zusätzliche Bestrafung sieht das Gesetz aber im Rahmen einer Weisung nach § 56c StGB gerade nicht vor.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellt erfreulich deutlich und unmissverständlich fest, dass ein generelles Verbot, soziale Netzwerke zu benutzen im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses gegen das Gesetz verstößt.

Mit anderen Worten: Ein Computer- und Internetverbot ist vielleicht ein probates Erziehungsmittel für Eltern unfolgsamer Zöglinge. Als Weisung in einem Bewährungsbeschluss sind derartige Verbote untauglich. Es ist nicht Aufgabe des Strafprozesses, erwachsene Menschen zu erziehen.

Sperrberufung

In einem Strafprozess vor dem Amtsgericht wird ein Angeklagter wegen Diebstahls verurteilt. Der Verteidiger plädiert auf 4 Monate mit Bewährung. Die Staatsanwaltschaft fordert 6 Monate ohne Bewährung. Das Urteil lautet 5 Monate ohne Bewährung

Der Angeklagte legt Berufung gegen das Urteil ein. Sofort darauf tut dies die Staatsanwaltschaft ebenfalls. Die Berufung der Anklagebehörde wird damit begründet, dass das Strafmaß „dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht“ werde.

Ist der Unterschied zwischen dem Urteil und dem Antrag des Staatsanwalts wirklich so groß? Oder gibt es andere Gründe, weshalb der Staatsanwalt hier Berufung eingelegt hat?

Durch die eigene Berufung wird dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet, durch eine höhere Instanz (das Landgericht) das Urteil noch einmal vollständig zu überprüfen. In der Berufung werden die Tatsachen und Beweise noch einmal vollständig gewürdigt. Außerdem werden streitige Rechtsfragen durch die Berufungskammer überprüft und gegebenenfalls auch anders als in der ersten Instanz entschieden.

Neben der Berufung gibt es gegen erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision. Diese wird, sofern das Amtsgericht in erster Instanz zuständig war, durch das Oberlandesgericht entschieden. Bei der Revision handelt es sich um eine reine Rechtsinstanz. Das bedeutet, dass der Sachverhalt, wie ihn der Amtsrichter in seinem Urteil festgestellt hat, nicht mehr in Frage gestellt wird. Das Urteil wird lediglich auf Rechts- und Verfahrensfehler hin überprüft.

In den allermeisten Fällen ist die Berufung für einen Angeklagten das attraktivere Rechtsmittel. Meist sind Tatsachenfragen („Wer war es?“) wichtiger als Rechtsfragen („Ist es ein vollendeter Diebstahl, wenn jemand eine Flasche Schnaps in die Jackentasche steckt und dabei noch vor der Kasse durch den Kaufhausdetektiv aufgehalten wird?“).

In manchen Konstellationen ist aber der Sachverhalt unstreitig. Hier geht es nur um die Auslegung der Paragraphen oder um die Interpretation bzw. Fortentwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. In solchen Fällen hat der Angeklagte ein Interesse daran, direkt das höchstmögliche Gericht anzurufen, um komplizierte Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen. Dafür gibt es nach der Strafprozessordnung die sogenannte Sprungrevision (§ 335 StPO).

Beide Rechtsmittelmöglichkeiten, d.h. sowohl Berufung als auch Revision, haben für den Angeklagten einen besonderen Vorteil: Es gilt das sogenannte „Verböserungsverbot“, unter Juristen auch als „Verbot der reformatio in peius“ bezeichnet. Dieses Verschlechterungsverbot ist in § 331 StPO geregelt und bedeutet, dass ein Angeklagter, wenn er selbst ein Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegt, im Ergebnis niemals schlechter gestellt werden darf, als im letzten Urteil.

Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass schwierige Rechtsfragen durch die oberen Gerichte entschieden werden. Denn diese oberen Gerichte sind ja gerade dafür da, eine Einheitlichkeit und Verbindlichkeit herzustellen. Es soll verhindert werden, dass die unteren Gerichte auf unklarer und widersprüchlicher Grundlage urteilen.

Das Interesse der Allgemeinheit, dass Angeklagte Rechtsfragen durch obere Gerichte klären lassen, wurde beispielsweise auch bei der Neuregelung der sogenannten „Absprachen“ durch den Gesetzgeber bekräftigt . Auch im Fall einer Verfahrensverständigung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung bleibt dem Angeklagten immer die Möglichkeit erhalten, ein höheres Gericht anzurufen (vgl. §§ 257c, 302 S. 2 StPO).

Das Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) und die Möglichkeit der Sprungrevision, also der direkten Anrufung eines höchsten Gerichts zur Klärung einer Rechtsfrage, gehört zu den Errungenschaften des Rechtsstaats. Denn wenn Gerichte ohne klare Leitlinien urteilen und jeder Einzelfall anders entschieden würde, ist niemanden gedient. Für die Angeklagten sind die Urteile willkürlich und damit ungerecht. Anwälte sind nicht in der Lage, den Mandanten vorher zu sagen, was auf sie zukommt. Dadurch kommt es zu unsinnigen und vermeidbaren Prozessen, die die Justiz überlasten und letztlich nur Kosten verursachen. Diese Kosten treffen sowohl die Allgemeinheit als auch den Angeklagten.

Staatsanwälte sind Organe der Rechtspflege. Anders als Rechtsanwälte, die – ebenfalls als Organe der Rechtspflege – in erster Linie dem Mandanten verpflichtet sind, verteidigen Staatsanwälte die Interessen der Allgemeinheit. In dieser Funktion wird von ihnen verlangt, die Wertungen des Gesetzgebers umzusetzen und zu respektieren.

In den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), also den internen Dienstanweisungen für Staatsanwälte, wird ausgeführt, wie sich Staatsanwälte zu verhalten haben, um ihrem Amt gerecht zu werden. Im Hinblick auf die Einlegung von Berufungen findet man in Nr. 147 RiStBV folgendes:

Rechtsmittel des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt soll ein Rechtsmittel nur einlegen, wenn wesentliche Belange der Allgemeinheit oder der am Verfahren beteiligten Personen es gebieten und wenn das Rechtsmittel aussichtsreich ist. Entspricht eine Entscheidung der Sachlage, so kann sie in der Regel auch dann unangefochten bleiben, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Zur Nachprüfung des Strafmaßes ist ein Rechtsmittel nur einzulegen, wenn die Strafe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Schwere der Tat steht. Die Tatsache allein, dass ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist für den Staatsanwalt kein hinreichender Grund, das Urteil ebenfalls anzufechten (…).

Nach dem Gesagten sollte man daher erwarten können, dass Staatsanwälte äußerst zurückhaltend mit der Einlegung von Berufungen sind. Während dies in fast ganz Deutschland tatsächlich auch der Fall ist, werden die Vorschriften der Strafprozessordnung und der RiStBV von einigen wenigen Staatsanwälten – vor allem in Bayern – nicht ganz so genau genommen.

Manch einem jungen Staatsanwalt soll fast schon beigebracht worden sein, dass er, immer wenn ein Angeklagter gegen ein Urteil ein Rechtsmittel einlegt, selbst auch Berufung einzulegen hat.

Die Berufung wird dann in der Regel wie folgt „begründet“:

„Das Strafmaß wird dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit d. Angeklagten nicht gerecht.“

Die vorstehende Formulierung wird tatsächlich so verwendet. Schon die Tatsache, dass das Wort „der Angeklagte“ oder „die Angeklagte“ nicht ausgeschrieben wird, sondern lediglich von „d. Angeklagte“ die Rede ist, legt nahe, dass es sich hier um eine reine Schreibvorlage handelt. Derartige Vorlagen dienen dazu, eine aufwendige Prüfung und Begründung im Einzelfall abzukürzen, indem die entsprechende Floskel nur noch angekreuzt zu werden braucht.

Selbst wenn von Seiten der Strafverteidiger umfangreiche Ausführungen zu den vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel gemacht werden, reagiert ein Staatsanwaltschaft, der so arbeitet, hierauf meistens überhaupt nicht mehr und setzt sich auch mit den Argumenten der Verteidigung nicht mehr auseinander.

Das ganze Geschehen hat nur einen einzigen Zweck: Dem Angeklagten soll es so schwer wie möglich gemacht werden sein Recht zu suchen!

Hintergrund ist, dass das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) nicht gilt, wenn auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 331 I 2. Halbsatz StPO). Mit anderen Worten: Durch die Berufung der Staatsanwaltschaft besteht die Gefahr, dass das Urteil auch schlechter für den Angeklagten ausfällt.

Außerdem wird eine Sprungrevision, die durch einen Angeklagten eingelegt wurde, als Berufung weitergeführt, wenn auch die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Berufung einlegt (vgl. 335 III S. 1 StPO). D.h. ein Angeklagter hat dann nicht mehr die Wahl, ob er seinen Fall direkt zum höchsten zuständigen Gericht, d.h. dem Oberlandesgericht bringt. Er wird gezwungen eine zweite Tatsacheninstanz noch einmal durchzufechten. Das hat zum einen den Nachteil, dass er gegebenenfalls (da das Verböserungsverbot nicht gilt) mit einem schlechteren Ergebnis rechnen muss. In jedem Fall aber wird der Prozess für ihn deutlich teurer, da er ja das Risiko trägt, die Gerichts- und Anwaltskosten für eine weitere Instanz zu tragen. Außerdem verliert er Zeit. Beispielsweise bei Unternehmern, für die die rechtliche Klärung eines bestimmten Sachverhaltes von erheblicher wirtschaftliche Bedeutung ist, können dadurch enorme wirtschaftliche Nachteile entstehen.

Gegen dieses rechtswidrige Verhalten mancher Staatsanwälte ist leider (fast) kein Kraut gewachsen.

Das Vorgehen der Staatsanwälte wird in der Literatur auch als „Sperrberufung“ bezeichnet. „Sperrberufung“ deshalb, weil die grundlegenden Rechte der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft blockiert, also „gesperrt“ werden.

In der Literatur wird zum großen Teil die Meinung vertreten, dass derartige Sperrberufungen rechtsmissbräuchlich sind. Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die StPO eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Ziele zu verfolgen.

Für den Angeklagten stellt sich gleichwohl ein Dilemma. Denn der einzige Weg, ein derartiges rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Staatsanwalts zur Sprache zu bringen, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Auf Dienstaufsichts-beschwerden reagieren die Dienstvorgesetzen meist jedoch nicht sehr aktiv. Denn es sind ja gerade oft die Dienstvorgesetzten selbst, die die jungen Staatsanwälte „an der Front“ animieren, sich in der bezeichneten Art und Weise rechtswidrig zu verhalten.

Legt nun ein Angeklagter Dienstaufsichtsbeschwerde ein, so zwingt er die Staatsanwälte auch faktisch dazu, zu beweisen, dass sie es „ernst meinten“ mit ihrer Berufung. Diese werden dann erst recht in der nächsten Instanz zumindest so tun, als ob sie eine höhere Strafe für angemessen halten. Denn würde ein Staatsanwalt, nachdem eine entsprechende Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt wurde, die Sperrberufung zurücknehmen, so würde er ja dadurch sein vorangegangenes rechtswidriges Verhalten gerade einräumen.

Vor diesem Hintergrund eignen sich nur die wenigsten Fälle für diese Strategie, die auch manchem Verteidiger unangenehm ist, der sich bei der Staatsanwaltschaft „keine Feinde“ machen will.

Auch die Gerichte helfen nur selten. Zum einen kann man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass manch ein Berufungsrichter fasst schon froh ist, wenn eine rechtswidrige Sperrberufung eingelegt wurde. Denn in den Fällen, in denen sich ein Berufungsrichter nicht gerne viel Arbeit macht (was glücklicherweise die Ausnahme ist) wird nicht selten der „Rat“ erteilt, die Berufung durch den Angeklagten zurückzunehmen. Solch ein Ratschlag wird dann mit dem Hinweis flankiert, dass der Angeklagte, wenn er nicht klein bei gibt, auch mit einem härteren Urteil rechnen müsse – da ja schließlich die Staatsanwaltschaft auch Berufung eingelegt hat.

Wie so etwas aussehen kann, lässt sich in einem in anonymisierter Form hier aufrufbaren Befangenheitsantrag nachlesen, der durch Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph gegen einen Richter gestellt wurde. Die dazu ergangene dienstliche Stellungnahme des Richters finden Sie hier. Die Entscheidung des zuständigen Vertretungsrichters über den Befangenheitsantrag finden Sie hier. Da der Fall letztlich für die Verteidigung erfolgreich ausging, wurde die Frage, ob hier ein Fall der Befangenheit vorliegt, nicht durch ein Oberlandesgericht entschieden.

Aber auch in Fällen, bei denen das rechtsstaatliche Bewusstsein der Richter etwas stärker ausgeprägt ist, haben diese praktisch nie Gelegenheit, zu dem Thema Stellung zu nehmen. Insbesondere ist es aus prozessualen Gründen sehr schwer, diese Thematik einer richterlichen Entscheidung zugänglich zu machen – selbst wenn der Angeklagte den Mut hatte, trotz der damit verbundenen Gefahren und Kosten, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen.

Ein möglicher Ansatzpunkt wäre ein Beweisantrag, die zuständigen Staatsanwälte als Zeugen darüber zu vernehmen, aus welchem Motiv heraus die von ihnen erhobene Berufung eingelegt wurde. Würden die Staatsanwälte hier die Wahrheit aussprechen, so würden sie zwar sich selbst einer Dienstpflichtverletzung schuldig bekennen müssen. Käme es tatsächlich einmal zu einer solchen Zeugenvernehmung, so wäre zu erwarten, dass die Staatsanwälte lieber eine Dienstpflichtverletzung einräumen, als eine falsche uneidliche Aussage oder einen Meineid zu begehen (§§ 153 ff. StGB).

Der Nürnberger Anwalt Dr. Tobias Rudolph vertritt die Auffassung, dass in diesem Fall das Rechtsmittel der Berufung durch die Staatsanwaltschaft als nicht existent anzusehen ist, d.h. durch das Gericht nicht zu beachten ist, da rechtsmissbräuchlich. Dies würde bedeuten, dass das Verböserungsverbot, d.h. der Grundsatz dass die Strafe in keinem Fall schlechter werden darf, nach wie vor gilt.

Ein Beispiel für eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Staatsanwalt, der in besonders krasser Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, finden Sie hier. Die Antwort des Vorgesetzten finden Sie in anonymisierter Form hier.

Ein möglicher Beweisantrag, der auf die Vernehmung der beteiligten Staatsanwälte als Zeugen gerichtet ist, findet sich hier.

Dieser Beweisantrag wurde allerdings in der Praxis noch nicht verfahrensentscheidend im Rahmen einer Revision gerügt, da sich die entsprechende prozessuale Situation noch nicht ergeben hat. Folglich kann auch noch nicht darüber berichtet werden, wie ein Revisionsgericht mit einer entsprechenden Verfahrensrüge umgehen würde, wenn das Gericht dem Beweisantrag nicht stattgibt.

Die einzige Abhilfe dürften engagierte Staatsanwälte sein, die ihre Stellung als Organ der Rechtspflege ernst nehmen. Es ist zu hoffen, dass Sperrberufungen bald sowohl unter Staatsanwälten als auch in der Öffentlichkeit endgültig geächtet werden.

Der Fall Gustl Mollath – Justizskandal oder Gerichtsalltag?

Anmerkung: Ein weiterführender Text zum Thema „Fehlerkultur in der Justiz“ findet sich in dem Bereich „Psychologie im Strafverfahren“

An dem Fall war ich nicht beteiligt, auch bin ich Herrn Mollath nie begegnet. Jedoch sind mir die Richter und Gutachter der Nürnberger Gerichtsszene aus meiner Strafverteidigertätigkeit bekannt.

Ich hatte im März 2013 in einem Interview im Bayerischen Rundfunk die These aufgestellt, dass die Fehler in dem Verfahren, die nun bekannt werden, eine unglückliche Anhäufung von alltäglicher Überheblichkeit und Nachlässigkeit darstellen. Es bedarf keiner Verschwörung oder Korruption, um zu einer verheerenden Fehlentscheidung zu kommen.

Manch einer mag die Vorstellung beruhigend finden, dass bei der Einweisung des Herrn Mollath in die Psychiatrie der Teufel persönlich am Werk war – während sonst bei Gericht nur Engel wirken.

Ich glaube aber, es ist viel schlimmer: Alle Beteiligten sind nur Menschen. Sie machen jeden Tag Fehler.

Die Frage ist nicht, ob es vereinzelt voreingenommene oder sogar korrupte Richter (Staatsanwälte, Verteidiger, Gutachter usw.) geben kann.

Die Frage ist, was getan werden kann, um sicherzustellen, dass Fehlentscheidungen vermieden und erforderlichenfalls auch korrigiert werden können.

Zeugen, die sich irren, oder allerhand Motive zur Falschaussage haben, wird es immer geben. Es ist die Herausforderung des Strafprozesses, dies zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren.

Meine These: Das gegenwärtige Justizsystem ist eher darauf angelegt, Fehlentscheidungen zu vertuschen und zu leugnen, anstatt sie zu erkennen und zu korrigieren.

Überblick

Teil 1

  1. Der Fall und seine Geschichte
  2. Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 6. August 2013
  3. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

 

Teil 2:

  1. Wie viele unschuldig Verurteilte nehmen wir in Kauf?
  2. Justizskandal?

 

Teil 3:

  1. Richter und Staatsanwälte – ein Team, das zusammenhält
  2. Sachverständige und Pflichtverteidiger – das Phänomen der „Beiordnungsprostitution“
  3. Viel Arbeit, wenig Geld
  4. Die Psychiatrie-Falle: Schnell rein, schwer wieder raus
  5. Wer kontrolliert wen?

 

I. Der Fall und seine Geschichte

Herr Mollath wurde am 6. August 2013 nach siebenjähriger Unterbringung aus einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen. Er war durch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 8. August 2006 (Aktenzeichen 7 KLs 802 Js 4743/2003) in einer psychiatrische Anstalt untergebracht worden. Man ging davon aus, dass er aufgrund einer psychischen Störung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Anlass für das Urteil war die Behauptung seiner Ex-Ehefrau, er habe sie gewürgt und geschlagen. Außerdem stand im Raum, dass Herr Mollath, der sich von Berufs wegen mit Autos auskannte, gezielt Autoreifen zerstochen haben soll, um die Fahrer der PKWs potenziell in Gefahr zu bringen.

Die Diagnose einer psychischen Störung wurde u.a. darauf gestützt, dass Herr Mollath – der die Zusammenarbeit mit allen psychiatrischen Gutachtern verweigerte – an Wahnvorstellungen gelitten haben soll. Diese Annahme wurde unter anderem auf seine Behauptung gestützt, seine Ex-Frau sei als Bankangestellte in ein System von Schwarzgeldzahlungen und Geldwäsche verstrickt. Sie lasse ihn deshalb für verrückt erklären, da sie sein Insiderwissen über ihre kriminellen Machenschaften fürchte.

Den Aussagen der Ex-Frau vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde in dem Prozess im Jahr 2006 uneingeschränkt Glauben geschenkt.

Anlass, den Vorwürfen, die Herr Mollath gegen die ihn belastende Zeugin erhob, nachzugehen, sah das Gericht nicht. Beobachter des damaligen Prozesses berichten, der Vorsitzende Richter habe, immer wenn das Thema auf die angeblichen Schwarzgeldgeschäfte gekommen sei, dem Angeklagten wutentbrannt entgegengeschleudert, es gehe in dem Verfahren nicht um Schwarzgeldgeschäfte, sondern um den Vorwurf der Körperverletzung.

Herr Mollath hatte sich in vielen ausführlichen Schreiben an alle möglichen Stellen gewandt – unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft. Seine Briefe wurden offenbar als querulatorischer Unsinn angesehen und nicht beachtet.

Es kann vermutet werden, dass die Beteuerung seiner Unschuld und die Wiederholung seiner Vorwürfe gegen die Bank und die Ex-Ehefrau durch die Ärzte nur als ein weiterer Beweis dafür gewertet wurden, dass Herr Mollath nach wie vor in seinen Wahnvorstellungen lebt und potenziell für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Die Kehrtwende kam im Jahr 2012. In diesem Jahr kam erstmals ein interner Revisionbericht der HypoVereinsbank an die Öffentlichkeit. Herr Mollath hatte sich bereits Jahre zuvor auch direkt an die Bank gewandt und dieser gegenüber die Vorwürfe von illegalen Schwarzgeld-Transfers wiederholt. Die Bank war offensichtlich die einzige Stelle, die sich bemüßigt fühlte, diesen Vorwürfen nachzugehen. Tatsächlich war ein Team von hochspezialisierten Bankern und Juristen bereit im Jahr 2003 zu dem Ergebnis gelangt: „Alle nachprüfbaren Behauptungen haben sich als zutreffend herausgestellt.“

Mit der Veröffentlichung dieses Berichts kam Bewegung in den Fall. Die Bayerische Justizministerin Merk hat hierbei keine besonders glückliche Figur gemacht. Nachdem sie zunächst den Standpunkt „Richter irren nie!“ vertreten hatte, geriet sie in den folgenden Monaten durch den zunehmenden öffentlichen Druck immer mehr in Zugzwang. Irgendwann musste sie ihre Haltung revidieren. Als Dienstvorgesetzte aller Bayerischen Staatsanwälte gab sie den zuständigen Behörden den Auftrag, den Fall Mollath juristisch zu überprüfen. Tatsächlich entdeckten die Staatsanwälte, die diese Weisung umsetzten, einige erhebliche Rechtsfehler, die einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigten.

Im März 2013 wurden sowohl durch Rechtsanwalt Gerhard Strate als Verteidiger von Gustl Mollath, als auch durch die Staatsanwaltschaft, Wiederaufnahmeanträge beim zuständigen Landgericht Regensburg gestellt.

Es war in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wohl der erste und bislang einzige Fall, bei dem eine Wiederaufnahme sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch durch die Verteidigung beantragt worden war. Umso größer war die Überraschung als die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg nach einer ungewöhnlich langen Zeit von fast sechs Monaten verkündete, dass sie die Wiederaufnahme ablehnt (Entscheidung vom 24. Juli 2013; Aktenzeichen 7 KLs 151 Js 4111/13 WA bzw. 7 KLs 151 Js 22423/12 WA).

Sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft legten dagegen umgehend Beschwerde ein. Überraschend schnell kam die Antwort des zuständigen Oberlandesgerichts Nürnberg. Schon zwei Wochen später entschied es mit Beschluss vom 6. August 2013 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Außerdem machte es gleich Nägel mit Köpfen: Herr Mollath wurde noch am selben Tag aus der Forensischen Abteilung der Psychiatrie Bayreuth entlassen. Gleichzeitig wurde eine neue Kammer des Landgerichts Regensburg, d.h. Richter, die vorher noch nie mit dem Fall befasst waren, angewiesen, die Hauptverhandlung vollständig zu wiederholen. In diesem Verfahren, das voraussichtlich Anfang 2014 beginnen wird, werden noch einmal die Zeugen des ersten Prozesses gehört werden. Es werden voraussichtlich auch neue psychiatrische Gutachten eingeholt werden, aufgrund derer das Gericht dann über die potenzielle Gefährlichkeit des Angeklagten Mollath zu entscheiden hat, sofern es erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zustand der Schuldunfähigkeit Straftaten begangen wurden.

 

II. Der Beschluss des OLG Nürnberg vom 6. August 2013

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. August 2013 (Az. 1 Ws 354/13 WA) stützte sich auf § 359 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass das Urteil gegen Herrn Mollath vom 8. August 2006 auf einer falschen Urkunde beruhte und daher aufzuheben war. Konkret ging es darum, dass durch die Ex-Frau ein ärztliches Attest vorgelegt wurde, mit dem ihre angeblich durch die Schläge des Angeklagten verursachten Verletzungen dokumentiert worden sein sollen. Das Gericht ging davon aus, dass dieses Attest durch eine erfahrene Fachärztin und Praxisinhaberin ausgestellt und unterschrieben worden war. Es verzichtete daher auf die persönliche Anhörung der Ärztin und verlas die Urkunde, auf die – unter anderem – auch das Urteil gestützt wurde. Eine solche Verlesung ist gemäß § 256 Strafprozessordnung (StPO) möglich; Ärzte sollen für die Dokumentation von einfachen Körperverletzungen nicht unnötig damit belastet werden, ständig vor Gericht erscheinen zu müssen.

Ein Arzt ist in gewisser Weise privilegiert, denn normalerweise sieht es die Prozessordnung vor, dass in Strafverfahren Zeugen und Sachverständige persönlich vernommen werden müssen, um über ihre eigenen Wahrnehmungen selbst und unmittelbar zu berichten. Nur dann können sich die Richter und die anderen Verfahrensbeteiligten ein eigenes Bild machen.

Mehr oder weniger durch einen Zufall stellte sich in dem Verfahren Mollath im Nachhinein heraus, dass die Ärztin, die nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth als die Urheberin des Attests angesehen worden war, die Hauptbelastungszeugin tatsächlich niemals untersucht hatte. In Wirklichkeit hatte die Untersuchung ihr Sohn vorgenommen, der im Jahr 2002, als das Attest ausgestellt worden war, als Weiterbildungsassistent in der Praxis seiner Mutter tätig war. Er war derjenige, der mit der Zeugin gesprochen und ihre Verletzungen dokumentiert hatte.

Bei genauerem Hinsehen und entsprechender Vergrößerung der Urkunde vom 03.06.2002 kann man wohl erkennen, dass vor der Unterschrift das Kürzel „i.V.“ – d.h. der Vermerk „in Vertretung“ – angebracht war. Das Kürzel war jedoch nur dann erkennbar, wenn man wusste, wonach man suchte. Jedenfalls hatte die 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem Urteil aus dem Jahr 2006 diesen Vermerk nicht erkannt. Es war irrtümlich davon ausgegangen, dass das Attest von der Praxisinhaberin – d.h. der erfahrenen Fachärztin – unterschrieben worden war.

Das Landgericht Regensburg, das noch mit seiner Entscheidung vom Juli 2013 die Wiederaufnahme abgelehnt hatte, hat der unrichtigen Wiedergabe des Attests in dem Ausgangsurteil keine Bedeutung beigemessen. Sinngemäß hat es argumentiert „Arzt ist Arzt“. D.h. es hielt es für unerheblich, dass die Richter im damaligen Prozess versehentlich davon ausgingen, das Attest stamme von der Ärztin, obwohl es in Wirklichkeit von ihrem Sohn ausgestellt worden war.

Dieser Argumentation hielt das Oberlandesgericht jedoch entgegen, dass es in dem Attest um eine persönliche Wahrnehmung gehe. Ob ein Arzt eine Patientin persönlich untersucht und Verletzungen festgestellt habe, sei keine Frage des (austauschbaren) medizinischen Sachverstandes. Vielmehr gehe es um eine eigene persönliche und unmittelbare Anschauung, die in einer solchen Urkunde zum Ausdruck gebracht wird. Ein Arzt könne sich in diesem Kontext daher nicht durch eine Unterschrift eines Praxismitarbeiters vertreten lassen; schon gar nicht, wenn nach außen der Eindruck entstehe, er selbst habe die Untersuchung vorgenommen. Nach überzeugender Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg griff das in der Vorinstanz bemühte Argument „Arzt ist Arzt“ folglich zu kurz.

Bezüglich dieses Fehlers bei der Verurteilung Herrn Mollaths behauptet wohl keiner, dass von irgendeiner Seite böser Wille im Spiel war. Es handelt sich auch nicht um einen wirklichen Skandal. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht ausgerechnet diesen Umstand herausgepickt, um das alte Urteil zu kippen und die Wiederaufnahme zu ermöglichen.

Für den juristischen Laien mag das überraschend klingen. Es gibt eine Vielzahl geradezu zum Himmel schreiender Hinweise darauf, dass die Ex-Frau des Herrn Mollath erhebliche Motive hatte, ihn in die Psychiatrie einweisen zu lassen, um eigene kriminelle Machenschaften zu vertuschen.

All das war dem Oberlandesgericht Nürnberg (und erst recht dem Landgericht Regensburg, das in der Vorinstanz die Wiederaufnahme noch vollständig abgelehnt hatte) nicht Grund genug, das Verfahren neu aufzurollen.

Im Vergleich zu den bekannt gewordenen skandalösen Hintergründen der psychiatrischen Einweisung des Herrn Mollath handelt es sich bei dem fehlerhaften ärztlichen Attest um einen geradezu lächerlichen Fehler von minimalem Gewicht.

Für den außenstehenden Beobachter scheint das absurd. Auf der einen Seite bringen zwei Buchstaben „i.V.“ ein ganzes Urteil zum Kippen, nur weil sie ein Gericht übersehen hatte. Die spektakulärsten Enthüllungen über kriminelle Machenschaften eines gesamten Banksystems und über gnadenlose Fehler von Richtern und Gutachtern hingegen bringen ein Urteil nicht ins Wanken.

Für den juristischen Beobachter ist dieses Missverhältnis zwar nicht weniger beunruhigend als für die Öffentlichkeit. Es ist jedoch eine logische Konsequenz der gesetzlichen Ausgestaltung der Wiederaufnahmegründe – und erst recht ihrer praktischen Handhabung durch die Gerichte. Denn die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu Gunsten eines Verurteilten ist gemäß § 359 StPO nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Außer einer unechten Urkunde (die im vorliegenden Fall den Ausschlag gab) kann man für eine Wiederaufnahme theoretisch zwar auch eine vorsätzliche Falschaussage oder neue Tatsachen und Beweismittel aufbieten. Die Vorschriften werden jedoch in der Praxis durch die Gerichte so eng ausgelegt, dass sie in den seltensten Fällen zur Anwendung kommen.

Insbesondere kommt es in der Praxis so gut wie nie vor, dass ein Urteil mit der Begründung aufgehoben wird, dass die Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Nachhinein erschüttert wurde. Das war übrigens auch im vorliegenden Verfahren nicht der Grund, weshalb das Oberlandesgericht Nürnberg den Wiederaufnahmeanträgen stattgab – obwohl derartige Gründe von Seiten der Verteidigung umfassend dargelegt worden waren.

 

III. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

Im Ausgangsfall waren verschiedene juristische Fragen zu klären, deren Antworten streng genommen völlig unabhängig voneinander sind:

 

  1.   Hat Herr Mollath tatsächlich die Körperverletzungen bzw. Sachbeschädigungen, die ihm vorgeworfen werden, begangen bzw. gibt es genügend Beweismittel, ihm dies nachzuweisen?

 

  1.   Wenn eine Straftat vorliegt, wurde diese im Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung begangen?

 

  1.   Wenn eine psychische Erkrankung bejaht wird, liegt eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit vor, die eine dauerhafte Unterbringung rechtfertigt?

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte im Jahr 2006 alle drei Fragen bejaht.

In der aktuellen Medienberichterstattung geht häufig der Blick dafür verloren, dass für die Beantwortung der jeweiligen Fragen ganz unterschiedliche juristische und prozessuale Voraussetzungen geprüft werden. Andererseits besteht die Besonderheit des vorliegenden Falls jedoch auch gerade darin, dass alle drei Fragen untrennbar mit der Person der Ex-Frau Herrn Mollaths zusammenhängen, die vor Gericht als wichtigste Zeugin vernommen worden war.

Denn die Verurteilung wegen der Vorwürfe der Körperverletzungen beruhte fast ausschließlich auf ihren Aussagen. Neutrale Zeugen, die dabei gewesen sind, gab es nicht.

Gleichzeitig war es die Ex-Ehefrau, die Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten schilderte, die letztendlich dazu führten, dass die Gutachter eine psychiatrische Störung annahmen und deshalb eine Schuldunfähigkeit bejahten.

Auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich die Gefährlichkeitsprognose, wurde zu einem nicht unerheblichen Teil auf Angaben der Ex-Ehefrau gestützt – unter anderem darauf, dass Herr Mollath bezüglich der Verstrickungen seiner Frau in illegale Bankgeschäfte an Wahnvorstellungen leide.

Juristisch gesehen wird also in einem neuen Prozess jede Frage für sich neu und gesondert nach jeweils eigenen Regeln zu beantworten sein. Nachdem durch die neuen Erkenntnisse die Glaubwürdigkeit der Ex-Frau als Zeugin zutiefst erschüttert wurde, wird sich die neue prozessuale Situation auf alle drei Fragenkomplexe im Ergebnis auswirken.

Spannend für das kommende Verfahren dürfte werden, dass der Zeugin als geschiedener Ehefrau immer noch ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. D.h. es ist ihre freie Entscheidung, überhaupt als Zeugin Angaben zu machen. Tun muss sie das nicht. Wenn sie sich dazu entscheiden sollte, überhaupt nichts mehr zu sagen, kann ihr das nicht zum Nachteil gereichen. Es ist dann allerdings möglich, dass beispielsweise die Richter aus dem früheren Prozess als Zeugen darüber vernommen werden, was sie ihnen gegenüber bei der früheren richterlichen Vernehmung behauptet hatte.

Weiter zu Teil 2

(Fortsetzung des Kommentars „Der Fall Mollath“

von RA Dr. Tobias Rudolph)

(Teil 2)

 

IV. Wie viele unschuldig Verurteilte nehmen wir in Kauf?

Der bisherige Verfahrensverlauf macht deutlich, welch immense Hürden zu nehmen sind, will man eine rechtskräftige Verurteilung noch einmal einer Überprüfung unterziehen.

Hintergrund des äußerst restriktiven Wiederaufnahmerechts ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass es dem Rechtsfrieden dient, wenn Urteile unantastbar sind. Tatsächlich werden bis zu einem gewissen Grad Fehlurteile bewusst hingenommen. Denn eine Prozessordnung, die mit 100 %-iger Sicherheit ausschließen wollte, dass jemals ein Unschuldiger verurteilt wird, ist nicht denkbar. Sie wäre theoretisch nur zu dem Preis zu erlangen, dass praktisch überhaupt niemand mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Letztlich ist ein Strafprozess Ausdruck eines bewusst durch die Gesellschaft in Kauf genommenen Risikos. Die Strafprozessordnung (StPO) lässt sich diesbezüglich mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) vergleichen. Denn auch bei den Regelungen zum Straßenverkehr geht es letztendlich um die – hier etwas zynisch formulierte – Frage:

„Wie viele Tote nehmen wir in Kauf?“

So lange es Autos gibt, wird es immer wieder Verkehrstote in einer Gesellschaft geben. Das ist der Preis der Freiheit. Tödliche Unfälle im Straßenverkehr sind die unvermeidbare Kehrseite der Tatsache, dass es beispielsweise keine Null-Promille-Grenze oder radikale Geschwindigkeitsbeschränkungen gibt. Man kann nicht auf der einen Seite für die Freiheit im Straßenverkehr plädieren, ohne auf der anderen Seite eine Reihe von unschuldigen Kindern, die dafür ihr Leben lassen müssen, in Kauf zu nehmen.

Bei der Risikoentscheidung, die der Strafprozessordnung zu Grunde liegt, verhält es sich nicht grundsätzlich anders: Es ist nicht möglich, die konsequente Verurteilung von Verbrechern bzw. die Wegsperrung von Geisteskranken zu fordern, ohne in Kauf zu nehmen, dass es dabei auch immer wieder Unschuldige (bzw. Ungefährliche) trifft.

Versetzt man sich in die Situation und den Wissensstand der Richter im Jahr 2006, ist das damalige Urteil mit Sicherheit äußerst unglücklich zustande gekommen. Es wurden von allen Beteiligten Fehler gemacht, die so nicht hätten passieren dürfen. Teilweise erfolgten sie aus Arroganz oder Überheblichkeit unter bewusster Missachtung einiger Regeln der Prozessordnung. Teilweise mögen die Fehler aber auch aus Fahrlässigkeit oder Schludrigkeit passiert sein.

Doch selbst unter Berücksichtigung all dieser Fehler, stellte sich die Situation im Jahr 2006 nicht so einfach dar, wie es heute zu sein scheint. Von vielen wird Herr Mollath in der damaligen Zeit als sehr schwierig im Umgang geschildert. Seine Schreiben hatten durchaus einen querulatorischen Anschein. Der damalige Verteidiger fühlte sich durch den Mandanten Mollath bedroht. Und es entspricht der täglichen Gerichtspraxis (die von der Bevölkerung in der Regel auch gebilligt wird), wenn Richter Frauen, die angeben, von ihren Männern geschlagen und gewürgt geworden zu sein, erst einmal Glauben schenken.

Der Vergleich zwischen der Straßenverkehrsordnung und dem Strafverfahren lässt sich auch an dieser Stelle fortsetzen. Meine These ist, dass es letztlich eine unglückliche Verkettung einer Reihe alltäglicher Fehler war (teils aus Schludrigkeit, teils aus Arroganz und Voreingenommenheit), die zu dem verheerenden Fehlurteil führte. Die Situation ist vergleichbar mit einem schweren Verkehrsunfall, bei dem es zu einer Massenkarambolage mit dutzenden Toten kommt. Auch hier ist der Ruf der Öffentlichkeit nach einem Schuldigen oft schnell und laut. Bei genauerer Betrachtung stellt sich dann aber oft heraus, dass jeder Einzelne zwar kein vorbildliches Verhalten an den Tag gelegt hatte, andererseits aber auch nur Fehler gemacht hat, die für sich genommen mehr oder weniger harmlos sind. Wenn einer betrunken fährt, ein anderer die Vorfahrt missachtet, der Dritte bei Rot über die Ampel fährt und ein Vierter glaubt, sein Auto noch bei überhöhter Geschwindigkeit beherrschen zu können, kann dies in der Kumulation zu einem verheerendem tödlichen Unfall führen. Nicht anders ist es, wenn ein Richter sich über einzelne – im Eifer des Gefechts oft als lästig und bremsend empfundene – Regeln des fairen Prozesses hinwegsetzt, weil er meint, ein schnelles und effektives Urteil auswerfen zu müssen.

In einem weiteren Punkt trägt der Vergleich zwischen der Straßenverkehrsordnung und dem Strafprozess allerdings nicht mehr: Während im Straßenverkehr die Regeln jedes Jahr sorgfältig angepasst werden und das Unfallrisiko durch eine ständige Verbesserung der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen stetig minimiert wird, hat sich im Strafprozess seit vielen Jahren eine Haltung eingebürgert, die sich mit den Worten „Nichts hören – Nichts sehen – Nichts sagen“, beschreiben lässt. Die erste Reaktion der Bayerischen Justizministerin auf die Ermittlungsergebnisse der HypoVereinsbank, die zeigten, dass Herr Mollath nicht verrückt war, sondern die Wahrheit erzählte, als er über Machenschaften der Bank berichtete, ist ein typisches Beispiel für diese Haltung: Richter irren nicht. Richter sind unangreifbar. Richter sind heilige Kühe.

Mit richterlicher Unabhängigkeit hat so ein Schutzreflex nichts mehr zu tun. Denn diese Unabhängigkeit bedeutet, dass ein Richter frei von politischer und öffentlicher Einflussnahme zu entscheiden hat und entscheiden darf.

Richterliche Unabhängigkeit kann jedoch nicht bedeuten, dass richterliche Entscheidungen, und wenn sie noch so falsch sind, fast niemals Konsequenzen haben. Dies kann und wird sich nach dem Fall Mollath hoffentlich ändern.

 

V. Justizskandal?

Angesichts der hanebüchenen Umstände, die bekannt wurden, ist vielfach von einem „Justizskandal“ oder gar von einer „Verschwörung“ die Rede. Es werden Verschwörungstheorien verbreitet, die beteiligten Richter und Sachverständigen werden als Rechtsbeuger und geradezu als Verkörperung des Bösen auf Erden dargestellt.

Der ehemalige Vorsitzende der Strafkammer, der die Einweisung des Herrn Mollath in die Psychiatrie zu verantworten hatte, war in den letzten Wochen vielfältigen Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesetzt. Viele Richter und Staatsanwälte verstehen die Hysterie nicht und haben Mitleid mit dem inzwischen pensionierten Richter.

Aus Sicht eines Nürnberger Strafverteidigers ergibt sich noch einmal ein anderes Bild.

Ich halte die Skandalisierung der Vorgänge für schädlich. Aus meiner Sicht ist es dabei völlig irrelevant, wie hoch der Grad des menschlichen Versagens bei den einzelnen Beteiligten tatsächlich war. Selbst wenn der ein oder andere nicht nur fahrlässig sondern in böser Absicht gehandelt haben sollte, wäre es für die rechtspolitische Diskussion nicht hilfreich, das so hoch zu hängen.

Indem man das Fehlverhalten einzelner hochstilisiert, lenkt man von den wahren Problemen ab. Menschliches Versagen und auch schwarze Schafe an verantwortlichen Positionen wird man nie verhindern können. Man kann jedoch ein System schaffen, das die Folge von Fehlern und kriminellen Machenschaften soweit wie möglich minimiert und Korrekturen zulässt. Es ist zu hoffen, dass der Fall Mollath nicht als Justizskandal oder einzigartige Verschwörung in die Geschichte eingeht. Vielmehr sollte er Anlass sein, einige Gesetze und Alltäglichkeiten im Justizsystem zu überdenken. Darin besteht eine große Chance.

Das Urteil des Oberlandesgerichts vom August 2013 hat daher nicht, wie es teilweise heißt, „den Rechtsstaat wieder hergestellt“. Vielmehr könnte es – bei entsprechendem politischem Willen – den ersten Schritt eines noch langen Weges hin zu einem zeitgemäßen Strafrechtssystem darstellen.

Im Ausgangspunkt kann man davon ausgehen, dass die ganz überwiegende Mehrheit aller Richter und Staatsanwälte (und auch Rechtsanwälte),die in Bayern tätig sind, sehr gut ausgebildet sind und nach bestem Wissen und Gewissen hervorragende Arbeit machen. Es gibt allerdings in der Justizszene – wie in jedem anderen Beruf auch – immer wieder Fehler.

Und auch gibt es unter Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten – wie in jedem anderen Berufsfeld – schwarze Schafe. Das wird sich nicht ändern. Das Problem sind daher nicht die Fehler, die durch Nachlässigkeit oder menschliche Abgründe entstehen. Das Problem ist das System, das solche Fehler nicht in ausreichendem Maße verhindert und korrigiert.

Journalisten interessieren sich meist dann für einen Fall, wenn es, wie in einem Hollywood-Film, einen tragischen Helden und einen Bösewicht gibt. Allzu groß ist die Bereitschaft, in spektakulären Fällen den Beteiligten solche Rollen nach einem Schwarz-Weiß-Schema zuzuschreiben.

Der Alltag vor Gericht ist aber oft unklar. Man weiß meistens nicht so genau, wer gut und wer böse ist. Vielmehr geht es ja gerade darum, das herauszufinden. Die Verfahren sind oft langwierig und quälend. In jedem Fall verlangen sie von allen Beteiligten ein Höchstmaß an Konzentration, Unvoreingenommenheit und oft auch Arbeitseinsatz. Im normalen Gerichtsalltag gibt es selten eindeutige Schurken oder Engel. Vielmehr gibt es Widersprüche, Zweifel und Ungereimtheiten.

Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft besteht darin, Fakten so umfassend und neutral wie möglich darzulegen.

Die Aufgabe des Verteidigers besteht darin, Zweifel, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten einer Anklage schonungslos auszusprechen. Ein Strafverteidiger hat von Berufs wegen die Aufgabe, aufzuzeigen, dass die Realität nicht schwarz oder weiß ist, sondern in den meisten Fällen grau.

Die Aufgabe des Gerichts hingegen besteht am Ende darin, aus einem vielschichtigen Gemälde mit verschiedenen Grautönen, diejenigen klaren Konturen herauszuarbeiten, die letztendlich aus seiner Sicht ein eindeutiges Bild ergeben. Der Richter macht aus grau schwarz oder weiß.

Der Job des Richters ist einer der schwierigsten in dieser Welt. Daher ist gerade Richtern, die sich nicht von der wankelmütigen Stimmung in der Bevölkerung leiten lassen, Respekt zu zollen.

Die richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut, das nicht voreilig über Bord geworfen werden sollte – nur weil einem das Ergebnis der ein oder anderen Entscheidung gerade nicht passt.

 

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