Bundesverfassungsgericht erklärt Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzlei für verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht erklärt Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzlei für verfassungswidrig

In einer neueren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, wenn der Rechtsanwalt selbst Beschuldigter ist.

Die Strafprozessordnung (StPO) enthält eine Reihe von Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen Rechtsanwaltskanzleien durchsucht werden dürfen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Die Hürden liegen sehr hoch, werden jedoch immer wieder von Gerichten missachtet.

Rechtsanwalt als unverdächtiger Dritter

In § 160a StPO ist geregelt, dass Ermittlungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte unzulässig sind, soweit es darum geht, Erkenntnisse über ihre Mandanten zu gewinnen. Die Vorschrift wurde erst im Jahr 2010 neu gefasst, um das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten zu stärken. Gemäß § 97 StPO sind auch Unterlagen, die das Mandatsverhältnis betreffen, von der Beschlagnahme durch staatliche Behörden ausgenommen. Es ist es rechtlich daher in der Regel ausgeschlossen, eine Rechtsanwaltskanzlei zu durchsuchen, sofern der Anwalt nicht selbst im Visier der Fahnder steht.

Würde ein Staatsanwalt eine Anwaltskanzlei durchsuchen, um beispielsweise an vertrauliche Mitteilungen eines Beschuldigten an seinen Strafverteidiger zu gelangen, wäre eine solche Durchsuchung im Zweifel rechtswidrig – und die gefundenen Dokumente nicht verwertbar.

Rechtsanwalt selbst ist Beschuldigter

Steht ein Rechtsanwalt jedoch in Verdacht, selbst an einer Straftat beteiligt zu sein, etwa durch Beihilfe an einer Straftat seines Mandanten, liegen die Hürden einer Durchsuchung deutlich niedriger. Allerdings ist – und das wird immer wieder von Gerichten übersehen – auch in dieser Konstellation Rücksicht auf die besondere Stellung des Anwalts als Organ der Rechtspflege zu nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2015 (BVerfG 2 BvR 497/12, 2 BvR 498/12, 2 BvR 499/12, 2 BvR 1054/12 vom 29.01.2015) den Fall zu entscheiden, bei dem einem Rechtsanwalt vorgeworfen worden war, die Unterhaltspflichtverletzung gegenüber drei Kindern aus einer früheren Ehe verletzt zu haben. Konkret ging es um den Verdacht, der Anwalt habe in den entsprechenden familienrechtlichen Auseinandersetzungen unzutreffende oder unvollständige Angaben über seine eigenen Vermögensverhältnisse gemacht.

Durch den zuständigen Ermittlungsrichter wurde daraufhin die Durchsuchung der Kanzleiräume des Rechtsanwalts angeordnet. Dabei wurden auch Buchhaltungsunterlagen und ein Terminkalender aus der Anwaltskanzlei beschlagnahmt. Der Rechtsanwalt legte gegen den Beschluss über die Kanzleidurchsuchung Verfassungsbeschwerde ein – und gewann.

Besondere Anforderungen an richterliche Begründung der Verhältnismäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung einige wichtige Grundsätze auf, die bei der Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien zu beachten sind, wenn der Anwalt selbst einer Straftat beschuldigt wird.

Diese Grundsätze werden auch in Verfahren gegen andere Berufsträger (d.h. insbesondere beispielweise bei der Durchsuchung von Arztpraxen oder Steuerberaterkanzleien) künftig verstärkt zu beachten sein.

Konkret führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern, d.h. allen Personen, denen von Berufs wegen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten ist. Anders als bei einer „normalen“ Wohnungsdurchsuchung ist nicht nur das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) zu beachten. Vielmehr sind auch die Interessen der Allgemeinheit im Auge zu behalten, die sich darauf verlassen darf, dass besondere Orte (Anwaltskanzleien, Arztpraxen usw.) nicht leichtfertig von staatlichen Behörden aufgesucht werden. Die Strafverfolgungsbehörden haben vor dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung daher das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen.

Aus diesen besonderen Anforderungen folgert das Bundesverfassungsgericht, dass der Verdacht einer Straftat, der die Durchsuchung bei einer Rechtsanwaltskanzlei rechtfertigt, besonders sorgfältig zu prüfen ist. Das bedeutet, dass beispielsweise der Verdacht, bei der Durchsuchung könnten bestimmte Unterlagen gefunden werden, die zur Überführung eines Beschuldigten beitragen können, besonders konkret formuliert werden muss.

Der Verdacht einer verhältnismäßig geringfügigen Straftat, wie beispielsweise die Verletzung einer Unterhaltspflicht, rechtfertigt in aller Regel keine Kanzleidurchsuchung.

Wichtig ist die eindeutige Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass sich der richterliche Beschluss zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei ausdrücklich damit auseinandersetzen muss, dass hier nicht nur in die Grundrechte des Beschuldigten selbst, sondern auch in die Interessen der Allgemeinheit an dem besonderen Vertrauensverhältnis eingegriffen werden. Das wird in der Praxis immer wieder übersehen.