Beleidigung einer Staatsanwältin

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Ein Mandant des Nürnberger Verteidigers Dr. Tobias Rudolph war Rechtsanwalt N. Dieser Rechtsanwalt vertrat eine Mandantin in einem Zivilverfahren. Es gab erhebliche Gründe, die dafür sprachen, dass diese Mandantin im Rahmen einer Erbschaftssache Opfer eines Prozessbetruges und eines Meineides geworden war. Ein Zeuge hatte vor Gericht eine objektiv falsche Aussage gemacht, durch welche die Durchsetzung der Ansprüche aus der Erbschaft erschwert wurde.

Der Rechtsanwalt N erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Zeugen. Es kam zu einem Straf­verfahren, in welchem eine Staatsanwältin S die Anklage vertrat. Die Staatsanwältin ver­stieß in der Hauptverhandlung gleich mehrfach gegen ihre Pflichten als An­klage­ver­treterin:

  • Sie wirkte nicht darauf hin, dass die Verdachtsmomente gegen den Zeugen, der eine falsche Aussage gemacht hatte, in öffentlicher Hauptverhandlung verhandelt wurden.
  • Sie legte vorhandene Beweise den Schöffen nicht vor. Dadurch war es den Laien­richtern am Schöffengericht nicht möglich, sich ein zutreffendes Bild von dem ta­tsächlichen Anklagevorwurf zu machen.
  • Sie führte während des laufendes Verfahrens geheime Absprachen mit dem Gericht, obwohl dies einem Sitzungsvertreter der Staatsanwalt ausdrücklich untersagt ist (vgl. Nr. 123 RiStBV)
  • Sie verzichtete faktisch auf ein Plädoyer
  • Sie widersprach nicht, als offenkundig wurde, dass das Gericht einen von zwei Tat­vorwürfen (Betrug und Meineid) ohne Begründung und ohne gesetzliche Grund­lage unter den Tisch fallen ließ

Rechtsanwalt N, der dieser Szene als Zuschauer beigewohnt hatte, wandte sich danach mit einem Brief an die Staatsanwältin und versuchte, sie dazu zu bewegen, gegen den Freispruch das Zeugen Berufung einzulegen. Nach seiner Auffassung handelte es sich dabei um ein krasses Fehlurteil. Nach seinen Beobachtungen drängte sich der Verdacht auf, dass hier nicht Recht gesprochen werden sollte, sondern dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft den Zeugen aus nicht rechtsstaatlichen Gründen schonen wollten.

Seine Verwunderung über den Vorgang brachte er mit folgender Formulierung zum Aus­druck:

„Mit Ihnen als Staatsanwältin hat vermutlich keine Diktatur ein Problem.“

Rechtsanwalt N hat sich bei der Staatsanwältin für diese misslungene Formulierung entschuldigt. Er hatte es versäumt, die Formulierung – Ausdruck seiner Empörung unmittelbar nach der von ihm beobachteten Hauptverhandlung – in einer späteren Schrift­satz­fassung zu löschen. Spontan hatte er den Eindruck gewonnen, die Staatsanwältin habe sich in ihrem Verhalten nicht vom Recht leiten lassen.

Gleichwohl wurde gegen Rechtsanwalt N ein Strafverfahren wegen Beleidigung (§ 185 StGB) eingeleitet.

Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph vertrat Rechtsanwalt N in diesem Strafverfahren. Ziel der Verteidigung war es, nachzuweisen, dass die Äußerungen von der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG, § 193 StGB) gedeckt sind.

Das Verfahren betraf eine rechtliche Grundsatzfrage: Wie weit reicht die Meinungsfreiheit in einer Auseinandersetzung vor Gericht? Wie sehr fallen die Pflichtverletzungen der Staatsanwältin bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten ins Gewicht?

Nach umfangreichen Beweisanträgen, die die Hintergründe des Geschehens beleuchten sollten, wurde der Strafantrag durch die Staatsanwältin kurz vor Beginn des Prozesses zurück genommen.

Einige der Schriftsätze, die durch RA Dr. Rudolph als Verteidiger angefertigt worden waren, können Sie hier bzw. hier in anonymisierter Form nachlesen.